Der Weg zur Praxiseröffnung

Der Entschluss, eine eigene Praxis zu eröffnen und sich niederzulassen, wird von den meisten Ärzten bereits in den ersten Jahren ihrer Ausbildung gefasst. Die unmittelbare Vorbereitung des Eröffnens der eigenen Praxis sollte spätestens ein Jahr vor dem Eröffnungstermin beginnen. Die Möglichkeiten der vorbereitenden Tätigkeiten sind vielfältig.

Praxiseröffnungsanzeige und Berufshaftpflichtversicherung

Um eine Niederlassung in der Ärzteliste erfassen zu können, benötigt die Ärztekammer für Tirol einerseits eine „Mitteilung über die Praxiseröffnung“ und andererseits den Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz.

 

Praxiseröffnungsanzeige

Die „Mitteilung über die Praxiseröffnung“ ist vor Beginn der Niederlassung ausgefüllt an die Ärztekammer für Tirol zu retournieren (gerne auch per E-Mail oder Fax).

Gemäß § 45 Ärztegesetz darf ein Arzt zwei Berufssitze im gesamten Österreichischen Bundesgebiet haben. Die Eröffnung einer Zweitordination geben Sie bitte mittels Formular
Mitteilung über Eröffnung eines 2. Berufssitzes“ an.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärzte-gesetz erfolgt über ein so genanntes „Formblatt“ des Versicherungsunternehmens, bei dem das Unternehmen das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung bestätigt.

Nur das vom Versicherungsunternehmer ausgefüllte und an die Ärztekammer für Tirol übermittelte Formblatt gilt als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Dies kann durch Übermittlung einer Polizze nicht ersetzt werden. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis der gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung bei Aufnahme der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit der Ärztekammer für Tirol vorliegen muss.

 

Zusatzinformation: Gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz

 

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflicht-versicherung gemäß § 52d Ärztegesetz für in Österreich freiberuflich tätige Ärzte sowie Gruppenpraxen neu eingeführt.

Der Grundgedanke der Einführung einer gesetzlich verpflichteten Berufshaftpflichtversicherung liegt in dem wesentlichen Haftungsrisiko, das sich naturgemäß aus der ärztlichen Tätigkeit ergibt. Zum einen sollen unbegründete Ansprüche abgewehrt werden, um damit dem Arzt einen wesentlichen Teil des Prozessrisikos abzunehmen. Zum anderen bietet die Versicherung einen Deckungsschutz für die Befriedigung von an den Arzt gestellten begründeten Ansprüchen.

 

Wer muss sich versichern?

Die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz gilt für alle freiberuflich tätigen Ärzte, d.h. für niedergelassene Ärzte, Wohnsitzärzte, freie Dienstleister und Gruppenpraxen. Ferner müssen auch angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit nachgehen, wie etwa die Erstellung von Privatgutachten oder eine Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages ausüben, versichert sein. Ausnahmen bestehen im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit insofern, als eine Vertretungstätigkeit bereits von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Vertretenen umfasst ist.

 

Ab welchem Zeitpunkt muss man versichert sein?

Die freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
Die Versicherer sind nach Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, unaufgefordert binnen einer Frist von längstens 14 Tagen nicht nur den Abschluss, sondern auch die Beendigung des Versicherungsvertrages elektronisch der Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der freiberuflich tätige Arzt bzw. die Gruppenpraxis den Berufssitz hat, zu melden.

 

Welche Mindestversicherungsbedingungen müssen erfüllt sein?

Nach der oben genannten Bestimmung und der Rahmenvereinbarung der Österreichischen Ärztekammer mit dem Verband der Versicherungsunternehmen über die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung hat jede ärztliche Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:

 

  • Die Mindestversicherungssumme für jeden Schadenfall muss € 2 Millionen betragen;
  • Die jährliche Haftungshöchstgrenze muss mindestens das 3fache (bei Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH das 5fache) der Mindestversicherungssumme betragen;
  • Der Ausschluss oder eine zeitliche Beschränkung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig;
  • Patienten können Schadenersatzansprüche auch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen;
  • Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrechtzuerhalten.

Möglichkeiten im Rahmen der Niederlassung

Die Mitarbeiter der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte stehen Ihnen für Ihre Fragen rund um dieses Thema jederzeit gerne zur Verfügung.

Markus Scherl, MSc, Abteilungsleiter
Telefon: 0512/52058 DW 142; E-Mail: scherl(at)aektirol.at

Mag. Reinhold Plank, Abteilungsleiter-Stv.
Beratung Praxiseröffnung, Kassenstellenbewerbungen, rechtliche Belange
Telefon: 0512/52058 DW 149; E-Mail: plank(at)aektirol.at

Dr. Johanna Niedertscheider
Beratung Praxiseröffnung, Kassenstellenbewerbungen, rechtliche Belange
Telefon: 0512/52058 DW 150; E-Mail: niedertscheider(at)aektirol.at

Isabella Schrantz
Kassenstellenbewerbungen, kassenärztliche Stellen- und Bedarfspläne, Praxisvertretungen
Telefon: 0512/52058 DW 141; E-Mail: schrantz(at)aektirol.at

 

Darüber hinaus stehen Ihnen zur weiterführenden Information folgende Materialien zur Verfügung:

-) Praxisleitfaden für Wahlärzte in Tirol

-) Ärztliche Tätigkeit in Österreich – Anforderungen für die Eintragung in die Ärzteliste

Kassenverträge – Verpflichtungserklärungen

Kassenverträge

ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)
BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)

Die Anzahl der Kassenplanstellen der oben genannten Versicherungsträger ist in einem Stellenplan festgelegt. Freie Stellen gelangen in den Mitteilungen sowie auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol zur Ausschreibung. Die Vergabe erfolgt nach dem gesamtvertraglich vereinbarten Punkteschema mit den § 2-Krankenversicherungsträgern.

 

Verpflichtungserklärung KUF (Kranken- und Unfallfürsorgen der Tiroler Landesbeamten, Landeslehrer und Gemeindebeamten)

Jeder niedergelassene Arzt, der bereit ist, Versicherte der KUF nach den Rückerstattungstarifen zu behandeln, hat die Möglichkeit gegenüber den KUF eine Verpflichtungserklärung in der Form abzugeben, dass er sich durch Erklärung zur Einhaltung der zwischen der Ärztekammer für Tirol und KUF vereinbarten Tarife verpflichtet.

 

Verpflichtungserklärung für die Behandlung Wehrpflichtiger nach BVAEB-Tarifen

Jeder niedergelassene Arzt, der bereit ist, erkrankte Wehrpflichtige nach Tarifen der BVAEB-Honorarordnung zu behandeln, hat die Möglichkeit eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.

 

KFA (Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien)

Um einen Vertrag mit der KFA kann mittels eines bei der Abteilung aufliegenden Formulars angesucht werden.

Vorsorgeprogramme der Österreichischen Sozialversicherung

Jeder niedergelassene Arzt hat die Möglichkeit (unabhängig vom Abschluss eines kurativeren Einzelvertrages mit einer Krankenkasse) an den Vorsorgeprogrammen der Österreichischen Sozialversicherung (Vorsorgeuntersuchungen) teilzunehmen.

 

Einzelvertrag für Allgemeine Vorsorgeuntersuchung

kann abgeschlossen werden von Ärzten für Allgemeinmedizin, FÄ für Innere Medizin und FÄ für Lungenheilkunde

 

Einzelvertrag für Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung

kann abgeschlossen werden von Ärzten für Allgemeinmedizin und FÄ für Frauenheilkunde- und Geburtshilfe

 

Sondervereinbarung für die Durchführung von Vorsorge-Coloskopien

kann abgeschlossen werden von FÄ für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie und FÄ für Innere Medizin

Kassenärztliche Rezepturbefugnis für Wahlärzte

Seit Mitte September 2022 bieten die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) für Wahlärztinnen und Wahlärzte eine einheitliche Rezepturbefugnisvereinbarung, die für alle Versicherungsträger in allen Bundesländern gleichermaßen gilt, an. Mit dieser neuen, einheitlichen Rezepturbefugnis können Wahlärzte wie Kassenärzte rezeptieren.

Diese Vereinbarung umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:

  • Verpflichtende Verwendung des e-Card-Systems und Anwendung von e-Rezept
  • Anwendung des elektronischen Arzneimittelbewilligungssystems über die e-Card Infrastruktur (ABS-System)
  • Anwendung und Einhaltung der Vorgaben des Erstattungskodex (EKO)
  • Einhaltung der Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV)
  • Einhaltung der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung (HBKV)

Das Ansuchen um die einheitliche Rezepturbefugnisvereinbarung für die Versicherten der ÖGK, BVAEB und SVS ist direkt bei der ÖGK Tirol zu stellen.

Abteilung Versorgungsmanagement 1
E-Mail: vertragspartner-18(at)oegk.at
Tel.: 05 0766 181545

Für die technische Ausstattung Ihrer Ordination mit dem e-card-System wenden Sie sich - nach Unterzeichnung der Rezepturbefugnisvereinbarung - bitte an einen der drei Anbieter:

  • A1 Telekom Austria AG
  • Hutchison Drei Austria GmbH
  • Magenta Telekom
  • INFOTECH EDV-Systeme GmbH
  • spusu (Mass Response Service GmbH)

Gleichstellung von Wahlarztrezepten mit Kassenrezepten bei Verschreibungen aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex

Sofern die Anschaffung der e-card Infrastruktur auf Grund des angebotenen Leistungsspektrums nicht zweckmäßig erscheint bzw. aus anderen Gründen nicht vorgenommen werden möchte, darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund einer Vereinbarung zwischen der ÖGK und der Apothekerkammer Privatrezepte ohne vorherige Anerkennung durch die ÖGK teilweise Kassenrezepten gleichgestellt sind.

Mit gegenständlicher Vereinbarung werden Privatrezepte für den grünen Bereich des Erstattungskodex den Kassenrezepten gleichgestellt. D.h. die Patienten müssen in der Apotheke nicht mehr den Privatpreis für das Arzneimittel bezahlen, sondern bekommen das Arzneimittel aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex auch bei einem Privatrezept auf Rezeptgebühr.

Wahlärzte müssen für Verordnungen aus dem grünen Bereichs des Erstattungskodex daher nicht zwingend die "Neue einheitliche Rezepturbefugnisvereinbarung", mit der sie sich verpflichten das e-card System anzuschaffen und e-Rezept und ABS zu nutzen, abschließen, wenn sie auf Papierrezepten rezeptieren wollen.

Überweisungsscheine

Überweisungsscheine können bei der ÖGK per FAX (05076618/4000) oder per Email (drucksorten-18(at)oegk.at) bestellt werden.

BewerberInnenliste (Warteliste)

Bei Interesse an Kassenverträgen wird empfohlen, sich in die von der Ärztekammer für Tirol geführte BewerberInnenliste eintragen zu lassen, da aus diesem Titel Punkte gemäß dem gesamtvertraglich vereinbarten Punkteschema erworben werden können. Hierfür ist das Formular „Antrag auf Aufnahme in die BewerberInnenliste (Warteliste)“ auszufüllen und an die Ärztekammer für Tirol zu retournieren.

Qualifikations- und Gerätenachweise

Um ausgewählte Leistungen mit den Sozialversicherungsträgern (Kassenvertragsarzt) abrechnen zu können bzw. um Patienten eine entsprechende Kostenrückerstattung zu ermöglichen (Wahlarzt), können niedergelassene Ärzte spezielle Ausbildungsnachweise, Gerätemeldungen oder Diplome der Österreichischen Ärztekammer an die Ärztekammer für Tirol übermitteln. Dort werden diese Qualifikations- und Gerätenachweise bearbeitet und an die Krankenversicherungsträger weitergeleitet. Anbei finden Sie eine Liste der meldefähigen Geräte- und Ausbildungsnachweise:

Kassenhonorare, privatärztliche Honorarordnung, außervertragliche Leistungen

Neugründungsförderung

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben, Gebühren und Beiträgen befreit.

Für neu gegründete Arztordinationen (keine Praxisübernahmen!) ist vor allem die teilweise Entlastung bei den Lohnnebenkosten von Relevanz.

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, müssen bei einer Praxis-Neugründung insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Neueröffnung einer bisher nicht vorhandenen Ordination (keine Praxisübernahme!)
  • keine vergleichbare Tätigkeit (eigene Niederlassung) in den letzten 15 Jahren

Für eine Betriebsübertragung ist vor allem die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sowie die Entlastung bei der Grunderwerbssteuer von Relevanz.

 

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, müssen bei einer Betriebsübertragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • vollständiger Wechsel des Betriebsinhabers
  • entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • keine vergleichbare Tätigkeit (eigene Niederlassung) in den letzten 15 Jahren

Sollten Sie die Neugründungsförderung in Anspruch nehmen wollen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Tirol. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Neugründungsförderung kann die „Erklärung gemäß § 4 bzw. 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz“ seitens der Ärztekammer bestätigt werden.

Barrierefreiheit von Ordinationen

Qualitätssicherungs-Verordnung 2023 (QS-Vo 2023) der Österreichischen Ärztekammer

Die QS-Vo 2023 sieht neben der verpflichtenden Selbstevaluierung vor, dass hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 zu berücksichtigen ist. Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z.B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können.

Auch mobilitätsbeeinträchtigte Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet. Mobilitätsbeeinträchtigte Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit auf www.arztbarrierefrei.at zu informieren.

Im Zuge der Qualitätsevaluierung der Ordination erhalten Sie die Möglichkeit Informationen über die Barrierefreiheit Ihrer Ordination über die Internetplattform www.arztbarrierefrei.at (Barrierefreiheitsregister) zu veröffentlichen.

 

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Mit 1.1.2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Dieses enthält ein Verbot von mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung bzw. Belästigungen von behinderten Menschen.

Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegt schon dann vor, wenn auf Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offensteht. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz räumt also Menschen das Recht einer Klage auf Schadenersatz ein, wenn sie sich im Alltag oder im beruflichen Leben ihrer Behinderung wegen diskriminiert fühlen. Die Bestimmungen sind daher auch für ärztliche Ordinationsräumlichkeiten von Relevanz.

Von der Verpflichtung zum Abbau von Barrieren bestehen gemäß Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz insofern Ausnahmen, als keine gesetzwidrige Diskriminierung vorliegt, d.h. wenn der Barriereabbau z.B. aus Gründen des Denkmal-schutzes rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit, Barrieren zu beseitigen, ist unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und im Einzelfall detailliert zu prüfen.

Bauliche Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen Türbreiten oder nicht barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen behinderte Menschen die an die Öffentlichkeit gerichteten Angebote nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen wahrnehmen können. Kommunikationstechnische Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden akustischen (z.B. Induktionsschleifen) oder optischen Orientierungshilfen behinderte Menschen entsprechende Angebote nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen wahrnehmen können.

Ab 1.1.2016 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in vollem Umfang anwendbar.

Die Broschüre „Der Weg zur barrierefreien Ordination“ soll Ihnen hilfreiche Anregungen und Tipps, wie Sie Ihre Ordination barrierefrei gestalten können, liefern. Mit gezielten Fragen und Checklisten können Sie Ihre Ordination auf den Grad der Barrierefreiheit testen und prüfen, welche technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen werden sollen und können.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Datenschutz-Anpassungsgesetz

Die Informationen dazu finden sie hier.

IT-Sicherheitskonzeptplattform der Österreichischen Ärztekammer

Mit zunehmender Digitalisierung in der Medizin, aber auch in unserem täglichen Alltag, rückt das Thema Datensicherheit immer mehr in den Fokus. Gerade für Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Gesundheitsdaten erzeugen, ist Datensicherheit daher ein zentraler Punkt. Die einschlägigen Gesetze verpflichten Ärztinnen und Ärzte zum Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. „Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren", heißt es zum Beispiel im Gesundheitstelematikgesetz § 8 Abs 1. „Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind." Dazu kommen noch Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, des Ärztegesetzes und Verpflichtungen aus Verträgen mit den SoziaIversicherungen, die es zu befolgen gilt.

Von der Bundeskurie niedergelassene Ärzte wird den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, ein „IT-Sicherheitskonzept“ für die Praxis zu erstellen. Dies erfolgt mittels einer Online-Selbstevaluierung, die Sie auf der Website https://itsicherheitskonzept.aerztekammer.at durchführen können. Der Login zur Plattform funktioniert über das Anmeldesystem „Single-Sign-On“ der Österreichischen Ärztekammer.

Sie können Teile des Fragebogens auch von Ihrem/n externen IT Dienstleister/n beantworten lassen. Die Auswertung der Antworten, die Sie abschließend erhalten, zeigt Ihnen, wie ausgereift Ihre Vorsichtsmaßnahmen in Sachen IT-Sicherheit zum gegenwärtigen Stand sind und welche konkreten Maßnahmen Sie ergreifen können, um diesen Status weiter zu verbessern.

Beim IT-Sicherheitskonzept handelt es sich um einen kostenlosen Online-FragenkataIog mit ca. 370 Elementen, mit dem Kapitel für Kapitel die Dokumentation so präzise, zeitsparend und einfach wie möglich abgearbeitet werden kann. Sie können den Katalog entweder vollständig oder schrittweise ausfüllen und zu jedem Zeitpunkt wieder einsteigen, wo Sie sich zuletzt bei der Überarbeitung befunden haben. Einige ergänzende Funktionen - wie die Delegation von Fragestellungen an die Dienstleister - ersparen Ihnen Zeit bei der Erarbeitung des Konzepts.

Die finale Auswertung des Fragebogens gibt Ihnen eine Übersicht über das Sicherheitsniveau in Ihrer Ordination. Zusätzlich bietet Ihnen dieser Überblick die Möglichkeit, zusätzlich benötigte Maßnahmen in der Ordination zu setzen, sodass eine bestmögliche Sicherheit der Daten vorhanden ist.

Im Vorfeld der Einführung der IT-Sicherheitskonzeptplattform wurden auch die ArztsoftwarehersteIler über das Service-Tool der Österreichischen Ärztekammer in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie die Funktion - einzelne Fragestellungen Ihren Dienstleistern zu navigieren - in Anspruch nehmen, kontaktieren Sie diesen bitte im Vorfeld und klären Sie ab, ob dieser jene Dienste zur Verfügung stellt. Bitte beachten Sie, dass hier auch zusätzliche Kosten entstehen können.

Für Rückfragen zur IT-SicherheitspIattform wurde eine eigene IT-Support Hotline eingerichtet. Die Serviceline ist von 9:00 - 17:00 Uhr, Montag bis Freitag unter der Nummer +43 1 3589359 erreichbar.

Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol

Die Informationen dazu finden sie hier.

Ordinationsassistenz

Gesetzliche Regelung des Berufsbildes und der Ausbildung der Ordinationsassistenz

Mit 1. Jänner 2013 ist das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) in Kraft getreten, mit dem das Berufsbild und die Ausbildung der Ordinationsassistenz völlig neu geregelt wurde. Damit wurde auf das dringende Erfordernis, die nicht mehr zeitgemäße Ausbildung gem. MTD-SHD Gesetz den derzeitigen Erfordernissen und Möglichkeiten der Arztpraxis anzupassen, reagiert.

Die Ausbildungsinhalte sind in der am 30.9.2013 veröffentlichten Ausbildungsverordnung normiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeiterinnen in Arztordinationen, die ausschließlich im organisatorischen und administrativen Bereich tätig sind, nicht unter die Bestimmungen des MAB- Gesetzes fallen und somit auch nicht die Ausbildung zur Ordinationsassistentin absolvieren müssen.

Berufsbezeichnung und Berufsbild

Die gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung lautet „Ordinationsassistentin" bzw. „Ordinationsassistent".

Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen und selbständigen Ambulatorien unter ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Im Einzelfall kann nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die Aufsicht auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wahrgenommen werden.

Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst neben der Durchführung der organisatorischen und administrativen Tätigkeiten:

  1. die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
  2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
  3. die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
  4. die Betreuung der Patienten/-innen und
  5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

Voraussetzungen für die Berufsberechtigung als Ordinationsassistenz

  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis der entsprechenden Ausbildung

Berufspflichten - Fortbildungspflicht 

Das MAB-Gesetz normiert auch die Berufspflichten der Ordinationsassistentin.
Diese umfassen unter anderem die Verschwiegenheitspflicht (Ausnahmen: Entbindung durch den Patienten, Offenbarung des Geheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege) sowie die laufende Fortbildung:
 
Die OrdinationsassistentInnen haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung ihres Berufes maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.

 Ausbildung

Die Ausbildung zur Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen haben.
Die Ausbildung kann einerseits in einer Schule für medizinische Assistenzberufe oder in einem entsprechenden Lehrgang, auch berufsbegleitend, absolviert werden. Mit der Schaffung der Möglichkeit der berufsbegleitenden Ausbildung  wurde einer wesentlichen Forderung der Ärztekammer für Tirol entsprochen.
Im Falle der berufsbegleitenden Ausbildung wird die Tätigkeit in der Ordination des Dienstgebers auf die vorgeschriebene praktische Ausbildung angerechnet, wobei im Rahmen der praktischen Ausbildung der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten ist. Wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert, so ist sie in einem Zeitraum von drei Jahren abzuschließen. Als fristhemmende Unterbrechungszeiten gelten unter anderem:
Beschäftigungsverbote gem. Mutterschutzgesetz, Karenzzeiten nach Mutterschutzgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Väter-Karenzgesetz, eine Familienhospizkarenz und eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung.

Übergangsbestimmungen

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe"/„Ordinationsgehilfin" gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen des MAB-Gesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent"/„Ordinationsassistentin" führen.

Langjährige Tätigkeit ohne „SHD-Kurs"?

Eine langjährige Tätigkeit als Ordinationsgehilfin ohne die Berufsberechtigung § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G (also ohne den bisherigen SHD-Kurs) berechtigt die Assistentinnen nicht automatisch zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen des MAB-Gesetzes. Diese ärztlichen MitarbeiterInnen müssen in jedem Fall die Ausbildung nach MAB-Gesetz absolvieren, sofern sie dem Berufsbild der Ordinationsassitenz zugeordnete Tätigkeiten ausüben sollen.

Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß ihre bisherige Tätigkeit auf den praktischen Ausbildungsteil angerechnet werden kann. Das Ausmaß der Anrechenbarkeit wird von Art und Weise der bisher ausgeführten Tätigkeiten abhängen.

Arbeitnehmerschutz

Gestaltung von Arbeitsstätten

Sobald in einer Ordination auch nur ein Arbeitnehmer angestellt ist, fällt sie unter die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG). Eine der bedeutendsten Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung.

Die Arbeitsstättenverordnung enthält wichtige Regelungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und von Arbeitsstätten insgesamt. Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, das Arbeitsumfeld möglichst an die physischen Bedürfnisse der arbeitenden Menschen anzupassen. Bestimmt wird in der Verordnung beispielsweise, wie viel Raum bzw. Bodenfläche einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin zur Verfügung stehen muss oder, dass Arbeitsplätze – entsprechend der Tätigkeit – ausreichend beleuchtet sein müssen. Sie enthält Regelungen zum Raumklima, zu Trink und Waschmöglichkeiten, zur Sicherung von Fluchtmöglichkeiten im Brandfall und vieles andere mehr.

Eine kommentierte Ausgabe der Arbeitsstättenverordnung finden Sie auf der Homepage der Arbeitsinspektion unter www.arbeitsinspektion.gv.at - Menüpunkt Arbeitsplatz - Arbeitsstätten.

Vor Einrichtung der Ordination empfiehlt die Ärztekammer für Tirol mit dem Arbeitsinspektorat Kontakt aufzunehmen. Das zuständige Arbeitsinspektorat für Tirol ist das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk; Arzlerstr. 43a, 6020 Innsbruck.

Ansprechpartner für Ärzte: 
Dr. Robert Christanell 
Tel. 0512/24904-21 
Fax 0512/24904-76 
post.ai14(at)arbeitsinspektion.gv.at 
robert.christanell(at)arbeitsinspektion.gv.at 

Kostenlose Präventionsberatung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren. Unterstützung dabei bieten die Präventionszentren der AUVA oder das zuständige Arbeitsinspektorat.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße vor. Die Unfallversicherungsträger sind beauftragt, die Betreuung der Kleinbetriebe zu übernehmen. 
Die AUVA hat für diese Aufgabe in ihren Landes- und Außenstellen Präventionszentren eingerichtet. Die Beratung erfolgt sowohl durch eigene Präventivfachkräfte als auch durch Vertragspartner.

Aufgrund der gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutz ist für alle Arbeitsstätten, in denen ArbeitnehmerInnen (AN) beschäftigt werden, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verpflichtend notwendig. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN bietet die AUVA diese Betreuungsdienste kostenlos an. Die AUVA als Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger lädt Sie ein, diese gesetzlich vorgeschriebene Betreuung kostenlos durch eines ihrer Präventionszentren in Anspruch zu nehmen.

Weitergehende Informationen sowie das Antragsformular für die kostenlose Präventionsberatung finden Sie auf der Homepage der AUVA unter www.auva.at -Menüpunkt AUVASICHER

Jeder Arbeitgeber, d.h. auch der Inhaber einer Arztpraxis mit mindestens 1 Arbeitnehmer kann sich zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung natürlich auch eines persönlich gewählten selbständigen Arbeitsmediziners und Sicherheitsfachkraft bedienen. Das Honorar dafür ist dann vom Arbeitgeber jedoch selbst zu tragen.

 

Überprüfung medizinischer Geräte – Rahmenvereinbarung mit dem TÜV

Seit dem Jahr 2007 ist die so genannte Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) in Kraft. Sie enthält detaillierte Vorgaben für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Arztpraxen, Ambulatorien, Krankenanstalten etc).

Bei der erstmaligen Inbetriebnahme und der weiteren Anwendung von Medizinprodukten sind je nach Art des Gerätes folgende Anforderungen vorgesehen:

Eingangsprüfungen am Betriebsort vor der ersten Anwendung am Patienten

  • Einweisung des Personals
  • Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen
  • Regelmäßige messtechnische Kontrollen
  • Vornahme von Prüfungen und Kontrollen ausschließlich durch Personen und Stellen, die die notwendigen Anforderungen erfüllen
  • Führen von Gerätedatei, Bestandsverzeichnis und Implantatregister

 

Da insbesondere auch Ordinationen niedergelassener Ärzte von diesen umfangreichen Verpflichtungen betroffen sind und die Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Prüfvorschriften für den einzelnen Arzt mit einem erheblichen Dokumentations- und Kostenaufwand verbunden ist, hat die Kurie der niedergelassene Ärzte mit dem TÜV Austria eine entsprechende Rahmenvereinbarung für die Durchführung der

  • Wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfungen (§ 6 MPBVO)
  • Messtechnischen Kontrollen (7 MPBVO) sowie
  • Überprüfung der Elektroinstallationen (ElektrotechnikVO, ÖVE 8007)

abgeschlossen.

 

Die Rahmenvereinbarung beinhaltet ein pauschaliertes Preismodell. Um die teilnehmenden Ärzte von der zusätzlichen Dokumentationsverpflichtung nach der MPBVO weitgehend zu entlasten, umfasst der jeweilige Prüfauftrag auch das Führender vorgeschriebenen Gerätedateien und Bestandsverzeichnisse. Damit Prüfungstermine nicht übersehen werden, bietet der TÜV auch eine automatische Evidenzhaltung und Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Termine an.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wohlfahrtsfonds und Sozialversicherungsrecht

Die Mitarbeiter der Abteilung Wohlfahrtsfonds stehen Ihnen für Ihre Fragen rund um diese Themen jederzeit gerne zur Verfügung.

Gundel Kienpointner-Enna
Umlagen- und Beitragswesen, Pensionsberechnungen, Krankenunterstützung
Telefon: 0512/52058 DW 139; E-Mail: kienpointner(at)aektirol.at

Katharina Krösbacher
Umlagen- und Beitragswesen, Krankenunterstützung
Telefon: 0512/52058 DW 127; E-Mail: kroesbacher(at)aektirol.at

Marina Lovric
Umlagen- und Beitragswesen, Pensionsberechnungen
Telefon: 0512/52058 DW 136; E-Mail: lovric(at)aektirol.at

Peter Zöhrer
Umlagen- und Beitragswesen
Telefon: 0512/52058 DW 137; E-Mail: zoehrer(at)aektirol.at