Spezialisierungen

Die nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) auf einem Sonderfach aufbauenden Additivfächer wurden im Rahmen der Ausbildungsreform abgeschafft und werden, sofern deren Inhalte nicht in den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung abgebildet sind, durch fachbezogene oder fächerübergreifende Spezialisierungen ersetzt.

Ziel der Spezialisierungen ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten unmittelbar am oder mittelbar für Menschen nach Abschluss der Berufsausbildung.

Alle Formulare und Unterlagen für die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ausstellung des Spezialisierungsdiploms und Anerkennung als Spezialisierungsstätte sind auf der Homepage der ÖÄK unter https://www.aerztekammer.at/formulare abrufbar.

In der ÖÄK betreuen das Thema Spezialisierungen:

Die konkreten Inhalte der Spezialisierungen sind auf der Homepage der ÖÄK unter https://www.aerztekammer.at/spezialisierungen abrufbar.

Spezialisierung in Geriatrie

Personen, die das Additivfach Geriatrie gemäß ÄAO 2006 absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung abschließen oder bereits zur Führung der Zusatzbezeichnung Geriatrie berechtigt sind, dürfen wahlweise das Additivfach Geriatrie oder die Spezialisierungsbezeichnung Geriatrie führen.

Die Spezialisierung in Geriatrie erhalten nach Antrag darüber hinaus Personen, die nachweisen können, dass sie in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Aufgabengebiet der Spezialisierung tätig waren und darüber hinaus über das ÖÄK-Diplom „Geriatrie" verfügen.

Die Umschreibung der Spezialisierung in Geriatrie in Anlage 1 der neuen Spezialisierungsverordnung entspricht jener des bisherigen Additivfaches Geriatrie gemäß ÄAO 2006. Die Inhalte der Spezialisierung wurden in fachlicher Abstimmung mit diversen Fachgesellschaften vollkommen überarbeitet und aktualisiert.

Quellfächer: Allgemeinmedizin, internistische Sonderfächer, Neurologie, Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.

Darüber hinaus dürfen auch FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie sowie Psychiatrie, die ihre Facharztbezeichnung gemäß der ÄAO 2006 oder deren Übergangsbestimmungen erhalten haben, die Spezialisierung in Geriatrie absolvieren.

Die Spezialisierung in Geriatrie ist modular aufgebaut. Das 12-monatige Basiscurriculum ist für alle Spezialisierungswerber/innen gleich und vermittelt breite Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der Geriatrie.

Anschließend ist eine fachspezifische Vertiefung in der Dauer von 15 Monaten vorgesehen, in welcher die der Arzt/die Ärztin besondere sein Sonderfach betreffende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Geriatrie erwerben soll.

Auf die fachspezifische Vertiefung können nachgewiesene gleichwertige fachspezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer Dauer von höchstens 9 Monaten angerechnet werden.

Spezialisierung in Phoniatrie

Übergangsbestimmung:  Personen, die das Additivfach Phoniatrie gemäß ÄAO 2006 absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung abschließen oder bereits zur Führung der Zusatzbezeichnung Phoniatrie berechtigt sind, dürfen wahlweise das Additivfach Phoniatrie oder die Spezialisierungsbezeichnung Phoniatrie führen

absolvierbar für Fachärzte des Quellfachgebietes Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde

Dauer:  insgesamt 24 Monate, eine Anrechnung von Inhalten aus der Ausbildung im Sonderfach Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde ist nicht möglich

Die Spezialisierung in Phoniatrie soll die Fortführung des bisher gut etablierten Additivfaches Phoniatrie darstellen.

Die Umschreibung der Spezialisierung entspricht jener des bisherigen Additivfaches Phoniatrie.

Spezialisierung in Handchirurgie

Übergangsbestimmung:  für bestehende Spezialisierungen ist in der Rahmen- Verordnung über Spezialisierungen festgelegt, dass Personen, die bereits eine Spezialisierung gemäß der am 1.7.2016 außer Kraft getretenen Spezialisierungsordnung 2004 der ÖÄK erworben haben, die Spezialisierung weiterhin ausüben und die Spezialisierungsbezeichnung führen dürfen, da es sich im Wesentlichen um eine Übernahme dieser bislang bestehenden Spezialisierung in die vorliegende Verordnung handelt.

Quellfachgebiete für dieses Spezialisierungsgebiet : Allgemeinchirurgie- und Gefäßchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.

Darüber soll auch Fachärztinnen/Fachärzten für Chirurgie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie, die ihre Facharztbezeichnung gemäß der ÄAO 2006 oder deren Übergangsbestimmungen erhalten haben, die Spezialisierung in Handchirurgie zugänglich gemacht werden.

Die Umschreibung der Spezialisierung in Handchirurgie, deren Dauer mit 36 Monaten festgelegt ist, entspricht im Wesentlichen der deutschen (Muster-)Weiterbildungs-Ordnung, um die internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten und wurde geringfügig an die spezifischen österreichischen Anforderungen angepasst. Die Inhalte der Spezialisierung wurden überarbeitet und aktualisiert.

Spezialisierung in Palliativmedizin

Das neue Spezialisierungsgebiet in Palliativmedizin kann von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FachärztInnen für Anästhesie und Intensivmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Lungenkrankheiten (nach ÄAO 2006), Urologie sowie FachärztInnen der internistischen Sonderfächer (nach ÄAO 2015) absolviert werden.

Die Dauer der Spezialisierung in Palliativmedizin ist mit 18 Monaten festgelegt, wobei aus den entsprechenden Facharztausbildungen der Quellfachgebiete nachgewiesene gleichwertige fachspezifische Ausbildungszeiten in der Dauer von 6 Monaten angerechnet werden können. Die Ausbildung erfolgt an anerkannten Spezialisierungsstätten.

In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Palliativmedizin ist festgelegt, dass alle Ärzte, die bis 1.7.2017 eine zumindest achtzehnmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Palliativmedizin nachweisen können und ein Diplom „Palliativmedizin" der Österreichischen Ärztekammer erworben haben, berechtigt sind, die Spezialisierung in Palliativmedizin zu führen.

Spezialisierung in Dermatohistopathologie

Die Spezialisierung in Dermatohistopathologie wurde bereits 2004 eingeführt und auch von den betroffenen Ärztegruppen in deren Rahmen gut angenommen. Diese Spezialisierung wurde in das neue System der Spezialisierungen übergeführt und an die neue Systematik z.B. in Bezug auf die Richtfallzahlen bei den Fertigkeiten angepasst.

Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin

Die Einführung einer Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin wurde insbesondere aus versorgungsrelevanten Gründen priorisiert.

Die Dauer der Spezialisierung wird auf 18 Monate festgelegt, wobei nachgewiesene gleichwertige fachspezifische Ausbildungszeiten aus den entsprechenden Facharztausbildungen der Quellfachgebiete angerechnet werden können. Insbesondere durch diese Anrechnungsbestimmungen soll der Zugang zu dieser Weiterbildung erleichtert werden.

In Absprache mit den betroffenen Fachgesellschaften wurde festgehalten, dass das Diplom Psychosomatische Medizin der Österreichischen Ärztekammer mit den Inhalten dieser Spezialisierung gleichwertig ist.

Die Inhalte der Spezialisierung wurden in fachlicher Abstimmung mit allen betroffenen Fachgesellschaften der Quellfachgebiete erarbeitet.

Spezialisierungen in der Kinder- und Jugendheilkunde

  • Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin
  • Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
  • Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie
  • Neuropädiatrie
  • Pädiatrische Kardiologie
  • Pädiatrische Gastroenterologie und Hepatologie
  • Pädiatrische Nephrologie
  • Pädiatrische Rheumatologie
  • Pädiatrische Pneumologie

Spezialisierung in Neuropädiatrie
Die Umschreibung dieser Spezialisierung entspricht im Wesentlichen jener des bisherigen Additivfaches gemäß ÄAO 2006.

Die Dauer wurde auf 36 Monate festgelegt. Absolvierte Ausbildungsinhalte aus dem entsprechenden Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aus der Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können im Ausmaß von drei Monaten auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden.

In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Neuropädiatrie ist festgelegt, dass Personen, die das Additivfach Neuropädiatrie absolvieren und nach dem Inkrafttreten abschließen bzw. bereits das entsprechende Additivfach abgeschlossen haben, anstelle des Additivfaches die entsprechende Spezialisierungsbezeichnung führen dürfen.

Spezialisierung in Pädiatrischer Kardiologie
Die Umschreibung dieser Spezialisierung entspricht im Wesentlichen jener des bisherigen Additivfaches gemäß ÄAO 2006.

Die Dauer wurde auf 36 Monate festgelegt. Absolvierte Ausbildungsinhalte aus dem entsprechenden Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aus der Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können im Ausmaß von drei Monaten auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden.

In den Übergangsbestimmungen ist festgelegt, dass Personen, die das Additivfach Pädiatrische Kardiologie gemäß ÄAO 2006 absolvieren und nach dem Inkrafttreten abschließen bzw. bereits das entsprechende Additivfach abgeschlossen haben, anstelle des Additivfaches die entsprechende Spezialisierungsbezeichnung führen dürfen.

Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie
Die Dauer wurde auf 36 Monate festgelegt. Absolvierte Ausbildungsinhalte aus dem entsprechenden Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aus der Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können im Ausmaß von drei Monaten auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden.

In den Übergangsbestimmungen ist festgelegt, dass Spezialisierungswerber, die eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten nachweisen können, auf Antrag berechtigt sind, die Spezialisierungsbezeichnung zu führen.

Spezialisierung in Pädiatrischer Nephrologie
Die Dauer der Spezialisierung wurde auf 36 Monate festgelegt.
Bei Absolvierung des Moduls „Fachspezifische Nephrologie/Urologie“ im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können neun Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, da dies den Inhalten der Spezialisierung entspricht.
Die Inhalte der Spezialisierung wurden in fachlicher Abstimmung mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde entwickelt.
In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Nephrologie ist festgelegt, dass Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet der Spezialisierung zurückgelegt haben, berechtigt sind, die Spezialisierung in Pädiatrischer Nephrologie zu führen.

Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie
Die Dauer der Spezialisierung wurde auf 36 Monate festgelegt.
Bei Absolvierung des Moduls „Fachspezifische Hämato-Onkologie/Hämostaseologie/Immunologie/Rheumatologie“ im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können drei Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, da dies den Inhalten der Spezialisierung entspricht.
Die Inhalte der Spezialisierung wurden in fachlicher Abstimmung mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde entwickelt.
In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Rheumatologie ist festgelegt, dass Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet der Spezialisierung zurückgelegt haben, berechtigt sind, die Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie zu führen.

Die konkreten Inhalte aller Spezialisierungen in der Kinder- und Jugendheilkunde sind auf der Homepage der ÖÄK unter http://www.aerztekammer.at/spezialisierungen abrufbar.

Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie
Die Dauer der Spezialisierung wurde auf 36 Monate festgelegt.

Bei Absolvierung des Moduls „Fachspezifische Hämato-Onkologie/Hämostaseologie/Immunologie/Rheumatologie“ im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können drei Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, da dies den Inhalten der Spezialisierung entspricht.

In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Rheumatologie ist festgelegt, dass Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet der Spezialisierung zurückgelegt haben, berechtigt sind, die Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie zu führen.

Spezialisierung in Pädiatrischer Pneumologie
Die Dauer der Spezialisierung wurde auf 36 Monate festgelegt.

Bei Absolvierung des Moduls „Fachspezifische Kardiologie, Pulmologie und Allergologie“ im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß ÄAO 2015 können drei Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, da dies den Inhalten der Spezialisierung entspricht.

In den Übergangsbestimmung ist festgelegt, dass Personen, die vor dem 1.1.2021 eine Ausbildung im Additivfach Pädiatrische Pulmologie gemäß ÄAO 2006 absolvieren und nach 1.1.2021 abschließen bzw. bereits das Additivfach Pädiatrische Pulmologie nach ÄAO 2006 abgeschlossen haben, berechtigt sind, anstelle des Additivfaches Pädiatrische Pulmologie die Spezialisierungsbezeichnung Pädiatrische Pneumologie zu führen.

Spezialisierung in Schlafmedizin

Das Spezialisierungsgebiet in Schlafmedizin kann von Fachärztinnen und Fachärzten für Hals,-Nasen- und Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin absolviert werden. Die Dauer der Spezialisierung wurde auf 18 Monate festgelegt. Aus der Facharztausbildung können bis zu drei Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, sofern gleichwertige Inhalte absolviert wurden.

In den Übergangsbestimmungen ist festgelegt, dass Personen, die vor dem 1.1.2019 nachweislich eine zumindest achtzehnmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten in einem definierten Schlaflabor nachgewiesen haben, auf Antrag berechtigt sind, die Spezialisierung in Schlafmedizin zu führen.

Spezialisierung in Allergologie

Die Dauer der Spezialisierung beträgt 18 Monate und kann von Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten der Quellfachgebiete Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Klinische Immunologie erworben werden.

Aus der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Klinische Immunologie können bis zu 6 Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, sofern gleichwertige Inhalte absolviert wurden.

Aus der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin können bis zu 3 Monate auf die Dauer der Spezialisierung angerechnet werden, sofern gleichwertige Inhalte absolviert wurden.

In den Übergangsbestimmungen für die neue Spezialisierung in Allergologie ist festgelegt, dass auch Fachärztinnen/Fachärzte für Arbeitsmedizin, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Immunologie und Lungenkrankheiten, die ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 abgeschlossen haben, die Spezialisierung erwerben können.

Weiters sind Personen, die vor dem 01.07.2021 nachweislich eine zumindest sechsunddreißigmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Allergologie zurückgelegt haben und in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Umfang von mindestens 16 DFP Punkten oder anerkannte ausländische CME-Fortbildungsveranstaltungen (CME – Continuing Medical Education) im gleichen Umfang absolviert haben, berechtigt, die Spezialisierung in Allergologie zu führen. Ein entsprechender Antrag ist an die ÖÄK zu stellen.