Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) gilt verpflichtend für alle Absolventen der Medizinischen Universität, welche nach dem 31.05.2015 mit der Ärzteausbildung begonnen haben.

Im Gegensatz zur ÄAO 2006 ist keine frei wählbare Gestaltung des zeitlichen Ablaufs der Absolvierung von erforderlichen Ausbildungszeiten mehr möglich. Die Ausbildung kann nur nach dem Stufenbau absolviert werden, wobei der jeweilige vorherige Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen sein muss.

Kernausbildungszeit

Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr absolviert werden.

Verhinderungszeiten – 1/6 Regelung

Urlaubs-, Erkrankungs- und ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot während der Ausbildung sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten (im jeweiligen Fach bzw. Ausbildungsabschnitt) betragen. Die Fehlzeiten sind im Rasterzeugnis vom Ausbildner anzuführen.

Für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 2015 absolvieren, gelten neben den bereits bisher zur Sechstelregelung zählenden Verhinderungszeiten (Urlaub, Erkrankung, mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot) weitere Tatbestände, bei denen die Sechstelregelung zur Anwendung gelangt, und zwar Zeiten einer Elternkarenz, Pflegekarenz und Familienhospizkarenz.

Wie wird das Sechstel berechnet?

Damit ein bundesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet ist, hat die Österreichische Ärztekammer folgende Vorgehensweise festgelegt:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung (= zumindest 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (= Montag bis Freitag) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt.
  • Fehltage, die auf ein Wochenende oder auf Feiertage fallen, sind nicht ins Sechstel einzuberechnen.
  • die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung, in der allgemeinärztlichen Ausbildung pro Fachgebiet)
  • bei Absolvierung der Ausbildung in Teilzeit erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage.

Welche Zeiten werden nicht zum Sechstel gerechnet?

  • Fachliche Fortbildungen, Dienstfreistellungen und Sonderurlaube für Fortbildungszwecke sowie Prüfungsurlaub zählen als Ausbildungszeit und werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Ebenso zählt Zeitausgleich nicht als Verhinderungszeit.
  • Zeiten des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes unterbrechen die Ausbildung, die Ausbildung wird daher automatisch um diese Zeit verlängert.

Angabe von Verhinderungszeiten im Rasterzeugnis

  • die Verhinderungszeiten sind vom Ausbildner im Rasterzeugnis anzuführen.
  • Mutterschutzzeiten finden auf die Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die 1/6-Regelung, wenn der Ausbildner Zeiten des Mutterschutzes im Rasterzeugnis als Ausbildungszeiten bestätigt und im jeweiligen Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach das 1/6 an Verhinderungszeiten nicht bereits durch Urlaub und/oder Krankheit ausgeschöpft wurde. Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.

Überblick Verhinderungszeiten ÄAO 2015

Teilzeitausbildung

Sämtliche Abschnitte der Ausbildung nach der ÄAO 2015 können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Wochenstunden betragen (in Lehrpraxen 15 Stunden, in Lehrambulatorien 17,5 Stunden). 2/3 davon müssen in der Kernarbeitszeit absolviert werden.

 

Anzahl der zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste

Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig, ist zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu leisten. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängert.

 

Organisationsübergreifender Einsatz von TurnusärztInnen

Für den gleichzeitigen Einsatz eines Turnusarztes/einer Turnusärztin auf zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:

  • nur außerhalb der Kernarbeitszeit (nach 16:00 Uhr)
  • nur im Rahmen der Fertigkeiten der BA
  • kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
  • Anwesenheit eines/r fachlich verantwortlichen Arztes/Ärztin an den jeweiligen Abteilungen
  • Beschränkung der pro Turnusarzt/Turnunsärztin zu betreuenden Bettenzahl (maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten auf drei Abteilungen)

 

Ärztliche Begleitung von Sekundärtransporten durch Turnusärzte

Mit Schreiben vom 25.06.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Stellungnahme betreffend die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die ärztliche Begleitung von Patiententransporten zwischen Krankenhäusern (Sekundär- bzw. Interhospitaltransport) abgegeben.

Zusammengefasst kommt das Ministerium zu dem Ergebnis, dass Turnusärztinnen/Turnusärzte, sowohl in allgemeinärztlicher als auch in fachärztlicher Ausbildung, im Einzelfall die ärztliche Betreuung eines Sekundärtransporte alleine übernehmen dürfen, sofern sie über die hierfür erforderlichen klinischen Kompetenzen verfügen und sich die/der ausbildende Fachärztin/Facharzt darüber vergewissert hat und die entsprechende Anleitung für den Sekundärtransport vorgenommen hat. Das Bestehen einer notärztlichen Berechtigung gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG 1998 ist dabei nicht zwingend, wenngleich dringend empfohlen. Die fachgerechte Patientenbetreuung muss sichergestellt sein.

Den Gesamttext der rechtlichen Stellungnahme des Bundesministeriums finden Sie hier

Sekundartransport

FAQ

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - Verordnungstext