Nachkauf von Versicherungszeiten

Grundrente

Mit der Bezahlung des vollen Richtbeitrags zur Grundrente wird eine jährliche Anwartschaft von 3 % erworben. Der volle Anspruch von 100 % ist daher nach 33 1/3 Jahren Mit­gliedschaft erreicht. 

Zum Stichtag Vollendung des 55. Lebensjahres wird der Pensionsanspruch aus den beiden Fak­toren Dauer und Höhe der Beitragszahlung ermittelt und der voraussichtlich fehlende Pflicht­beitrag für eine 100 %ige Anwartschaft ab dem vollendeten 65. Lebens- jahr vor­geschrieben. Bei der Berechnung wird eine volle Beitragsleistung vom 55. bis 65. Lebensjahr vorausgesetzt.

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR)

Nach den Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds können beitragspflichtige Kammerangehörige, die noch keine Versorgungsleistung beziehen, im Kalenderjahr nach Erreichen des 50., 56. und 62. Lebensjahres den freiwilligen Nachkauf von Beiträgen zur BZR beantragen. Der Nachkauf erfolgt auf Antrag des Kammerangehörigen.

Der durch den Nachkauf erhöhte Pensionsanspruch wirkt auch zu Gunsten der Hinterbliebenen.