Erkrankungsfall

Was ist für die Erledigung Ihrer Ansprüche zu tun?

  1. Meldung des Krankenstandes: 
    Vom Erkrankungsfalle ist der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Tagen, schriftlich mit Bezeichnung der Krankheit in Kenntnis zu setzen (gerne auch per Fax oder Email).
    Formular Krankmeldung
     
  2. Leistungsansuchen
    Leistungsansuchen wegen Erkrankung sind unter Beilage eines ärztlichen Attestes über Art und Dauer der Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bzw. Ende des Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer schriftlich mit der Unterschrift des Antragsstellers (daher bitte nicht als Email) vorzulegen.

Fristversäumnisse gegen die vorangeführten Vorschriften führen, sofern diese nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen sind, zu einem Leistungsausschluss.

 

Welche Nachweise sind für das Leistungsansuchen erforderlich?

 

Leistungen (Werte 2024):


1. Krankengeld (nur für niedergelassene Ärzte/Zahnärzte und Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte)

  • für niedergelassene Ärzte/Zahnärzte ab dem 5. Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 73,40
    ab dem 33. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 146,90

  • für Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte ab dem 7. Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 73,40
    ab dem 33. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 146,90


Mutterschutz:
Krankengeldleistung für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist für maximal 20 Wochen

2. Erhöhte freiwillige Krankenversicherung (nur für teilnehmende niedergelassene Ärzte/Zahnärzte)

Zusätzlich zur satzungsgemäßen Krankengeldleistung nach Beitritt unter vollständiger Akzeptanz der aktuellen Teilnahmebedingungen:

  • ab dem 6. Tag bis zum 33. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 172,40
  • ab dem 34. Tag der Berufsunfähigkeit pro Tag € 118,30
  • Tagsatz für Mutterschutz: € 69,00 pro Tag für maximal 20 Wochen ab dem 6. Tag gemäß
    Pkt. 4 der Teilnahmebedingungen 


3. Krankenhaustaggeld

  • für niedergelassene Ärzte/Zahnärzte (auch für deren Angehörige) pro Tag € 222,40
  • für Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte pro Tag € 222,40
  • für angestellte Ärzte/Zahnärzte, ab dem 29. Tag der stationären Krankenhausbehandlung pro Tag € 222,40

Bezieher der Alters- oder Invaliditätsversorgung (auch für deren Angehörige): 
Ersatz der tatsächlichen Krankenhauskosten (kein Arzthonorar), maximal pro Tag € 222,40

 

4. Rettungskosten

Rettungstransportkosten werden in besonders begründeten Fällen über Antrag teilweise oder in voller Höhe ersetzt. 
Flugrückholungskosten aus dem Ausland werden nicht erstattet.