FAQs

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR)

Neu ist die Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beitragszahlungen bzw. erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.

Ziel ist das Kapitalguthaben durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt aufzubauen.

Die Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das persönliche (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben.

Damit wird eine jederzeit transparente Berücksichtigung der Wertentwicklung gewährleistet und es ist immer nachvollziehbar, wann wieviel Beiträge einbezahlt wurden und welche Rendite dabei erzielt werden konnte. Zur Abfederung von Jahren mit zu niedrigen Veranlagungsergebnissen wird als Ausgleichsmechanismus eine Schwankungsreserve gebildet, um die künftigen Renten stabil zu halten und in überdurchschnittlich erfolgreichen Perioden eine höhere Ertragszuteilung und/oder Valorisierung der Renten vornehmen zu können.

Ja, alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds ab dem Geburtsjahr 1965 steigen verpflichtend in das neue System der BZR um.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, geboren zwischen 1960 und 1964, können bis 13.12.2024 wählen, ob sie im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente verbleiben oder in das neue Rentensystem der BZR wechseln möchten.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die vor dem Jahr 1960 geboren sind bzw. bereits eine Pension beziehen, verbleiben verpfichtend im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente.

Für die pensionsnahen Jahrgänge 1960 bis 1964 gibt es eine bis 13.12.2024 befristete Umstiegsoption. Die Entscheidung, ob man in das neue System der BZR wechselt oder im alten System der Ergänzungs- und Individualrente verbleibt, ist eine sehr individuelle und persönliche und kann nur vom Mitglied selbst getroffen werden, da sie letztendlich auf höchst persönlichen Annahmen beruht (eigene Lebenserwartung, Lebenserwartung der Angehörigen usw.).

In Zusammenarbeit mit der Versicherungsmathematikerin werden die Daten für eine Vergleichsrechnung zwischen Alt-System und dem neuen System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) aufbereitet.
Diese Vergleichsrechnung wird im 2. Halbjahr 2024 vorliegen und als Entscheidungsgrundlage jeder/-m Betroffenen schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Beitragspflicht zur BZR startet ab dem 01.01.2025.

Die Höhe der Beiträge wird im zuständigen Beschlussorgan der Ärztekammer in der Erweiterten Vollversammlung beschlossen. Die Höhe des neuen Beitrages wird etwa den derzeitigen Beiträgen aus Ergänzungs- und Individualrente entsprechen (ca. EUR 1.400,00 p.m.). Die genaue Beitragshöhe wird voraussichtlich in der Erweiterten Vollversammlung im Juni 2024 beschlossen.

Abgestufter Pensionssicherungsbeitrag (PSB)

Das Ärztegesetz regelt im §109 Abs. 8 für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, die Satzung des Wohlfahrtsfonds Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben kann, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds schreibt vor, dass die Ärztekammer mindestens alle 5 Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten einholen muss. Das letzte Gutachten kam zum Ergebnis, dass es in Teilen des Wohlfahrtsfonds (Ergänzungs- und Individualrente) einer Sanierung bedarf, weil die bislang ausbezahlten Pensionen zu hoch und nicht durch die geleisteten Beiträge gedeckt sind. Das Vorliegen einer Unterdeckung muss durch ein zweites unabhängiges Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen überprüft werden. Diese zusätzliche Überprüfung hat bestätigt, dass für diese zu hohen Pensionen ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt werden muss.

Entscheidend für das Funktionieren des Wohlfahrtsfonds sind das Verhältnis von aktiven Beitragszahler:innen zu Leistungsempfänger:innenn und ein ausreichend hohes Kapital- und Anlagevermögen als Finanzierungsbasis der laufenden und zukünftigen Leistungsverpflichtungen.

Durch die Pensionierungswelle der geburtenstarken Jahrgänge einerseits und den latenten Ärzt:innenmangel andererseits verschiebt sich das Verhältnis in Richtung Leistungsempfänger:innen. Zudem unterlag die Rendite des Wohlfahrtsfonds in den letzten Jahren, wie die meisten Kapitalveranlagungen, krisenbedingten Schwankungen und litt unter den bekannten Folgen wie Corona-Pandemie, Null-Zins-Phase der Notenbanken, Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, Energiekrise und Inflationsschock.

Laut Ärztegesetz dürfen max. 20% der betreffenden Versorgungsleistungen eingehoben werden. Das Ausmaß des abgestuften Pensionssicherungsbeitrages wurde auf Basis von versicherungsmathematisch berechneten Kriterien ausgearbeitet und wird individuell für jede/-n Ärztin/Arzt in Ergänzungs- und Individualrente berechnet. Es handelt sich somit nicht um einen pauschalen Abschlag, sondern um einen von max. 20% auf 0% abgestuften Beitrag.

Ein Entfall des Pensionssicherungsbeitrags ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich (z.B. sehr lange Beitragszeiten).