Teilung von Vertragsarztstellen (Job Sharing)

Die Teilung von Vertragsarztstellen (ausg. für med. und chem. Labordiagnostik) dient dem Ziel, die Versorgung der Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertrags(fach)ärzte nach neuen flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Zuziehung eines zweiten (Fach)Arztes des gleichen Fachgebiets zu ermöglichen. Mit der Teilung von Vertragsarztstellen soll keine Erweiterung der Versorgungskapa-zitäten bewirkt werden.

Modell A) Vorübergehende Teilung einer Vertragsarztstelle:

Die vorübergehende Vertragsteilung ist die dem Inhaber eines Einzelvertrages eingeräumte Befugnis, über einen befristeten Zeitraum einen Arzt des gleichen Fachgebietes zur Erfüllung der sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Verpflichtung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung heranzuziehen.

Ohne Angabe von Gründen ist die Teilung einer Vertragsarztstelle für längstens acht Jahre möglich. Nach diesem Zeitraum ist eine weitere Zusammenarbeit - sofern Kammer und Kasse einer solchen zustimmen – in Form einer dauerhaften Teilung einer Vertragsarztstelle oder Gründung einer Erweiterungsgruppenpraxis möglich.

Der Teilungspartner muss ein in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt sein. Dieser muss ein Arzt desselben Fachgebietes wie der Inhaber des Einzelvertrages sein. Der Teilungspartner darf nur jene Leistungen mit der Kasse abrechnen, für die er persönlich die Voraussetzungen nach der Honorarordnung erfüllt. Der Teilungspartner muss am Ordinationssitz des Inhabers des Einzelvertrages niedergelassen sein. Er darf neben der Tätigkeit als Vertragsarzt keine wahlärztliche Tätigkeit ausüben.

Die Ordinationszeiten der beiden Teil-Vertragsärzte dürfen sich nicht decken.

Notwendige Schritte des Einzelvertragsinhabers auf dem Weg zur vorübergehenden Vertragsteilung:

Der Inhaber des Einzelvertrages hat die Absicht zur Teilung mindestens drei Monate vor Beginn der Teilung der Stelle der Kammer und der Kasse schriftlich mit folgenden Angaben bekannt zu geben:

  • Name und Adresse des Einzelvertragsinhabers
  • Name, Adresse und Lebenslauf des Teilungspartners
  • Fachgebiet des Teilungspartners sowie Voraussetzungen für die Verrechenbarkeit der Leistungen mit der Kasse nach der Honorarordnung
  • Beginn und Dauer der beabsichtigten Teilung der Vertragsarztstelle
  • Sofern dies nicht bereits gegeben ist, eine Verpflichtungserklärung die gesamtvertraglichen Mindestordinationszeiten auf die in der jeweils jüngsten Fassung auszudehnen sowie die Aufteilung der Ordinationszeiten auf jeden der beiden Teil-Vertragsärzte
  • Angabe des %-Satzes, wie die Teilung erfolgt (z.B. 50/50, 70/30, ...)

Sofern von Kammer und /oder Kasse kein Einspruch erhoben wird erfolgt der Abschluss je eines befristeten Teil-Einzelvertrages zwischen dem Inhaber des bestehenden Einzelvertrages und der Kasse sowie zwischen dem Teilungspartner und der Kasse. Der bestehende Einzelvertrag ruht für die Dauer der Teilung und lebt mit deren Beendigung wieder auf.

Modell B) Dauerhafte Teilung einer Vertragsarztstelle:

Kammer und Kasse können einvernehmlich einen bestehenden Einzelvertrag dauerhaft teilen (z.B. 50/50, 70/30, ...), wenn der Einzelvertragsinhaber dies beantragt oder dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

Die Teilstelle wird sodann im Einvernehmen von Kammer und Kasse in den Mitteilungen der Kammer ausgeschrieben. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach den gemeinsam zwischen Kammer und Kasse vereinbarten Reihungsrichtlinien. Der Erstgereihte wird dem Inhaber des bestehenden Einzelvertrages bekannt gegeben. Dieser kann binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe endgültig entscheiden, ob er seinen Einzelvertrag mit dem Erstgereihten teilen möchte oder nicht.

Lehnt der Inhaber des bestehenden Einzelvertrages den Erstgereihten ab, dann bleibt sein bestehender Einzelvertrag unverändert aufrecht. Eine neuerliche Möglichkeit zur vorübergehenden oder dauerhaften Teilung des Einzelvertrages besteht frühestens nach Ablauf von drei Jahren.

Ist der Inhaber des bestehenden Einzelvertrages mit dem Erstgereihten einverstanden, so wird der bestehende Einzelvertrag für die Dauer der Teilung ruhend gestellt und mit dem Teilungspartner vorerst ein auf ein Jahr befristeter Teil-Einzelvertrag abgeschlossen. Erfolgt innerhalb dieses Jahres keine Beendigung der Zusammenarbeit, so wird mit beiden Teilungspartnern ein unbefristeter Teil-Einzelvertrag abgeschlossen.

Honorierung:

Sowohl bei der vorübergehenden Teilung als auch bei der dauerhaften Teilung einer Vertragsarztstelle werden die Staffelungen der Punktewerte für jeden Teil-Vertragspartner gemäß seiner prozentuellen Teilung des Kassenvertrages aliquotiert.

Für allfällige Fragen zur Vereinbarung über die Teilung einer Vertragsarztstelle stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte gerne zur Verfügung.