Niedergelassene Ärzt:innen bis 1959 mit Kassenverträgen

Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen bis Geburtsjahr 1959 und bestehenden Kassenverträgen können die Altersversorgung aktuell noch nicht beziehen. Die Satzungsänderung sieht ab 1. Jänner 2025 den Entfall der Ruhensbestimmungen und des Beitrags erwerbstätiger Altersversorgungsbezieher (BeA) vor. Somit kann die Altersversorgung ab 01.01.2025 mit aufrechten Kassenverträgen und ohne Beitragspflicht zur BeA bezogen werden. Für die Ergänzungs- und Individualrentenleistung fällt unter Umständen ein abgestufter Pensionssicherungsbeitrag an.

Entfall der Ruhensbestimmungen und des Beitrages erwerbstätiger Altersversorgungsbezieher:innen:

  • uneingeschränkter Bezug der Altersversorgung bei gleichzeitigem Weiterarbeiten mit Kassenverträgen auf Antrag ab 01.01.2025 möglich
  • bisherige Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA) entfällt ab 01.01.2025
  • persönliches Informationsschreiben mit Antragsformular folgt im 2. Halbjahr 2024
  • Achtung: es gilt das Antragsprinzip!

 

abgestufter Pensionssicherungsbeitrag (PSB):

  • Pensionsbezieher:innen im Alt-System unterliegen unter Umständen einem abgestuften Pensionssicherungsbeitrag im Ausmaß von 0 bis max. 20 % beschränkt auf die Rentenbausteine Ergänzungs- und Individualrente
  • keine Valorisierung der Pensionen in Ergänzungs- und Individualrente solange die Notwendigkeit des Pensionssicherungsbeitrags besteht
  • keine Änderungen in der Grundrente (= Basisrente für alle Ärzt:innen):
    • es fällt kein Pensionssicherungsbeitrag in der Grundrente an
    • Valorisierung der Grundrente weiterhin möglich