Die Beziehungen zwischen den Ärztekammern und den Sozialversicherungsträgern sind in Gesamtverträgen geregelt. Die Honorarordnungen bilden einen Bestandteil dieser Gesamtverträge. Darin sind die Kassenleistungen und die Honorare geregelt.
Der Geltungsbereich des TGKK Gesamtvertrages umfasst die Tiroler Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (auch § 2 Kassen genannt).
Unter den KUF sind die Kranken und Unfallfürsorgen der Tiroler Landeslehrer, Landesbeamten und Gemeindebeamten zusammengefasst. Die Krankenfürsorgen haben keinen eigenen Gesamtvertrag, jedoch sind die Rückerstattungstarife mit der Ärztekammer für Tirol vereinbart.
Ein niedergelassener Arzt, der bereit ist, Versicherte nach den Rückerstattungstarifen zu behandeln, hat die Möglichkeit gegenüber den KUF eine Verpflichtungserklärung abzugeben.