e-Rezept und e-Medikation

E-Medikation ist NICHT gleich e-Rezept

Um das Infektionsgeschehen in den Ordinationen zu minimieren wurde im Zeitraum der Pandemie bis zur Einführung des e-Rezeptes eine Interimslösung zur kontaktlosen Medikamentenverordnung und Abgabe über die e-Medikation geöffnet. Die e-Medikation übernimmt daher für diesen Zeitraum eine Aufgabe, für die sie eigentlich nicht konzipiert wurde.

Untensehend finden Sie eine zunächst unter Punkt 1.) eine Beschreibung des e-Rezepts und dann unter Punkt 2.) eine der e-Medikation.

1.) e-Rezept

Fragen und Antworten zum e-Rezept

Wie bereits bekannt, startet 2022 nach und nach die österreichweite Einführung des e-Rezepts in den Ordinationen. Die ArztsoftwarehersteIIer werden aktiv auf die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zukommen und darüber informieren, welche Schritte notwendig sind, um das e-Rezept in der Ordination nutzen zu können.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Welche Ärztinnen und Ärzte sind zur Nutzung verpflichtet?

Das e-Rezept ist nach dem flächendeckenden Rollout Anfang 2022 von allen

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
  • Vertragsgruppenpraxen
  • sowie Wahlärztinnen und Wahlärzten, die sowohl über eine e-card Ausstattung als auch über eine Wahlarztrezepturbefugnis der Sozialversicherungsträger verfügen

verpflichtend zu verwenden. Eine Wahlarztrezepturbefugnis der Sozialversicherungsträger ohne e-card Ausstattung verpflichtet nicht zur Nutzung des e-Rezeptes.

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen von der verpflichtenden elektronischen Erfassung sind

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Immunologie, Pathologie, Radiologie und Medizinische und Chemische Labordiagnostik
  • alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die vor dem 1.1.1956 geboren sind bzw. die bis 31.3.2022 mitgeteilt haben, dass sie ihre Einzelverträge bis 31.12.2022 zurücklegen
  • sowie Wahlärztinnen und Wahlärzte, die sowohl über eine e-card Ausstattung als auch über eine Wahlarztrezepturbefugnis der Sozialversicherungsträger verfügen und vor dem 1.1.1956 geboren sind bzw. bis 31.12.2022 die Wahlarztrezepturbefugnis zurücklegen bzw. die e-card Ausstattung deinstallieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Ausstellen bzw. Einlösen eines e-Rezepts über die Weboberfläche des e-card-Systems nicht möglich ist. Es ist daher zwingend ein e-Rezept Modul Ihres Softwareanbieters notwendig, um e-Rezepte erstellen zu können.

Gibt es für die Anschaffung des e-Rezept-Moduls eine Förderung?

Die Anschaffung des e-Rezept-Moduls wird seitens der Sozialversicherung bis 31.5.2022  mit einem Betrag von € 456,- (inkl. USt) gefördert. Von der Förderung ausgenommen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die auch von der verpflichtenden Nutzung ausgenommen sind. Für den Kostenersatz der Fördersumme wurde bei der ÖGK/SVS und BVAEB eine eigene Leistungsposition „eREZ1“ geschaffen.

Wie erfolgt die Rezeptierung?

Bei einer ordnungsgemäßen Integration des e-Rezept Services in die Arztsoftware ändert sich im Rezeptierungsprozess nichts. Die Rezeptdaten werden, wie gewohnt, einmal eingegeben und im Hintergrund sowohl im e-card System als auch in ELGA gespeichert (sofern kein Opt-Out der Patientin bzw. des Patienten vorliegt).

Bis zum Ende der flächendeckenden Einführung muss der e-Rezept Ausdruck verpflichtend erstellt, unterschrieben und der Patientin bzw. dem Patienten übergeben werden. Sobald alle Apotheken mit e-Rezept ausgestattet sind, ist kein Ausdruck mehr nötig. Der Prozess erfolgt dann vollkommen elektronisch. Die Ärzteschaft wird rechtzeitig darüber informiert, sobald es soweit ist. Ausdrucke müssen ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Wunsch der Patientin oder des Patienten übergeben werden. Zur Einlösung eines e-Rezeptes in der Apotheke benötigen Patientinnen bzw. Patienten zukünftig entweder

  • ihre e-card
  • den e-Rezept Code aus MeineSV am Handy oder
  • den Ausdruck, auf dem rechts oben der e-Rezept Code aufgedruckt ist

Kassenrezeptformulare werden Ärztinnen und Ärzten dann nicht mehr zur Verfügung gestellt.

In e-Rezept können derzeit ausschließlich Kassenrezepte gespeichert werden. Suchtgiftverordnungen werden weiterhin auf Papierrezepten ausgestellt, auf denen so wie bisher die Suchtgiftvignette angebracht wird.

Die Einlösung eines e-Rezeptes ist wie bisher ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang möglich.

Was ist bei der Verschreibung von bewilligungspflichtigen Medikamenten via e-Rezept zu beachten?

Für das Einholen von ABS Bewilligungen bei e-Rezepten gibt es zwei Optionen:

  • die Bewilligung kann entweder direkt aus dem Rezeptierungsmodul heraus beantragt werden oder
  • die Bewilligung wird an ein bestehendes e-Rezept angehängt.

Die ABS ID wird in beiden Fällen automatisch im elektronischen Datensatz gespeichert. Wie bisher muss die Bewilligung vorliegen, bevor den Patientinnen und Patienten der e-Rezept Ausdruck übergeben wird. Der Bewilligungsstatus wird in der Apotheke nicht überprüft.

Wie funktioniert e-Rezept bei Hausbesuchen?

Ärztinnen und Ärzte können aus dem e-card System ein Blankoformular (Kassenrezept) ausdrucken. Dabei können auch gleich die Daten der Patientin bzw. des Patienten angedruckt werden (Blankoformular mit Personenbezug). Die Ärztin bzw. der Arzt füllt im Zuge eines Hausbesuchers das Blankoformular händisch aus und versieht es mit Arztstempel und Unterschrift (Ablauf wie bisher bei Kassenrezepten). Der e-Rezept Code des Blankoformulars hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke einmalig eingelöst werden. Die handschriftlich ergänzten Verordnungen werden von der Apotheke elektronisch nicht nacherfasst. Das Papierrezept muss in der Apotheke zwingend abgegeben werden, damit es abgerechnet werden kann.

Was ändert sich durch das e-Rezept bei Privatrezepten?

Privatrezepte sind von der Umstellung auf das e-Rezept nicht betroffen. Daten zu Privatrezepten können nicht aus dem e-card System abgefragt werden. Es kann jedoch sein, dass die Softwarehersteller das Format von Privatrezepten an das neue e-Rezept Format angleicht.

Detaillierte Informationen hinsichtlich der praktischen Umsetzung des e-Rezepts in den Ordinationen sowie ausführliche FAQ‘s stehen auf der Homepage der SVC unter https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.865475&portal=ecardportal zur Verfügung.

2.) E-Medikation in Tirol - Start der ersten ELGA-Anwendung im niedergelassenen Bereich

Mit 15.12.2017 wurde die ELGA-Verordnungsnovelle 2017 kundgemacht. Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung eines Roll-out-Plans die Speicherverpflichtung der e-Medikation für die niedergelassenen Vertragsärzte. Mit der e-Medikation soll dem Arzt sodann ein Tool zur Verfügung stehen, mit dem der Medikationsverlauf nachvollziehbar wird.

Ab wann sind die Medikationsdaten zu speichern?

  • ab dem 27. September 2018 in den politischen Bezirken Lienz, Kitzbühel, Kufstein und Schwaz
  • ab dem 18. Oktober 2018 in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck, Innsbruck-Land, Landeck und Reutte

Von wem sind die Medikationsdaten zu speichern?

  • Apotheken und sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen
  • freiberuflich tätige Ärzte
  • Gruppenpraxen
  • selbstständige Ambulatorien deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe umfasst.

Wer ist von der Verpflichtung zur Speicherung ausgenommen

Die Speicherverpflichtung gilt nicht für die Fächer Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Radiologie und Unfallchirurgie.

Gibt es eine Förderung?

Vertragsärzte mit einem kurativen Einzelvertrag zu einer Gebietskrankenkasse, die e-Medikation integriert über eine Vertragspartnersoftware tatsächlich verwenden, erhalten als Zuschuss zu den EDV-Wartungskosten einen Betrag von € 20,- pro Monat.

Können auch Wahlärzte an der e-Medikation teilnehmen?

Wahlärzte mit einer e-Card-Infrastruktur können an der e-Medikation ebenfalls teilnehmen.  Ebenso erhalten Wahlärztinnen und Wahlärzte mit BVA-, VAEB- oder SVA-Vertrag die monatliche Unterstützung zu den EDV-Wartungskosten in Höhe von € 20,-.

Weitere Infos:

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.chipkarte.at/e-medikation/GDA sowie unter www.elga.gv.at/gda/elga-im-niedergelassenen-bereich/

Dort finden Sie auch einen Link zu einem e-Learning Tool.

Fragen zur konkreten Handhabung Ihrer Software richten Sie bitte direkt an Ihren Software-Hersteller. Bei Fragen zu ELGA bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die ELGA-Serviceline telefonisch unter 050 124 44 22 bzw. per Mail unter support(at)elga-serviceline.at zur Verfügung