Allgemeine Informationen

Das Ärztegesetz verpflichtet die Ärztekammern, zur Versorgung und Unterstützung ihrer Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen einen Wohlfahrtsfonds einzurichten. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sind die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Organe, die Rechte und Pflichten der TeilnehmerInnen im Beitrags- und Leistungsbereich sowie die Verfahrensvorschriften festgelegt.

Der Fonds stellt ein zweckgebundenes Sondervermögen dar. Aus dem Fonds werden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zuerkannt. Die Mittel hierfür sind durch Beiträge aufzubringen.

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Verwaltungsausschuss, dessen Mitglieder aus der Erweiterten Vollversammlung gewählt werden. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehört insbesondere die gleichsam vorsichtige wie ertragbringende Veranlagung der Beiträge, die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Renten- und Unterstützungsleistungen und die Entscheidung über Ansuchen im Beitragsbereich. 

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses besteht die Möglichkeit beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen.