Niedergelassene Ärzt:innen ab 1965

Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen mit Geburtsjahr 1965 und jünger leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur Ergänzungs- und Individualrente.

Die Satzungsnovelle sieht ab 1. Jänner 2025 folgende Änderungen vor:

  • keine Änderungen in der Grundrente (= Basisrente für alle Ärzt:innen) und Valorisierung in der Grundrente weiterhin möglich
  • Reform: Fusion der bisherigen Ergänzungs- und Individualrente für Niedergelassene zur einheitlichen Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR)  
  • Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beiträge bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente
  • Kapitalguthaben steigert sich durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt
  • Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben
  • Nachvollziehbare Berücksichtigung der Wertentwicklung wann wieviel Beiträge geleistet wurden und welche Rendite dabei erzielt wurde 
  • Aufbau einer Schwankungsreserve als Ausgleichsmechanismus zur Abfederung von zu geringen Veranlagungsergebnissen     
  • Beitragspflicht zur BZR startet ab 01.01.2025

 

Weitere Vorteile ab 1. Jänner 2025:

  • uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
  • bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt