Anerkennung von Ausbildungsstätten

Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten

Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten der Übergang der Zuständigkeit zur Führung der Verfahren an die Landeshauptleute ab 01.01.2023 vorgesehen. Somit sind ab diesem Zeitpunkt diesbezügliche Anträge bei den Landeshauptleuten einzubringen.

In Tirol sind Anträge gemäß den §§ 9, 10, 11a, 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 ab 01.01.2023 beim Landeshauptmann für Tirol einzubringen. Konkret wird die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Verfahrensführung sowie sämtliche in diesen Bereich fallende Angelegenheiten zuständig sein.

Ärztliches Ausbildungsstättenrecht - Land Tirol