Ein Umstieg von der ÄAO 2006 in die ÄAO 2015 ist gemäß § 27 ÄAO 2015 möglich.
Der Antrag auf Anrechnung ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an die zuständige Landesärztekammer zu richten.
Am Antrag ist anzugeben, für welche Ausbildungsinhalte eine Anrechnung erfolgen soll.
Die Landesärztekammer prüft, ob die Basisausbildung als erfüllt anzusehen ist sowie die Anrechenbarkeit aller bereits absolvierten Ausbildungszeiten und die Besetzung der Ausbildungsstelle nach ÄAO 2006. Ein Antrag kann erst nach Nachweis der erfüllten Basisausbildung erfolgen.
Zeiten, die auf die Basisausbildung angerechnet wurden, können nicht für die SFS oder SFG herangezogen werden.
Mit Antragstellung erfolgt der Wechsel in die ÄAO 2015. Ab diesem Zeitpunkt muss eine entsprechende Ausbildungsstelle besetzt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Evaluierungsbogen
- Nachweise über den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten (z.B. durch Rasterzeugnisse nach ÄAO 2006 oder ÄAO 2015, Bestätigung des Ausbildners, Logbuch, Bescheid gemäß § 14 über die Anrechnung von Auslandszeiten, o.ä.)
- Einverständnis des Dienstgebers
Die Unterlagen sind über folgenden Link abrufbar.
Sonderfall: Orthopädie und Traumatologie
Umstieg nach § 27 (4) ÄAO 2015 (Ärzte in Ausbildung)
Personen, die bis 31.05.2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 ÄAO 2015 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der ÄAO 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der ÄAO 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
Übergangsbestimmungen nach § 34 ÄAO 2015 (Fachärzte der Sonderfächer UCH oder OCH)
FachärztInnen der Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie, die
- bis zum 31.05.2021 eine spezielle ergänzende Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 12 und höchstens 27 Monaten absolvieren und
- die Facharztprüfung Orthopädie und Traumatologie ablegen,
sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.
Anträge an die „Kommission Orthopädie und Traumatologie" richten Sie bitte mittels korrekt und vollständig ausgefüllter Antragsunterlagen direkt an die
Österreichische Ärztekammer
ortho-trauma@aerztekammer.at
0043/1/51406-0
Die Antragsunterlagen finden sie hier.