Gemeinsame Vertragserfüllung

Die mit der ÖGK ausgearbeitete Vereinbarung über die gemeinsame Vertragserfüllung  hat sowohl die bestmögliche Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung der Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsärzte nach einer neuen flexiblen Zusammenarbeitsform als auch die Steigerung der Attraktivität der Niederlassung als Kassenvertragsarzt zum Ziel, wobei keine Vermehrung der Anzahl der Planstellen erfolgt.

Die Vereinbarung beruht auf dem Grundsatz, dass der mit einem Kassenvertrag verbundene Versorgungsauftrag von zwei Ärzten gemeinsam erfüllt werden kann.

Die gemeinsame Vertragserfüllung baut auf dem bestehenden Einzelvertrag auf. D.h. der hinzukommende Teilungspartner steht in keinem Vertragsverhältnis zur Kasse. Der Aufbau der Regelung auf Grundlage des bestehenden Einzelvertrages führt zu einer wesentlichen administrativen Erleichterung bei der Gründung und Beendigung einer gemeinsamen Vertragserfüllung.

Das Vertragssharing ist ohne Angabe von Gründen für längstens 4 Jahre möglich. Zusätzlich ist eine einmalige Verlängerung für 4 Jahre möglich.

Es gibt kein Einspruchsrecht der Kasse bei ärztlicher Nebenbeschäftigung des Einzelvertrags-Inhabers.

Der Teilungspartner darf neben der Tätigkeit in der Vertrags-Sharing Praxis keine wahlärztliche Tätigkeit am Ordinationssitz (Adresse) des Inhabers des Einzelvertrages ausüben.

Die Ordinationszeiten des Einzelvertrag-Inhabers (EV-Inhabers) und des Teilungspartners sollen grundsätzlich unterschiedlich sein, es sein denn, es  ist aus organisatorischen Gründen im Ordinationsablauf  eine zeitlich begrenzte und überlappende Tätigkeit des EV-Inhabers und des Teilungspartners zwingend erforderlich.

Das Innenverhältnis wird in einer privatrechtlichen schriftlichen Vereinbarung geregelt. Eine verpflichtende schriftliche vertragliche Regelung, die neben der Regelung der Zusammenarbeit und den finanziellen Bedingungen auch Kündigungsbestimmungen enthalten muss, soll besonders den hinzu kommenden Partner schützen.

Die kassenmäßige Honorierung der erbrachten Leistungen im Zuge der gemeinsamen Vertragserfüllung (Vertrags-Sharing) erfolgt analog zu den Bestimmungen der Honorierung der bereits bestehenden gesamtvertraglichen Vereinbarung über die befristete erweiterte Stellvertretung. (D.h. ab einer Überschreitung des Honoraraufwandes von mehr als 20% sind Abstriche vorgesehen)

 

Notwendige Schritte des Einzelvertragsinhabers auf dem Weg zur gemeinsamen Vertragserfüllung:

1) Mindestens 3 Monate vor Beginn  schriftliche Bekanntgabe der Absicht des Einzelvertragsinhabers an Kammer und Kasse zur gemeinsamen Vertragserfüllung unter folgenden Angaben:

  • Name und Adresse des bestehenden Einzelvertragsinhabers
  • Name, Adresse, allfälliger Ordinationssitz und tabellarischer Lebenslauf des Erfüllungspartners
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten gemeinsamen Vertragserfüllung

 

2) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Einzelvertragsinhaber und Erfüllungspartner über folgende Punkte:

  • Dauer der gemeinsamen Vertragserfüllung
  • Kündigungsbestimmungen
  • Aufteilung der Ordinationszeiten und
  • Honorierung der Tätigkeit des Erfüllungspartners

 

3) Sofern die Ordinationszeiten des Einzelvertragsinhabers weniger als 20 Wochenstunden betragen, Ausdehnung auf 20 Wochenstunden.

Für allfällige Fragen zur Vereinbarung über die gemeinsame Vertragserfüllung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte gerne zur Verfügung.