Ermäßigung/Befreiung

Kammerangehörige sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Beiträge dürfen 18,00% der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

Falls die Vorschreibung der Beiträge 18,00% der Bruttoeinnahmen übersteigt, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die in einer Richtlinie festgesetzt sind, kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen gewähren.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine durch die Ermäßigung geringere Beitragsleistung zu einem entsprechend verminderten Leistungsanspruch führt. Eine vorübergehende Befreiung führt zu einem gänzlichen Entfall des Leistungsanspruches (z.B. bei Invalidität) und ebenso wird mangels Beitragsleistung keine Anwartschaft für diesen Zeitraum erworben.

Achtung:

Für außerordentliche Kammerangehörige, welche am Wohlfahrtsfonds freiwillig teilnehmen wollen (z.B. vorübergehende Arbeitslosigkeit), sind keine Ermäßigungen zulässig.