Mit der Entlohnungsreform sollen möglichst wenige Sonderentgeltsbestandteile geschaffen und bisherige Zulagen und Nebengebühren im Gehalt („All-inclusive-Gehalt") abgedeckt werden. Ausnahme ist die steuerlich begünstigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage). Als Bezugsgröße wird für diese Nebengebühr die Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 herangezogen. Hiervon gebühren monatlich 9,55 % (zwölfmalig) – derzeit also (Basis 2024) € 497,72.
Vorrückungen
Insgesamt sind 13 dienstaltersbedingte Vorrückungen über einen Zeitraum von insgesamt 35 Jahren vorgesehen:
- bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils 2 Jahren
- bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren 3 Jahren
- bis zum Ablauf des 30. Jahres und
- mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse
Aufzahlung nach 10 Dienstjahren
Auf Antrag wird nach 10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit eine Aufzahlung auf die gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt.
Arbeitszeit/Dienstplan
Für Ärzte und Ärztinnen gilt grundsätzlich eine 40-Stunden-Woche und ist bei der Gestaltung des Dienstplanes die Dienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst gleichmäßig zu verteilen. Der Planungszeitraum kann auf einen Kalendermonat ausgedehnt werden. Zeiten der Bereitschaft sind in den Dienstplan aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung (über die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) Bedacht zu nehmen.
Überstunden
Grundsätzlich hat der Arzt/die Ärztin auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden zählen als Überstunden.
Die Novelle des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes sieht eine differenzierte Berechnung von Überstunden und deren Zuschläge vor:
- Bewertung und Vergütung von Überstunden bei Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale
Bei der Überstundenzuschlagspauschale handelt es sich um eine pauschalierte Abgeltung der Zuschläge für Überstunden. Die Überstunden ohne Zuschläge (= Dienststunden über dem Monatssoll) werden zusätzlich ausbezahlt.
Für Ärzte und Ärztinnen besteht die Möglichkeit, eine Überstundenzuschlagspauschale zu beantragen, wenn sie bereit und geeignet sind, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit hinaus zu leisten.
Die Überstundenzuschlagspauschale wird zwölfmal jährlich ausbezahlt und beträgt derzeit (Basis 2024) € 818,24 für ÄrztInnen in Ausbildung, € 1.091,33 für AllgemeinmedizinerInnen und € 1.773,02 für FachärztInnen, OberärztInnen, leitende und geschäftsführende OberärztInnen (Teilzeitbeschäftigten wird die Überstundenzuschlagspauschale aliquot ausbezahlt).
Alle Stunden (wie Bereitschaftsdienststunden in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen, Rufbereitschaftseinsatze) werden 1:1 dem Zeitkonto mit einer maximalen Stundenobergrenze von 80 Stunden gutgeschrieben. Für Samstag-, Sonntag- oder Feiertagsdienste erfolgt eine zusätzliche Stundengutschrift von 4 Stunden, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
Überstunden, die am Ende des Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls auszubezahlen. Dem Arzt/der Ärztin gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Diese ist durch die Teilung des Monatsentgeltes (unter Berücksichtigung der Überstundenzuschlagspauschale) durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat.
Auf Ansuchen ist dem Arzt/der Ärztin, dem/der eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt - wie bei einem Arzt/einer Ärztin ohne Überstundenzuschlagspauschale – neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich aus dieser Alternativberechnung im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen.
- Bewertung und Vergütung von Überstunden ohne Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale
Für diese Ärzte und Ärztinnen gelten jene Teile der Bereitschaft, während derer sie verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als – über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus – versehener Dienst. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden als Überstunden. Bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft (Samstag-Sonntag- und Feiertagsdienste) gelten die ersten 8 Stunden als Überstunden.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) geleistete Überstunden sind mit dem Faktor 2 zu bewerten. Außerhalb dieser Zeiten geleistete Überstunden sind mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Dienststellenbereitschaft, so reduziert sich der Faktor um jeweils 0,5. Fallen diese Überstunden bei Rufbereitschaft an, reduziert sich der Faktor um jeweils 0,25.
Weiters sind jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind (Stunden über dem Monats-Soll), Überstunden.
Dem Arzt/der Ärztin gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Diese ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat.
Rufbereitschaft
Die Zuschläge für Rubereitschaftsseinsätze sind durch die Überstundenzuschlagspauschale abgedeckt.
Die Abgeltung von Rufbereitschaftsstunden ohne Arbeitseinsatz beträgt 25% der Überstundenvergütung.
In Fällen verstärkter Rufbereitschaft steht die Möglichkeit offen, mit Sondervertrag eine höhere Entschädigung zu vereinbaren.