FAQ Lehrpraxis

Drei „Modelle Tirol“:

  • Anstellung bei Lehrpraxisinhaber/ Lehrpraxisinhaberin
  • Anstellung bei Lehrpraxisinhaber/ Lehrpraxisinhaberin und zusätzlich Anstellung beim Krankenhausträger (z.B. zur Absolvierung von Nachtdiensten)
  • Anstellung beim Krankenhausträger mit Dienstzuweisung an die Lehrpraxis im Ausmaß von 30 Wochenstunden (dieses Modell wird derzeit von den Tiroler Krankenanstalten nicht zur Verfügung gestellt).

Das konkrete Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind mit dem Lehrpraxisinhaber/der Lehrpraxisinhaberin vor Arbeitsbeginn unter Beachtung der kollektivvertraglichen, arbeitsrechtlichen und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Der Lehrpraxis-Kollektivvertrag sieht für die Festlegung der Normalarbeitszeit als Rahmenarbeitszeit vor, dass der tägliche Dienstbeginn nicht vor 6.30 Uhr und das Dienstende nicht nach 20 Uhr liegen darf. Mehrstunden bzw. Überstunden sind zulässig (siehe Mehrstunden/Überstunden).

Für eine Vollanerkennung hat die Ausbildungszeit mindestens 30 Wochenstunden untertags zu betragen (Kernarbeitszeit) und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen.

Das Ausbildungskonzept liegt bei der Lehrpraxisinhaberin/dem Lehrpraxisinhaber auf.

Ein Arbeitsbeginn ist mit jedem Monatsersten möglich – untermonatige Beginnzeiten sind nicht vorgesehen.

Frühestens 6 Monate (spätestens 8 Wochen) vor der geplanten Lehrpraxiszeit kann die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber den Antrag auf die geförderte Lehrpraxiszeit bei der Tiroler Ärztekammer einreichen.

Wenn notwendig, ist die Tiroler Ärztekammer auch gerne bei der Suche nach einer geeigneten Lehrpraxis behilflich.

Für die Dauer der Lehrpraxiszeit erhalten Sie vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin einen befristeten Vertrag (je nach Modell, siehe unter Arbeitgeber).

Die Entlohnung von LehrpraktikantInnen ist im Lehrpraxis-Kollektivvertrag geregelt. Für 2024 beträgt das monatliche Bruttogehalt im Regelfall (ohne anrechenbare Vordienstzeiten) € 4.532,12 für 40 Stunden und € 3.399,09 für 30 Stunden pro Woche (zuzüglich allfälliger Kinderzulage von € 23,59).

Die Förderung gilt nur für die verpflichtende Lehrpraxiszeit in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis für die Dauer von insgesamt 6 Monaten (für 30 Stunden/Woche).

Fördergeber sind das Land Tirol, das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die gesetzlichen Krankenversicherungsträger.

Alle Unterlagen zur Förderung der Lehrpraxiszeit Allgemeinmedizin werden Ihnen von der Ärztekammer für Tirol ausgehändigt.

Besuch und Unterstützung sind zwischen dem Lehrpraxisinhaber/ der Lehrpraxisinhaberin und dem Lehrpraktikanten/der Lehrpraktikantin abzustimmen bzw. zu vereinbaren.

LehrpraktikantInnen sind über den jeweiligen Dienstgeber versichert.

Tiroler Ärztekammer, Abteilung Kurie ang. Ärzte

Des Lehrpraktikanten/der Lehrpraktikantin:

Es gilt die 1/6 Regelung für Verhinderungszeiten wegen Krankheit, Urlaub etc.. Grundsätzlich sind in der 6-monatigen Lehrpraxiszeit maximal 30 Fehltage erlaubt.

Des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin:

Eine Abwesenheit des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist kurzfristig unter der Voraussetzung seiner/ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit zulässig.

Eine länger als 6 Tage dauernde durchgehende Vertretung in der Ordination durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der/die PraxisvertreterIn InhaberIn einer Lehrpraxis nach ÄAO 2015 ist. Überdies besteht eine Meldepflicht an die Sozialversicherung ab dem 6. Ordinationstag einer durchgehenden Vertretung.

Bei längeren Krankenständen des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist dies umgehend bei der Tiroler Ärztekammer und der Sozialversicherung zu melden, damit eine Lösung gefunden werden kann.

Es gelten die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.

Die aktuelle Liste der zur Verfügung stehenden akkreditierten Lehrpraxen zur Ausbildung von ÄrztInnen zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin im Fachgebiet Allgemeinmedizin finden Sie im Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber der Österreichischen Ärztekammer oder auf unsere Lehrpraxisbörse.

Sie können auch Mehrstunden/Überstunden in der Lehrpraxis leisten. Diese bedürfen der Zustimmung des Lehrpraxisinhabers/ der Lehrpraxisinhaberin und sind entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.

Das Rasterzeugnis für das in der Lehrpraxis zu absolvierende Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ wird vom Lehrpraxisinhaber/ der Lehrpraxisinhaberin ausgestellt. Das Rasterzeugnis finden Sie hier.

Die Absolvierung der Ausbildung in der Lehrpraxis kann auch in Teilzeit erfolgen, wobei für die Anrechnung der Ausbildungszeit ein Mindestausmaß von 15 Wochenstunden (= 50% anrechenbare Ausbildung) erforderlich ist. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aliquot.