Freier Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus in Österreich ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen ist.

Die Tätigkeit als freier Dienstleister darf erst nach der Registrierung bei der zuständigen Landesärztekammer aufgenommen werden. Der Arzt/die Ärztin hat persönlich nachstehend folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen: 

  1. Ausgefülltes Anmeldeformular
  2. die in der Informationsbroschüre ab Seite 25 angeführten Personal- und Ausbildungsnachweise

Die angeführten Personal- und Ausbildungsnachweise sind der Ärztekammer für Tirol im Original oder in beglaubigter Kopie vorzuweisen. Fremdsprachige Dokumente sind darüber hinaus auch in beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen staatlich zertifizierten Sachverständigen/Dolmetscher vorzulegen.

Dienstleistungserbringer werden in der Ärzteliste erfasst und unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht des Ärztegesetzes. Eine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger wird durch die Registrierung als Dienstleistungserbringer nicht begründet.

Hinweis zur Approbation: Approbierte Ärzte, die bisher noch nie in Österreich tätig waren, können auch nicht im Rahmen des § 37 Ärztegesetz (Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs) als approbierte Ärzte ärztlich tätig werden.  Approbierte Ärzte, die vor dem 01.01.2015 schon einmal als approbierte Ärzte im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ärztlich tätig waren oder in der Vergangenheit bereits in die Ärzteliste eingetragen waren, können aufgrund des Vertrauensschutzes auch neuerlich gemäß § 37 Ärztegesetz in Österreich ärztlich tätig werden.

Bei Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit ist zudem die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen, dass eine aufrechte Notarztberechtigung besteht.