Die positiv absolvierte Arztprüfung ist Voraussetzung um den ärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Im Sinne der Patientensicherheit soll so sichergestellt werden, dass alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung abschließen, über ein entsprechendes Kompetenzniveau verfügen und in der Lage sind, den Arztberuf qualitätsgesichert auszuüben.
Mit der Durchführung der Arztprüfung wurde die Österreichische Akademie der Ärzte betraut. Termine, Orte, Anmeldungen, etc. finden Sie dort.
Die näheren Bestimmungen über die Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und zum Facharzt/zur Fachärztin finden Sie in der von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Prüfungsordnung.
Prüfungsordnung
Anmeldung zur Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
Die Prüfungsordnung gilt nur für Personen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Arztprüfung) ist der Nachweis von 30 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch zwei Monate vor dem Prüfungstermin). Auslandszeiten zählen nur, wenn diese bescheidmäßig von der Österreichischen Ärztekammer bereits angerechnet wurden.
Anmeldeschluss ist ausnahmslos zwei Monate vor dem Prüfungstermin.
Die Antrittsvoraussetzungen werden von der jeweiligen Landesärztekammer überprüft, die Antrittsbestätigung sowie den Zahlschein zur Entrichtung der Prüfungsgebühr erhalten Sie direkt von der Akademie der Ärzte.
Der Anmeldung zur Prüfung Allgemeinmedizin sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular
- sämtliche Rasterzeugnisse über die bisher absolvierten Ausbildungszeiten inkl. Verhinderungszeiten in Kopie (sofern die Zeiten bereits angerechnet wurden und eine Bestätigung der Ärztekammer vorliegt, ist die Einreichung nicht erforderlich)
- Zeitbestätigung für die laufende Ausbildungszeit, wenn noch kein Rasterzeugnis ausgestellt wurde. In diesem Fall ist ebenfalls eine Auflistung der Verhinderungszeiten beizulegen
- falls vorhanden § 14 Bescheid der ÖÄK über die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Akademie der Ärzte
Anmeldung zur Facharztprüfung
Die Prüfungsordnung gilt nur für Personen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren.
Voraussetzung für die Zulassung in allen Sonderfächern – mit Ausnahme der Internistischen Sonderfächer, des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin und des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - ist der Nachweis von 44 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch drei Monate vor dem Prüfungstermin).
Anmeldeschluss ist ausnahmslos drei Monate – im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zwei Monate – vor dem Prüfungstermin.
Für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
Die Zulassung kann nach Nachweis von mindestens 42 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch zwei Monate vor dem Prüfungstermin) erfolgen.
Liegt der Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin nach dem 1. Juni 2034 sind für die Zulassung 44 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen.
Für die Zulassung können nur Zeiten herangezogen werden, die im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß ÄAO 2015 auf entsprechend anerkannten Ausbildungsstellen absolviert wurden oder die durch die ÖÄK mit Bescheid im Rahmen eines Verfahrens auf die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin angerechnet wurden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Akademie der Ärzte.
Für die Internistischen Sonderfächer (§ 23 Abs. 2a Prüfungsordnung):
Die Prüfung der Internistischen Sonderfächern besteht aus zwei Teilen: Grundprüfung und Schwerpunktprüfung (in den Fächern Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie).
Die Zulassung zur Grundprüfung kann frühestens nach 33 anrechenbaren Ausbildungsmonaten (9 Monate Basisausbildung + 24 Monate Sonderfach-Grundausbildung) erfolgen.
Die Zulassung zur Schwerpunktprüfung kann frühestens nach 53 anrechenbaren Ausbildungsmonaten (9 Monate Basisausbildung + 27 Monate Sonderfach-Grundausbildung + 17 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung) erfolgen.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktprüfung.
Für das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
Die Zulassung kann nach Nachweis von mindestens 29 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch drei Monate vor dem Prüfungstermin) erfolgen.
Zusätzlich muss ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG) vorgelegt werden.
Der Anmeldung zur Facharztprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular
- sämtliche Rasterzeugnisse über die bisher absolvierten Ausbildungszeiten inkl. Verhinderungszeiten in Kopie
- Zeitbestätigung für die laufende Ausbildungszeit, wenn noch kein Rasterzeugnis ausgestellt wurde. In diesem Fall ist ebenfalls eine Auflistung der Verhinderungszeiten beizulegen.
Dem Antragsformular sind gegebenenfalls Bescheide über bereits anerkannte Auslandszeiten beizulegen.
Die Antrittsvoraussetzungen werden von der jeweiligen Landesärztekammer überprüft die Antrittsbestätigung sowie den Zahlschein zur Entrichtung der Prüfungsgebühr erhalten Sie direkt von der Akademie der Ärzte.
Anmerkung:
Eintragung in die Ärzteliste:
In der PO 2026 wird klargestellt, dass nur Personen, die bereits im Rahmen der Ausbildung (als ordentliche Mitglieder) in der Ärzteliste der ÖÄK eingetragen sind oder waren, die Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen können. Personen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in die Ärzteliste der ÖÄK eingetragen waren, können daher nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Personen, die nach der geltenden Vereinbarung in Südtiroler Krankenanstalten eine Ausbildung nach dem österreichischen Ausbildungsmodell absolvieren, haben eine Mitgliedschaft bei der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen nachzuweisen.