Nachstehend eine Auflistung wichtiger Punkte und Bestimmungen, die bei einem Wechsel der Ordinationsstätte zu beachten sind:
- Kurative Kassenverträge:
Nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen besteht die Verpflichtung, den Wechsel der Ordinationsstätte mittels eingeschriebenen Briefes allen Sozialversicherungsträgern und der Ärztekammer für Tirol anzuzeigen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen dagegen kein Einwand, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des jeweiligen Einzelvertrages. Dies ist auch bei einem Wechsel innerhalb des Ortes notwendig, da die Einzelverträge auf den genauen Standort ausgestellt sind. Den Kranken- und Unfallfürsorgen der Tiroler Landesbeamten und Landeslehrer ist ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
- Vorsorgeuntersuchung – Gesamtvertrag
Ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte ist vom Vertragsarzt bzw. der Vertragsgruppenpraxis der Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
- Qualitätssicherungs-Verordnung 2024 der Österreichischen Ärztekammer
Die QS-VO 2024 sieht vor, dass hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen ist.
Qualitätssicherungs-Verordnung
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Dieses enthält Regelungen auch hinsichtlich der Barrierefreiheit von ärztlichen Ordinationsräumlichkeiten.
- Übersiedlung einer Arztpraxis mit e-card Anschluss – vorbereitende Maßnahmen
- Meldung des Arztes an die Sozialversicherungsträger im Idealfall 8 Wochen vor dem Übersiedlungstermin. Diese melden den Wechsel der Ordinationsstätte an den Dachverband, welcher einen neuen Datensatz für den Arzt erstellt. Dieser Datensatz wird mit der Veränderungsmeldung an die Provider geliefert und bildet die Voraussetzung für eine problemlose Inbetriebnahme am neuen Standort.
- Ebenfalls 8 Wochen vor dem gewünschten Termin erfolgt die Meldung an den Provider. Idealerweise mittels entsprechendem Formular. Sollte ein Formular dem Arzt nicht zur Verfügung stehen, genügt auch ein formloses Schreiben mit allen relevanten Daten und der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
- Sobald die Übersiedlung schriftlich beim Provider aufliegt, läuft die Implementierung einer Übersiedlung analog zu einer Erst-Inbetriebnahme ab.
- Terminvereinbarung:
- Unter Rücksichtnahme auf etwaige Wunschtermine ist der Zeitpunkt der Installation mit einem Spielraum von wenigen Tagen üblicher Weise vorgegeben. Die Provider koordinieren mit dem Arzt den günstigsten Umstellungstermin, wobei die Wieder-Installation in der neuen Praxis maximal 3 Stunden in Anspruch nehmen wird. Bereits möglichst zeitnah vorher wird der entbündelte Breitbandzugang hergestellt.
- Wenn das Equipment durch die Installationsfirma fachgerecht demontiert werden soll, erfolgt die Terminvereinbarung vorab analog zum Installationstermin, nach Möglichkeit am selben Tag. Bitte beachten Sie, dass falls selbst abgebautes Equipment unvollständig am zukünftigen Einsatzort vorliegt, fehlende Teile nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden!
Eröffnung einer weiteren Ordination
Bei Eröffnung einer weiteren Ordination gelten bei Bestehen von kurativen Einzelverträgen und/oder einem Einzelvertrag zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen diese ausschließlich für den im Einzelvertrag angeführten Ordinationsstandort.
Ist ein Wechsel der kurativen Einzelverträge und/oder des Einzelvertrages zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen auf den neuen Ordinationsstandort gewünscht – Vorgangsweise wie unter Wechsel der Ordinationsstätte/kurative Kassenverträge bzw. Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag.