Anmeldung und Meldewesen

Anmeldung und Eintragung

Jeder Arzt/jede Ärztin ist aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit bei der zuständigen Landesärztekammer in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist erst dann möglich, wenn

  • der Termin des Dienstantritts bzw. der Beginn des Dienstverhältnisses
  • der Ort und der Zeitpunkt der Praxiseröffnung

feststeht.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist frühestens 3 Monate vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich. 

Bitte beachten Sie: Für die Ersteintragung in die Österreichische Ärzteliste ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig.

Meldewesen

Nachstehend die wichtigsten Veränderungen, welche der Arzt/die Ärztin der Österreichischen Ärztekammer über seine/ihre zuständige Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen hat:

  • Namensänderung;
  • Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse,
  • Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
  • Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
  • Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz Ärztegesetz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  • Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
  • Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

Die Führung der Ärzteliste obliegt der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern.

Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach dem Ärztegesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist durch die Ärzteliste-Verordnung geregelt.

Die Standesführung der Ärztekammer für Tirol ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 sowie mittwochs auch von 13.00 bis 16.30 für Sie da.

Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.