Nach dem Ärztegesetz (§§ 12 und 12a) sind anerkannte Lehr(gruppen)praxen die Ordinationsstätten jener ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen, denen die Bewilligung zur Ausbildung von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erteilt worden ist.
Die Ausbildung kann daher grundsätzlich auch bei niedergelassenen ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (insgesamt 6 Monate im Fach Allgemeinmedizin) bzw. bei FachärztInnen eines Sonderfaches absolviert werden, ist jedoch auf eine Dauer von maximal 12 Monaten beschränkt.
In anerkannten Lehr(gruppen)praxen darf jeweils nur ein Turnusarzt/eine Turnusärztin ausgebildet werden.
Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Lehr(gruppen)praxiszeiten auf die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/Fachärztin sind:
- Arbeitsverhältnis (Entlohnung)
- Eintragung in die Ärzteliste
- Rasterzeugnis des Lehr(gruppen)praxisinhabers/der Lehr(gruppen)praxisinhaberin über die mit Erfolg absolvierte Ausbildung.
Gemäß Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 27.11.2017 kann eine Lehrpraxenförderung ab dem Jahre 2018 nur für TurnusärztInnen für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 gewährt werden.
Formular für eine Lehr(gruppen)praxisstelle nach ÄAO 2006
Bestätigung zur Vorlage bei der Ärztekammer für Tirol für die Eintragung in die Ärzteliste
Liste der Lehrpraxen
Infos zur Anrechnung
Mit Ausnahme der 6-monatigen Ausbildung bei einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin verlängert sich die Ausbildung im jeweiligen Fach um die Hälfte. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehrpraxen absolviert werden kann, beträgt 12 Monate.
Die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, wenn ein Teil des Hauptfaches, der Pflichtneben- oder Wahlfächer in Lehr(gruppen)praxen absolviert wird, verlängert sich nicht. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehr(gruppen)praxen absolviert werden kann, beträgt ebenfalls 12 Monate (die Aufteilung kann der Turnusarzt/die Turnusärztin selbst wählen).
Lehrpraxiszeiten, die bei einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert wurden, sind nicht als Pflichtneben- oder Wahlfach in der Facharztausbildung anrechenbar, sondern ausschließlich in der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin.