Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen mit Geburtsjahr 1965 und jünger leisten aktuell für ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zur Grundrente den Beitrag zur Ergänzungs- und Individualrente.
Die Satzungsnovelle sieht ab 1. Jänner 2025 folgende Änderungen vor:
- keine Änderungen in der Grundrente (= Basisrente für alle Ärzt:innen) und Valorisierung in der Grundrente weiterhin möglich
- Reform: Fusion der bisherigen Ergänzungs- und Individualrente für Niedergelassene zur einheitlichen Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR)
- Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beiträge bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente
- Kapitalguthaben steigert sich durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt
- Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben
- Nachvollziehbare Berücksichtigung der Wertentwicklung wann wieviel Beiträge geleistet wurden und welche Rendite dabei erzielt wurde
- Aufbau einer Schwankungsreserve als Ausgleichsmechanismus zur Abfederung von zu geringen Veranlagungsergebnissen
- Beitragspflicht zur BZR startet ab 01.01.2025
Weitere Vorteile ab 1. Jänner 2025:
- uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
- bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt