Mit einer Novelle des Ärztegesetzes (ÄrzteG) wurden ab dem 1. Juli 2019 die Voraussetzungen zur notärztlichen Tätigkeit in Österreich neu geregelt. Die wesentlichste Änderung zum bisherigen System ist, dass ab diesem Zeitpunkt auch Turnusärzte bereits während ihrer Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine notärztliche Tätigkeit ausüben dürfen. Zudem wurde die Aus- und Fortbildung von Notärzten neu geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Notarztwesen sind in § 40 f ÄrzteG und in der Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V) vom 21.06.2019 zu finden.
Ärztinnen und Ärzte mit aufrechter Notarztberechtigung und Inhaberinnen / Inhaber eines Notarztdekretes, die nach dem 1.7.2019 eine Notarztfortbildung absolvieren, werden in das neue Notarztsystem überführt. Das heißt, es wird ihnen von der Österreichischen Ärztekammer ein auf drei Jahre befristetes Notarztdiplom ausgestellt. Der Stichtag für alle weiteren Notarztfortbildungen ist der letzte Tag der Gültigkeit des Notarztdiploms.
Wenn man bereits in den neuen 3-jährigen Fortbildungszeitraum überführt wurde und ein befristetes Notarztdiplom erhalten hat, können nach Besuch eines weiteren Notarztrefreshers die Folgediplome direkt über das Fortbildungskonto www.meindfp.at beantragt werden. Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung des Folge-Notarztdiploms finden Sie hier.
Die Erfüllung der notärztlichen Fortbildungsverpflichtung nach § 40 Ärztegesetz liegt in der Eigenverantwortung eines jeden Arztes.
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