In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen. Die bisherige Stichtagsregelung wird mit 1.9.2025 durch eine individuelle Überprüfung der Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung abgelöst.
Allgemeines
- Die bisherige Stichtagsregelung wird mit 1.9.2025 durch eine individuelle Überprüfung der Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung abgelöst.
- Die Ärztin/der Arzt muss künftig durchgehend, also für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, über ein DFP-Diplom verfügen
- Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms dient gleichzeitig als individueller Fortbildungszeitraum.
Weitere Informationen zum Fortbildungsnachweis NEU finden Sie auf der Website der Akademie der Ärzte.