Wohnsitzärzt:innen/-zahnärzt:innen leisten den monatlichen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für die Grundrente, Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung und erhalten aus diesen Komponenten ihre Leistungen.
Somit sind Wohnsitzärzt:innen, sofern keine Ansprüche in der Ergänzungs- und Individualrente während Zeiten einer Niederlassung erworben wurden, weder von der Einführung der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) noch von dem abgestuften Pensionssicherungsbeitrag betroffen.
Folgende vorteilhafte Änderungen ergeben sich für Sie ab 1. Jänner 2025 allerdings:
- uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
- bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt