Um eine Niederlassung in der Ärzteliste erfassen zu können, benötigt die Ärztekammer für Tirol einerseits eine „Mitteilung über die Praxiseröffnung“ und andererseits den Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz.
Praxiseröffnungsanzeige
Die „Mitteilung über die Praxiseröffnung“ ist vor Beginn der Niederlassung ausgefüllt an die Ärztekammer für Tirol zu retournieren (gerne auch per E-Mail oder Fax).
Gemäß § 45 Ärztegesetz darf ein Arzt zwei Berufssitze im gesamten Österreichischen Bundesgebiet haben. Die Eröffnung einer Zweitordination geben Sie bitte mittels Formular
„Mitteilung über Eröffnung eines 2. Berufssitzes“ an.
Berufshaftpflichtversicherung
Der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärzte-gesetz erfolgt über ein so genanntes „Formblatt“ des Versicherungsunternehmens, bei dem das Unternehmen das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung bestätigt.
Nur das vom Versicherungsunternehmer ausgefüllte und an die Ärztekammer für Tirol übermittelte Formblatt gilt als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Dies kann durch Übermittlung einer Polizze nicht ersetzt werden. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis der gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung bei Aufnahme der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit der Ärztekammer für Tirol vorliegen muss.
Zusatzinformation: Gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz
Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflicht-versicherung gemäß § 52d Ärztegesetz für in Österreich freiberuflich tätige Ärzte sowie Gruppenpraxen neu eingeführt.
Der Grundgedanke der Einführung einer gesetzlich verpflichteten Berufshaftpflichtversicherung liegt in dem wesentlichen Haftungsrisiko, das sich naturgemäß aus der ärztlichen Tätigkeit ergibt. Zum einen sollen unbegründete Ansprüche abgewehrt werden, um damit dem Arzt einen wesentlichen Teil des Prozessrisikos abzunehmen. Zum anderen bietet die Versicherung einen Deckungsschutz für die Befriedigung von an den Arzt gestellten begründeten Ansprüchen.
Wer muss sich versichern?
Die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz gilt für alle freiberuflich tätigen Ärzte, d.h. für niedergelassene Ärzte, Wohnsitzärzte, freie Dienstleister und Gruppenpraxen. Ferner müssen auch angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit nachgehen, wie etwa die Erstellung von Privatgutachten oder eine Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages ausüben, versichert sein. Ausnahmen bestehen im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit insofern, als eine Vertretungstätigkeit bereits von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Vertretenen umfasst ist.
Ab welchem Zeitpunkt muss man versichert sein?
Die freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
Die Versicherer sind nach Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, unaufgefordert binnen einer Frist von längstens 14 Tagen nicht nur den Abschluss, sondern auch die Beendigung des Versicherungsvertrages elektronisch der Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der freiberuflich tätige Arzt bzw. die Gruppenpraxis den Berufssitz hat, zu melden.
Welche Mindestversicherungsbedingungen müssen erfüllt sein?
Nach der oben genannten Bestimmung und der Rahmenvereinbarung der Österreichischen Ärztekammer mit dem Verband der Versicherungsunternehmen über die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung hat jede ärztliche Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:
- Die Mindestversicherungssumme für jeden Schadenfall muss € 2 Millionen betragen;
- Die jährliche Haftungshöchstgrenze muss mindestens das 3fache (bei Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH das 5fache) der Mindestversicherungssumme betragen;
- Der Ausschluss oder eine zeitliche Beschränkung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig;
- Patienten können Schadenersatzansprüche auch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen;
- Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrechtzuerhalten.
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