Das Ärztegesetz regelt im §109 Abs. 8 für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, die Satzung des Wohlfahrtsfonds Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben kann, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist.
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds schreibt vor, dass die Ärztekammer mindestens alle 5 Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten einholen muss. Das letzte Gutachten kam zum Ergebnis, dass es in Teilen des Wohlfahrtsfonds (Ergänzungs- und Individualrente) einer Sanierung bedarf, weil die bislang ausbezahlten Pensionen zu hoch und nicht durch die geleisteten Beiträge gedeckt sind. Das Vorliegen einer Unterdeckung muss durch ein zweites unabhängiges Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen überprüft werden. Diese zusätzliche Überprüfung hat bestätigt, dass für diese zu hohen Pensionen ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt werden muss.