Gemäß § 14 Ärztegesetz ist eine im Ausland absolvierte ärztliche Ausbildung unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin, Facharzt/Fachärztin oder in einem Additivfach vorgesehene Dauer in Österreich anzurechnen. Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise. Eine Aussage über die Anrechenbarkeit kann somit erst nach absolvierter ausländischer Ausbildung getroffen werden.
Der Antrag ist samt Unterlagen bei der zuständigen Landesärztekammer einzubringen. Weitere Infos sowie das Antragsformular finden Sie unter nachfolgenden Links:
Ausbildung im Ausland - Prüfung der Gleichwertigkeit
Informationsblatt - Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten
Eine Frist für die Beantragung der Anrechenbarkeit von ausländischen Ausbildungszeiten besteht nicht, es wird jedoch angeraten, ausländische Ausbildungszeiten nach Absolvierung von der Österreichischen Ärztekammer anrechnen zu lassen, um zeitliche Verzögerungen bei nachfolgender allenfalls notwendiger Ablegung der Arztprüfung sowie bei der Diplomausstellung zu vermeiden.