Ermäßigung/Befreiung

Kammerangehörige sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Beiträge dürfen 18,00% der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

Eine Sonderregelung gilt diesbezüglich seit 01.07.2026 für die Beiträge der Wohlfahrtsfondsteilnehmer mit Niederlassung zur BZR (Beitragsabhängige Zusatzrente): Die Höhe des BZR-Beitrages darf 18% der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nicht überschreiten; dies auch wenn es zusätzlich Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gibt. Für diese Berechnung bedarf es jedoch eines vorherigen schriftlichen Antrages des Teilnehmers unter Vorlage von Unterlagen zur Abgrenzung dessen Einnahmen aus selbständiger und aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit. 

Falls die Vorschreibung der Beiträge 18,00% der Bruttoeinnahmen übersteigt, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die in einer Richtlinie festgesetzt sind, kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen gewähren.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine durch die Ermäßigung geringere Beitragsleistung zu einem entsprechend verminderten Leistungsanspruch führt. Eine vorübergehende Befreiung führt zu einem gänzlichen Entfall des Leistungsanspruches (z.B. bei Invalidität).

Achtung:
Für außerordentliche Kammerangehörige, welche am Wohlfahrtsfonds freiwillig teilnehmen wollen (z.B. vorübergehende Arbeitslosigkeit), sind keine Ermäßigungen zulässig.