Um die reguläre oder vorzeitige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen zu können, muss die kassenärztliche/kassenzahnärztliche Tätigkeit zur Gänze eingestellt sein (auch Vorsorgeuntersuchungsvertrag, KFO-Vertrag etc.).
Es ist zulässig, gleichzeitig mit dem Bezug der Altersversorgung als Wahlarzt/Wahlzahnarzt, als Wohnsitzarzt/Wohnsitzzahnarzt oder als nicht hauptberuflich angestellter Arzt / Zahnarzt weiterhin tätig zu sein. Als "nicht hauptberuflich" gelten privat- und öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit pro (Kalender)Woche insgesamt 20 Stunden nicht überschreitet. Dazu ist vom Wohlfahrtsfondsteilnehmer der Dienstvertrag bzw. Dienstzettel vorzulegen. Die vereinbarten Normalarbeitszeiten mehrerer Dienstverhältnisse sind zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung zusammen zu rechnen.
Die Beendigung der Tätigkeit als beamteter Sprengelarzt ist aufgrund deren Besonderheit unabhängig von der vereinbarten Normalarbeitszeit nicht Voraussetzung für den Bezug der Altersversorgung. Erfolgt hingegen eine Tätigkeit als Vertragssprengelarzt aufgrund eines Dienstverhältnisses, so unterliegt dieses den oben angeführten allgemeinen Regeln.
Die monatlichen Beiträge hierfür setzen sich wie folgt zusammen:
Erwerbstätige Altersversorgungsbezieher (Wert 2024) | |
Beitrag für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher | 470,50 |
Todesfallbeihilfe | 29,10 |
Krankenunterstützung | 0,00 |
| 499,60 |
Für Beiträge erwerbstätiger Altersversorgungsbezieher (BeA) betreffend Beitragsmonate ab dem 01.01.2018 sind erstmalig ab 01.01.2019 folgende Leistungen für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher (LeA) zu gewähren:
Für Beiträge betreffend Beitragsmonate ab dem frühestmöglichen Zuerkennungsstichtag für die reguläre Altersversorgung ist ab dem der Beitragsleistung folgenden Kalenderjahr eine Leistung von monatlich 0,13% der Summe der Beitragsleistungen des Vorjahres zusätzlich zur Altersversorgung zu gewähren. Für die Beitragsleistungen jedes folgenden Beitragsjahres ist diese Form der Berechnung eines weiteren Zusatzes zur Altersversorgung zu wiederholen.
Die Beiträge betreffend Beitragsmonate bis zum frühestmöglichen Zuerkennungsstichtag für die reguläre Altersversorgung sind dem dafür einzurichtenden Leistungskonto gutzubuchen. Ab dem dem frühestmöglichen Zuerkennungsstichtag für die reguläre Altersversorgung folgenden Kalenderjahr ist eine Leistung von monatlich 0,13% dieser Beiträge zusätzlich zur Altersversorgung zu gewähren.
Es besteht keine Beitragspflicht mehr zur Krankenunterstützung und ausschließlich der für Bezieher der Altersversorgung vorgesehene Leistungsanspruch.
Falls die Vorschreibung der Beiträge 18,00% der Bruttoeinnahmen aus ärztlicher/zahnärztlichen Tätigkeit übersteigt, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.
Die geleisteten Beiträge (BeA) wirken sich ebenfalls auf die Höhe der Leistungen für die Hinterbliebenen in Form von Witwen(r)- und Waisenversorgung aus.