Facharzt

Die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin in einem Sonderfach ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 01.02.2007 begonnen haben, gilt die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006) geregelt. § 10 der ÄAO 2006 nennt insgesamt 45 Sonderfächer.

Die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin ist an Ausbildungsstätten, die von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin im jeweiligen Sonderfach anerkannt wurden (Krankenanstalten, Institute, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien) und im Hauptfach auf einer dafür genehmigten Facharztausbildungsstelle zu absolvieren.

Die Ausbildungsdauer zum Facharzt/zur Fachärztin beträgt zumindest 6 Jahre, die Ausbildung setzt sich im Wesentlichen aus drei Teilen zusammen:

  1. Absolvierung der entsprechenden Ausbildungszeit im Hauptfach, in den Pflichtneben- und Wahlfächern
  2. positive Absolvierung der Facharztprüfung
  3. Vorlage eines zur Gänze ausgefüllten und formal richtigen Rasterzeugnisses

Ausbildungsstelle

Eine Hauptfach-Ausbildung kann nur angerechnet werden, wenn der betreffende Turnusarzt/Turnusärztin eine Facharztausbildungsstelle besetzt. Die Ausbildungsstellen pro Abteilung sind limitiert.

Seit 01.07.2015 ist der Krankenanstaltenträger verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes, sowie den Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Hierfür besteht eine eigene Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation (ASV), die gleichzeitig die Gültigkeit der vorgenommenen Meldung überprüft.

ÄrztInnen in Ausbildung nach ÄAO 2006 sind auf jener Ausbildungsstelle erstmals über die ASV gemeldet, auf welcher sie sich zum Stichtag 01.07.2015 befanden.

Meldungen von Gegenfach Belegungen sind ebenfalls verpflichtend. Die Meldung ist an jener Abteilung durchzuführen, an welcher die ÄrztInnen ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren und sind diese rückwirkend ab 01.12.2016 auf den in der ASV zu erfassen.

Es besteht für jede Ärztin/jeden Arzt in Ausbildung die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einzusehen. Dies erfolgt über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Ärztekammer unter www.meindfp.at. Wer über kein Fortbildungskonto verfügt, kann ein solches ebenfalls über www.meindfp.at beantragen bzw. sich dort registrieren lassen.

Wichtig ist auch, dass einige Ausbildungsstellen zeitlich limitiert sind, was bedeutet, dass manche Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von Teil-Anerkennung. Über das Ausmaß der anrechenbaren Ausbildung gibt das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer Auskunft.

Teil-Anerkennung

Die Absolvierung der Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten mit einer Teil-Anerkennung ist möglich, am Ende der Facharztausbildung müssen aber alle in den Rasterzeugnissen geforderten Ausbildungsinhalte als vermittelt bestätigt sein.

Einreichen zum Facharzt/zur Fachärztin

  • Antragsformular FA mit Unterschrift
  • Original-Rasterzeugnisse (Unterschrift des Ausbildungsverantwortlichen sowie Unterschrift des ärztlichen Leiters/der ärtzlichen Leiterin bei Krankenanstalten)
  • Kopie des Prüfungszertifikates der Facharztprüfung
  • Ärzteausweis (zur Abänderung der Berufsbezeichnung)
  • Bescheide über bereits anerkannte Auslandszeiten (wenn vorhanden)
  • eventuell Aus- bzw. Fortbildungsnachweise (wie z.B. Notarzt)