Vorübergehende Ermäßigungsmöglichkeit in den Jahren 2025 und 2026
In Folge der beschlossenen Einführung eines neuen Rentensystems und der Zusammenlegung der bisherigen Ergänzungs- und Individualrente zur sogenannten Beitragsabhängigen Zusatzrente ergibt sich ab dem 01.01.2025 eine neue monatliche Beitragsvorschreibung.
Da diese Änderung unter Umständen zu einer höheren Beitragsvorschreibung führt, wurde für die kommenden Jahre 2025 und 2026 eine unbürokratische Ermäßigungsmöglichkeit für alle bereits vor dem 01.01.2025 niedergelassenen Ärzt:innen geschaffen.
Nachstehend finden Sie die einzelnen Stufen und Beiträge (Werte 2025) zusammengefasst (exkl. Kammerumlagen):
- "Stufe 2. Praxisjahr" € 740,- p.M. (50% des vollen Richtbeitrages der BZR)
zzgl: Grundrente € 539,40, Todesfallbeihilfe € 29,10 und Krankenunterstützung € 68,10 = Gesamt € 1.376,60
- "Stufe 3. Praxisjahr" € 1.110,- p.M. (75% des vollen Richtbeitrages der BZR)
zzgl: Grundrente € 539,40, Todesfallbeihilfe € 29,10 und Krankenunterstützung € 68,10 = Gesamt € 1.746,60
- "Stufe 4. Praxisjahr" € 1.480,- p.M. (100% des vollen Richtbeitrages der BZR)
zzgl: Grundrente € 539,40, Todesfallbeihilfe € 29,10 und Krankenunterstützung € 68,10 = Gesamt € 2.116,60
Mittels Antragsformular können Sie selbstständig wählen, mit welcher Ermäßigungsstufe Sie im Jahr 2025 beginnen möchten, unabhängig davon in welchem Praxisjahr Sie sich aktuell tatsächlich befinden (also auch nach dem 3. Praxisjahr).
Sollte eine Ermäßigung oder allenfalls höhere Einstufung zur BZR Ihrem Wunsch entsprechen, dürfen wir Sie höflich ersuchen, das Formular ausgefüllt und unterschrieben an die Abteilung Wohlfahrtsfonds zu retournieren, gerne auch per Mail an wff(at)aektirol.at
Bisherige Ermäßigungen:
Im Jahr 2024 gewährte Ermäßigungen auf Grund der 18%-Klausel bleiben selbstverständlich bis zum Ablauf der genehmigten Befristung aufrecht.
- Befreiung von der Ergänzungsrente und Individualrente:
Keine Beitragspflicht zur BZR. - Ermäßigung auf 50 % der Ergänzungsrente und Befreiung von der Individualrente:
Beitragssatz von 25 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und Befreiung oder Mindestbeitrag der Individualrente:
Beitragssatz von 50 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und 50 % Individualrente bzw. 3 % des §2-Kassenhonorars:
Beitragssatz von 75 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und 100 % Individualrente bzw. 6 % des §2-Kassenhonorars:
Beitragssatz von 100 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.