EU-BürgerInnen

Wenn der/die Arzt/Ärztin bzw. der/die Zahnarzt/Zahnärztin den Nachweis erbringt, dass er/sie in ein gleichwertiges Versorgungswerk im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bereits bisher und auch weiterhin Beiträge einbezahlt, kann er/sie einen Antrag auf Befreiung bei der Ärztekammer für Tirol einreichen.
Zum Antrag muss die Bestätigung dieses Versorgungswerkes vorliegen. Dieser Antrag muss periodisch (in der Regel alle zwei Jahre) wiederholt gestellt werden, um zu beweisen, dass die Beitragsleistung zum ausländischen Versorgungswerk weiterhin erbracht wird.