Krankenhaus und Mutterschutz

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

 

Beschäftigungsbeschränkungen

Tägliche Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit werdender und stillender Mütter darf neun Stunden nicht überschreiten. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes über die Tagesarbeitszeit für diese Personengruppe keine Gültigkeit haben.

Wöchentliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit werdender und stillender Mütter darf 40 Stunden nicht übersteigen.

Überstunden: Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.

Verbot der Nachtarbeit: Grundsätzlich dürfen werdende und stillende Mütter zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. In Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten dürfen sie bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

 

Verwendungsbeschränkungen

Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten mehr ausüben, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Geräte für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind.

Solche verbotenen Tätigkeiten sind insbesondere Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze, das regelmäßige Heben und Tragen von schweren Lasten

 

Beschäftigungsverbot

Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht mehr beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind besteht, kann bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine völlige Dienstfreistellung verfügt werden.

 

Wochengeld

Das Wochengeld soll während der Zeit des Beschäftigungsverbotes eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.

Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

  • Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
  • Am Tag der Entbindung
  • Acht Wochen nach der Entbindung

 

Befristete Dienstverhältnisse

Bei befristeten Dienstverhältnissen, die vor Beginn des Beschäftigungsverbotes enden, ist zu unterscheiden, ob die Befristung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.
Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn dies im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken oder zur Erprobung abgeschlossen wurde.
Ist die vereinbarte Befristung sachlich gerechtfertigt, endet das Dienstverhältnis zum vereinbarten Termin.
Ist die vereinbarte Befristung sachlich nicht gerechtfertigt, endet das Dienstverhältnis nicht mit dem Ablauf der vereinbarten Frist, sondern bleibt bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes (8-Wochen-Frist) aufrecht. In diesen Fällen tritt somit eine Hemmung des Fristablaufes ein.