Teilzeitausbildung
Sämtliche Abschnitte der Ausbildung nach der ÄAO 2015 können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Wochenstunden betragen (in Lehrpraxen 15 Stunden, in Lehrambulatorien 17,5 Stunden). 2/3 davon müssen in der Kernarbeitszeit absolviert werden.
Anzahl der zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste
Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig, ist zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu leisten. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängert.
Organisationsübergreifender Einsatz von TurnusärztInnen
Für den gleichzeitigen Einsatz eines Turnusarztes/einer Turnusärztin auf zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:
- nur außerhalb der Kernarbeitszeit (nach 16:00 Uhr)
- nur im Rahmen der Fertigkeiten der BA
- kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
- Anwesenheit eines/r fachlich verantwortlichen Arztes/Ärztin an den jeweiligen Abteilungen
- Beschränkung der pro Turnusarzt/Turnunsärztin zu betreuenden Bettenzahl (maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten auf drei Abteilungen)
Ärztliche Begleitung von Sekundärtransporten durch Turnusärzte
Mit Schreiben vom 25.06.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Stellungnahme betreffend die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die ärztliche Begleitung von Patiententransporten zwischen Krankenhäusern (Sekundär- bzw. Interhospitaltransport) abgegeben.
Zusammengefasst kommt das Ministerium zu dem Ergebnis, dass Turnusärztinnen/Turnusärzte, sowohl in allgemeinärztlicher als auch in fachärztlicher Ausbildung, im Einzelfall die ärztliche Betreuung eines Sekundärtransporte alleine übernehmen dürfen, sofern sie über die hierfür erforderlichen klinischen Kompetenzen verfügen und sich die/der ausbildende Fachärztin/Facharzt darüber vergewissert hat und die entsprechende Anleitung für den Sekundärtransport vorgenommen hat. Das Bestehen einer notärztlichen Berechtigung gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG 1998 ist dabei nicht zwingend, wenngleich dringend empfohlen. Die fachgerechte Patientenbetreuung muss sichergestellt sein.
Den Gesamttext der rechtlichen Stellungnahme des Bundesministeriums finden Sie hier
Sekundartransport
FAQ
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - Verordnungstext