Satzungsnovelle 2025

Wie alle Rentenwerke sieht sich auch der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol laufend mit veränderten Rahmenbedingungen konfrontiert. Der zunehmende Ärztemangel manifestiert sich beispielsweise nicht nur in Problemen bei der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, sondern bedeuten für den Wohlfahrtsfonds weniger Neuzugänge auch weniger aktive Beitragszahler, die die Leistungen der Pensionisten sichern. Andererseits ist die stetig steigende Lebenserwartung zwar grundsätzlich eine positive Nachricht für jeden Einzelnen von uns – für ein Pensionssystem wie den Wohlfahrtsfonds ist es aber eine Herausforderung. Die beinahe permanente globale Krisensituation der letzten Jahre und Jahrzehnte (Weltwirtschaftskrise, Nullzinsphase, Pandemie, Kriege, Inflation etc.) führte zudem zu stark schwankenden Renditen an den Kapitalmärkten.

Das Pensionssystem des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wurde Mitte des vorigen Jahrhunderts auf Grundlage von damals gültigen Gegebenheiten und Annahmen über die Zukunft konzipiert. Veränderte Rahmenbedingungen machten eine laufende Anpassung der Regelungen notwendig. Mittlerweile ist das System damit an seine Grenzen gestoßen, sodass eine tiefgreifende Reform des Wohlfahrtsfonds unumgänglich geworden ist.

Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol hat daher in ihrer Sitzung vom
10. April 2024 auf Grundlage einer versicherungsmathematischen Vorgabe eine zeitgemäße Neuausrichtung des Pensionssystems des Wohlfahrtsfonds beschlossen.

Die Neuerungen betreffen ausschließlich die für die niedergelassene Ärzteschaft relevanten Teilfonds der Ergänzungs- und Individualrente.
Die Grundrente bleibt in ihrer bisherigen Form weiterhin unverändert erhalten. Ausschließlich angestellte Ärzt:innen sind somit von der Satzungsnovelle nicht betroffen.

Die wesentlichen Änderungen ab 1. Jänner 2025:

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wird ein persönliches BZR-Pensionskonto eröffnet.

Ziel ist das Kapitalguthaben durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt aufzubauen.

Die Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das persönliche BZR-Pensionskonto gutgeschrieben.

Zur Abfederung von Jahren mit zu niedrigen Veranlagungsergebnissen wird als Ausgleichsmechanismus eine Schwankungsreserve gebildet, um die künftigen Renten stabil zu halten und in überdurchschnittlich erfolgreichen Perioden eine höhere Ertragszuteilung und/oder Valorisierung der Renten vornehmen zu können.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wird ein persönliches BZR-Pensionskonto eröffnet und das versicherungsmathematisch bewertete Übertragungskapital aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beitragszahlungen bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente gutgeschrieben.

  • Niedergelassene Ärzt:innen ab dem Geburtsjahr 1965 steigen verpflichtend in das neue System der BZR um.
  • Niedergelassene Ärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, können bis zum 13.12.2024 wählen, ob sie im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente verbleiben oder in das neue Rentensystem der BZR wechseln möchten.
  • Niedergelassene Ärzt:innen, die vor dem Jahr 1960 geboren sind bzw. bereits eine Versorgungsleistung beziehen, verbleiben verpflichtend im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Altersversorgung war bisher die Einstellung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit:

  • Auf Grund von Verträgen mit in- und ausländischen Kassen (wie z. B. ÖGK, SVS, BVAEB, KFA, Vorsorgeuntersuchungsvertrag).
  • Auf Grund von hauptberuflichen privat- und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im In- und Ausland. Als hauptberuflich galten Dienstverhältnisse mit einer vereinbarten Normalarbeitszeit pro (Kalender-)Woche von insgesamt mehr als 20 Stunden. Die Tätigkeit als beamteter Sprengelarzt blieb dabei außer Betracht.

Diese Ruhensbestimmungen entfallen ab dem 01.01.2025. Somit ist die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in jeglicher Form bei gleichzeitigem Bezug der regulären oder vorzeitigen Altersversorgung möglich.

Ebenfalls entfällt die Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher ab 01.01.2025. Somit fallen bei Leistungsbezug mit aufrechter ärztlicher Tätigkeit nur mehr der Beitrag zur Todesfallbeihilfe und die Kammerumlagen an.

Ab 01.01.2025 wird für Alters-, Invaliditäts-, und Witwen(r)versorgungen in der Ergänzungs- und Individualrente ein abgestufter Pensionssicherungsbeitrag eingehoben. Dieser kann zwischen 0% und 20% betragen und wird individuell in Ergänzungs- und Individualrente berechnet.

Ein Entfall des Pensionssicherungsbeitrags ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich (z.B. sehr lange Beitragszeiten).