Rasterzeugnisse

Die am 19.06.2015 kundgemachte Verordnung der Österreichischen Ärztekammer regelt die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate sowie die für die Basisausbildung, für die Fachgebiete der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten.

Die Rasterzeugnisse sind nach dem Muster der Anlagen 35 bis 39 als Rasterzeugnisse für die Basisausbildung, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, und die Sonderfach-Grundausbildung und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung sowie für das wissenschaftliche Modul mit den in den Anlagen 1 bis 34 jeweils genannten Inhalten auszufertigen.

Nach folgenden Abschnitten ist es notwendig ein Rasterzeugnis ausstellen zu lassen:

  • nach der BA
  • nach jedem Fach in der Ausbildung AM
  • nach dem Ende der SFG
  • nach jedem Modul der SFS

Geänderte Rasterzeugnisse für Turnusärzte mit Ausbildungsbeginn ab 01.01.2020

Die 3. Novelle der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)“ mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten.

Turnusärztinnen und Turnusärzte, die bis 31. Dezember 2019 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung gemäß den Bestimmungen in der Fassung der 2. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 oder durch (formlosen) Übertritt ab dem 1. Jänner 2020 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abschließen.

Die im Rahmen der aktuellen Novelle erfolgten inhaltlichen Änderungen in den Anlagen betreffen insbesondere die Reduktion, in manchen Fällen auch die Erhöhung bestehender Richtzahlen. In manchen Fällen wurden bei einzelnen Fertigkeiten auch Richtzahlen ergänzt.

Turnusärztinnen/Turnusärzte, die ab 01.01.2020 ihre Ausbildung in den von den Änderungen betroffenen Sonderfächern beginnen oder durch formlosen Übertritt ihre Ausbildung nach den Regelungen der 3. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 fortsetzen, können ihre Ausbildung an anerkannten Ausbildungsstätten der entsprechenden Sonderfächer absolvieren, sofern der Träger der Ausbildungsstätte gewährleistet, dass das nunmehr reformierte Leistungsspektrum gegeben ist.

Die Österreichische Ärztekammer hat nun FAQ zur 3. Novelle der KEF-RZ V 2015 erstellt und auf der Homepage der ÖÄK veröffentlicht:

https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015

Es wurden einige damit im Zusammenhang stehende, häufig gestellte Fragen analysiert und beantwortet. Den FAQ wird eine Zeittafel der jeweiligen Änderungen der KEF-RZ V 2015 vorangestellt.

Weiters dürfen wir darüber informieren, dass die neuen Rasterzeugnisse der 3. Novelle der KEF-RZ V 2015 auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zum Download zur Verfügung stehen:

https://www.aerztekammer.at/de/ausbildung-fachaerzte

Zeichnungsberechtigte:

Das Rasterzeugnis für die Basisausbildung ist vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, das Rasterzeugnis für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Sonderfach-Grundausbildung, die Sonderfach-Schwerpunktausbildung sowie für das wissenschaftliche Modul vom Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg absolviert worden ist. Vermittelte und nicht vermittelte Inhalte sind deutlich und nachvollziehbar zu kennzeichnen.

In den Rasterzeugnissen sind Erholungs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten sowie Unterbrechungszeiten der Ausbildung gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 anzugeben.

Ausbildungsbücher:

Sogenannte Logbücher dienen zur detaillierten Dokumentation der einzelnen Ausbildungsschritte durch die Turnusärztin/den Turnusarzt und sind von der Turnusärztin/vom Turnusarzt und der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu verwenden.

Das Ausbildungsbuch soll der/dem in Ausbildung befindlichen Ärztin/Arzt im Nachweis der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten unterstützen.

Der Inhalt der Ausbildungsbücher ergibt sich aus dem Inhalt der Rasterzeugnisse.

Rasterzeugnisse ÄAO 2015