Gestaltung einer Arzthomepage

In der von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG beschlossenen Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" ist dem Arzt die Einrichtung einer eigenen oder die Beteiligung an einer fremden Homepage ausdrücklich gestattet.

Standesrechtliche Werbebeschränkungen

Selbstverständlich hat der Arzt aber nicht nur bei gedruckten Informationen sondern auch bei der Gestaltung seines Internetauftritts die für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen zu beachten. So darf auch die Website des Arztes keinesfalls unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen enthalten. Unzulässig ist etwa das Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität und die Selbstanpreisung der eigenen Person oder der ärztlichen Leistungen in aufdringlicher oder marktschreierischer Form. Ausdrücklich verboten wird dem Arzt die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Erlaubt sind hingegen sachliche Informationen über Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Arzt durch eigenständige Aus- und Weiterbildung erworben hat, Informationen über das medizinische Leistungsangebot oder etwa die Bekanntgabe allfällig bestehender Kassenverträge.

 

„Impressumspflicht" nach dem E-Commerce-Gesetz

Neben den werberechtlichen Vorschriften gelten für den Arzt als Betreiber einer Website auch die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG).
Nach § 5 Abs. 1 ECG hat der Websitebetreiber den Nutzern folgende Mindestinformationen ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  • seinen Namen;
  • die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  • die Kommunikationsdaten wie Telefon, Fax, E-Mail, Internetadresse;
  • die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht (etwa bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG oder Gmbh);
  • einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Ärztekammer des Bundeslandes;
  • die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde;
  • einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Verweis auf das Ärztegesetz, abrufbar unter /www.ris.bka.gv.at/bundesrecht);
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)

Seit dem Fall des Preisnennungsverbotes sind Honorarangaben für ärztliche Leistungen grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist bei der Gestaltung der Homepage zu beachten, dass gemäß § 5 Abs. 2 ECG Preise jedenfalls so angeführt werden müssen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht erkennen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer (soweit ärztliche Leistungen ausnahmsweise der Umsatzsteuer unterliegen) sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht.

 

Verstoß gegen die Informationspflichten

Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten auf Webseiten kann verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen und mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu € 3.000,- geahndet werden.
Eine Missachtung der Informationspflichten nach § 5 ECG kann daneben aber auch zu einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gesetzesverletzung aber nur dann sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen („Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch").

 

Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Seit Inkrafttreten der Novelle des Mediengesetzes am 1. Juli 2005 gilt für Websites zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem ECG eine Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz. Ein Arzt, der zur Präsentation seiner Praxis über eine eigene Homepage verfügt, gilt daher als Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes.
Auch nach dem Mediengesetz müssen diese Angaben leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegung nach dem Mediengesetz kann gemeinsam mit den Informationen nach § 5 Abs. 1 ECG erfolgen.
Für Websites, die nur der Präsentation eines Unternehmens sowie der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen und darüber hinaus keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen, gilt eine beschränkte Offenlegungspflicht. Für diese so genannten „kleinen Websites" sind folgende Angaben erforderlich:

  • Name/Firma des Medieninhabers (idR der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Bis auf den Unternehmensgegenstand haben diese Angaben aber ohnehin schon auf Grund des § 5 ECG zu erfolgen, da der Medieninhaber idR mit dem Inhaber bzw. Betreiber der Website ident sein wird.

 

Verantwortlichkeit für Links

Werden auf einer Website Verweise (Links) auf fremde Internetseiten gesetzt, so ist nach § 17 ECG der Linksetzer für diese Informationen dann nicht verantwortlich, wenn

  • er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und
  • keine fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die rechtswidrige Tätigkeit oder Information besteht, oder
  • er den Link nach Erlangung der Kenntnis oder des Bewusstseins von der Rechtswidrigkeit unverzüglich entfernt hat.

Dieses Haftungsprivileg greift aber dann nicht, wenn die verlinkte Seite von einem Anbieter betrieben wird, der dem Linksetzer untersteht (Tochterunternehmen) oder der Linksetzer die fremden Informationen als seine eigenen darstellt (§ 17 Abs. 2 ECG). 

Aus Haftungsgründen sollte bei der Setzung von Links daher darauf Bedacht genommen werden, nicht den Eindruck zu vermitteln, dass der fremde Inhalt übernommen und in den eigenen Inhalt „eingebaut" werden soll. Vielmehr ist es ratsam, Links auf fremde Websites so zu positionieren bzw. darzustellen (etwa durch eine besondere Markierung), dass für den Nutzer klar erkennbar ist, dass man auf eine fremde Website wechselt.

 

Vorsicht vor Urheberrechtsverletzungen

Für die Gestaltung des eigenen Webauftritts ist man nicht selten versucht, Fotos, Grafiken, Musik, Texte oder Textteile aus dem Internet herunter zu laden und für die eigene Website zu verwenden. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn es könnte sich dabei um urheberrechtlich geschützte Werke handeln, die ohne Zustimmung des Erstellers bzw. Verfassers nicht ohne weiteres verwendet werden dürfen. Sofern für die Verwendung von Lichtbildern, Grafiken oder Texten nicht bereits entsprechende Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vorliegen ist es zur Vermeidung von kostspieligen zivilrechtlichen Klagen ratsam, bereits vor Integration der Elemente in die eigene Website die Zustimmungserklärung des Urhebers (Hersteller, Verfasser,..) zur Veröffentlichung einzuholen.

 

Datenschutzerklärung

Sollten im Rahmen von Websites ,,außerhalb" des Behandlungsvertrags personenbezogene Daten (dazu gehören Daten im Rahmen eines Kontaktformulars ebenso wie IP-Adressen) - sei es auch nur für Analysezwecke - erhoben werden, müssen die Betroffenen darüber informiert werden, was mit diesen Daten passiert.

Der Arzt als Betreiber der Website muss die Nutzer darüber aufklären, welche Daten, zu welchem Zweck und wie lange im Rahmen der Website gesammelt werden. Daneben hat er die Nutzer darüber zu informieren, welche Rechte der jeweilige Nutzer, dessen Daten gesammelt werden, hat.

Der Webdesigner oder die Person, die die Website erstellt hat, weiß, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Website verarbeitet werden. Auf Basis dieser lnformationen ist eine Datenschutzerklärung zu erstellen.

Wurde ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sind dessen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) in der Datenschutzerklärung anzuführen.

 

Muster-Impressum

Das nachfolgende Muster-Impressum dient der Übersicht über die erforderlichen Informationen und Angaben für Websites nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vorlage enthält keineswegs rechtsverbindliche Vorgaben sondern versteht sich als Anregung und mögliche Hilfestellung für die Umsetzung der oben angeführten gesetzlichen Verpflichtungen. Es empfiehlt sich jedenfalls, die erforderlichen Informationen und Angaben bereits auf der Startseite der Website zu positionieren oder mittels klar erkennbarem Link (etwa „Impressum" oder „Wir über uns") den Nutzern zur Verfügung zu stellen.

Impressum

Information gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz:

Diensteanbieter und Medieninhaber:
Dr. Max Mustermann

Musterstrasse 21
6020 Innsbruck

Tel.: +43 512 999 333
Fax: +43 512 999 333-22
E-Mail: praxis@dr-mustermann.at
Homepage: www.dr-mustermann.at

Mitglied der Ärztekammer für Tirol
Berufsbezeichnung: Facharzt für Innere Medizin 
(verliehen in Österreich)
Tätigkeit unterliegt dem Ärztegesetz 1998 
(siehe http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht)
Firmenbuchnummer: *
Firmenbuchgericht: *
UID-Nr.: ATU 11111111

* z.B. bei einer Gruppenpraxis