Sozialversicherungsfragen

Freiberuflich tätige ÄrztInnen/ZahnärztInnen, die eine Ordination führen, unterliegen einer Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung.

 

UNFALLVERSICHERUNG (FSVG - Pflichtversicherung)

Der Beitrag für die Unfallversicherung ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der freiberuflichen ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit zu leisten und somit für alle ÄrztInnen/ZahnärztInnen gleich hoch. Die Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben und betragen im Jahr 2024 € 34,05 pro Quartal (= € 136,20 p.a. bzw. € 11,35 p.m.). Es gibt keine Ausnahmen von der Beitragspflicht - auch nicht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit oder wegen Mehrfachversicherung (siehe unten). Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von der SVS eingehoben.

 

PENSIONSVERSICHERUNG (FSVG - Pflichtversicherung)

Von der monatlichen Beitragsgrundlage ist ein bestimmter Prozentsatz (= Beitragssatz) als monatlicher Beitrag zu entrichten. Der Beitragssatz in der FSVG-Pensionsversicherung beträgt derzeit 20% der Beitragsgrundlage. Die Beiträge werden in den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit vorläufig von einer zunächst „reduzierten" sogenannten Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Sie beträgt monatlich € 518,44 (2024).

Die endgültigen Beiträge werden anhand der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Beitragsjahr ermittelt. Achtung: Ab Vorliegen der ESt-Bescheide kann es daher zu hohen Beitragsnachforderungen kommen, für welche man in der betrieblichen Liquiditätsplanung Vorsorge treffen sollte. Die Pensionsversicherungsbeiträge werden von der SVS quartalsweise vorgeschrieben.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem FSVG: 
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird und endet mit dem Letzten des Monats, in dem die Tätigkeit eingestellt wird. 
Bei der Ärztekammer bzw. Zahnärztekammer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit nicht (mehr) ausgeübt wird, die Schließung der Ordination anzuzeigen.

Mehrfachversicherung: 
ÄrztInnen/ZahnärztInnen, die eine Praxis führen und daneben auch in einem Dienstverhältnis als angestellte/r Arzt/Zahnarzt/Ärztin/Zahnärztin stehen, sind in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung grundsätzlich „mehrfach" versichert, nämlich als Angestellte/r (ASVG) und als FreiberuflerIn (FSVG). Während im Angestelltenverhältnis die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber im Zuge der Lohnverrechnung abzuführen sind, ist für die Entrichtung der SVS-Beiträge aus der freiberuflichen Tätigkeit der Arzt/Zahnarzt/Ärztin/Zahnärztin selbst verantwortlich.

Zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw. zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen sollten mehrfachversicherte ÄrztInnen/ZahnärztInnen bereits bei Eröffnung der Praxis unbedingt eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers an die SVS übermitteln und dies als sog. "Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung" bezeichnen. Die Beiträge werden dann - in Berücksichtigung der ASVG-Pensionsversicherungsbeiträge -  vorläufig so festgesetzt, dass die höchstmöglichen Pensionsbeiträge zur Sozialversicherung (2024: 20% der FSVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 84.840,00 p.a. bzw. € 7.070,00 p.m.) nicht überschritten werden.

Ausnahmen
Es gibt folgende Ausnahmen von der FSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
(Achtung: Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt aufrecht!)

  1. Es besteht ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss. Unter diese Ausnahmebestimmungen fallen z.B. AmtsärztInnen, SprengelärztInnen mit Beamtenstatus und UniversitätsprofessorInnen nach dem Beamtendienstrechtsgesetz.
     
  2. Bei „geringfügiger" Erwerbstätigkeit [jährlicher Umsatz maximal € 35.000,00 und jährliche Einkünfte maximal € 6.221,28 (Wert 2024)] kann die Ausnahme von der Pensionsversicherung (nicht von der Unfallversicherung!) beantragt werden, sofern

    - in den letzten 60 Kalendermonaten nicht länger als 12 Kalendermonate Pflichtversicherung bei der SVS bestanden hat oder  
    - das 60. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

    Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit beginnt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden.
    Zu beachten ist, dass bei einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch keine Versicherungszeiten für eine künftige Pension erworben werden. 
     
  3. Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage 
    Besteht neben der freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis mit einem monatlichen Brutto-Einkommen (inkl. Dienste, Zulagen etc.), das die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2024: € 84.840,00 p.a. bzw. € 6.060,00 p.m. / 14x p.a. inkl. Sonderzahlungen) übersteigt und wird dies über einen sog. "Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung" der SVS mitgeteilt, sind keine zusätzlichen Beiträge an die SVS zu bezahlen.

Weiterarbeiten in der Niederlassung neben dem Pensionsbezug: 
Für das zusätzliche Erwerbseinkommen neben dem Bezug einer Alterspension bei Erreichen des Regelpensionsalters sind Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, sofern dieses zusätzliche Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2024: € 518,44 p.m.). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge auf die monatlichen Pensionszahlungen geringfügig erhöhend angerechnet.
Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension darf der Zuverdienst aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Pension die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

 

KRANKENVERSICHERUNG (Selbstversicherung):

Generell besteht für ÄrztInnen keine Pflichtversicherung in der FSVG/GSVG Krankenversicherung, da sich die Ärztekammer für die von ihr vertretene Berufsgruppe gegen die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nach dem FSVG/GSVG ausgesprochen hat (sogenanntes „opting out"). Anstelle einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach FSVG/GSVG können ÄrztInnen zwischen folgenden Möglichkeiten der Selbstversicherung wählen:

  • ASVG-Selbstversicherung (Österreichische Gesundheitskasse): Der Monatsbeitrag im Jahr 2024 beträgt € 495,58 (7,55% der gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlage). Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten kann ein Antrag auf Beitragsherabsetzung gestellt werden. Angehörige können – teils ohne, teils mit Zusatzbeitrag – mitversichert werden.
  • GSVG-Selbstversicherung (Sozialversicherung der Selbstständigen): 6,80% der Beitragsgrundlage; bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage beträgt der Beitrag daher € 480,76 p.m. (2024).  Angehörige können – teils ohne, teils mit Zusatzbeitrag – mitversichert werden.
  • Gruppenkrankenversicherung (Merkur-Versicherung "TAEK-Tarif"): altersabhängiger Tarif für Kammermitglieder, zB 42-jähriges Kammermitglied: € 248,78 p.m. (2024). Diese Versicherung ist eine Versicherung pro Kopf, Angehörige können gegen einen zusätzlichen Beitrag mitversichert werden. So fällt zB für jedes mitversicherte Kind eine Prämie von € 90,65 p.m. (2024) an.

Aufgrund wesentlicher Unterschiede dieser Systeme des Krankenschutzes bei den Kosten und den Leistungen (z.B. Mitversicherung von Angehörigen / Selbstbehalte für Medikamente etc.) sollte eine Entscheidung sehr gut überlegt werden. Nach Ansicht von SVS und ÖGK kann das Wahlrecht zwischen diesen Versicherungsformen nur einmal ausgeübt werden. 
Im Bereich der ärztlichen Dienstverhältnisse (oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze) besteht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG verpflichtend bei der ÖGK bzw. nach B-KUVG verpflichtend bei der BVAEB.

Niedergelassene ÄrztInnen mit Gewerbeschein: 
Bei Niederlassung und gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (zB KontaktlinsenoptikerIn, Handelsgewerbe,…) ist zu bedenken, dass für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtkrankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) besteht! Für die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit (Niederlassung bzw. Tätigkeit als Wohnsitzarzt) besteht dennoch das Wahlrecht zwischen den 3 Varianten: ASVG-Selbstversicherung, GSVG/FSVG-Selbstversicherung und Merkur "TAEK-Tarif" Gruppenkrankenversicherung.

Achtung:
Rechtlich verbindliche Auskünfte zu Fragen der Krankenversicherung können nur von SVS und ÖGK als Sozialversicherungsträgern in deren hoheitlichem Tätigkeitsbereich erteilt werden. Für Beratungen zur bzw. Abschluss der TAEK-Tarif Gruppenversicherung sind die zuständigen Mitarbeiter der Merkur Versicherung Ansprechpartner.

 

Kontaktdaten: 

Merkur Versicherung AG - Landesdirektion Tirol
Leopoldstr 17
6020 Innsbruck
Telefon +43 512 59840-0
Fax +43 512 59840-3729
E-Mail merkur(at)merkur.at 
www.merkur.at
Ansprechpartner: Hr. Mag. Henninger (Durchwahl: 3732)

Sozialversicherung der Selbstständigen
Kundencenter Tirol
Klara-Pölt-Weg 1
6020 Innsbruck
Telefon: +43 (0) 50 808 808
E-Mail gs@svs.at

Österreichische Gesundheitskasse
Landesstelle Tirol
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Fax:      +43 (0) 50 766 - 183 00
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