Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

Jeder Arzt/jede Ärztin ist aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit bei der zuständigen Landesärztekammer in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Eintragung in die Ärzteliste aufgenommen werden.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist erst dann möglich, wenn

  • der Termin des Dienstantritts bzw. der Beginn des Dienstverhältnisses
  • der Ort und der Zeitpunkt der Praxiseröffnung
  • Zeitpunkt der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit (Wohnsitzarzt/-ärztin)

feststeht.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist frühestens 3 Monate vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich.

Bei der erstmaligen Registrierung als ordentliche(r) Kammerangehörige(r) bei der zuständigen Landesärztekammer muss der Arzt/die Ärztin persönlich die in der nachstehenden "Informationsbroschüre" angeführten Unterlagen vorlegen:

Die angeführten Personal- bzw. Ausbildungsnachweise sind der Ärztekammer für Tirol im Original oder in beglaubigter Kopie vorzuweisen. Fremdsprachige Dokumente sind darüber hinaus auch in beglaubigter, deutscher Übersetzung durch einen staatlich zertifizierten Sachverständigen/Dolmetscher vorzulegen.

Mit der Eintragung in die Ärzteliste sind Sie ordentliche(r) Kammerangehörige(r) der Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der Eintragung und der damit verbundenen Berufsberechtigung als Arzt/Ärztin in Österreich erhalten Sie einen Ärzteausweis. (Produktionszeit ca. 4 - 6 Wochen).

Die Eintragung können Sie Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 sowie mittwochs auch von 13.00 bis 16.30 vornehmen. Wenn Sie Wartezeiten vermeiden wollen, können Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Die Eintragung in die Ärzteliste dauert ca. eine halbe Stunde.

Bitte beachten Sie: Für die Ersteintragung in die Österreichische Ärzteliste ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.