Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Wichtige Informationen

Abschluss Ausbildung nach ÄAO 2006

Es wurde nunmehr in § 235 Abs. 3 ÄrzteG 1998 gesetzlich klargestellt (BGBl. I. Nr. 21/2024), dass sämtliche Ausbildungen sowie Additivfächer gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30.06.2030 abzuschließen sind. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Bitte berücksichtigen Sie diesen Umstand bei der weiteren Ausbildungsplanung.

Für Rückfragen dazu steht Ihnen das Team der Ärztekammer gerne zur Verfügung.

 

Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 

Verhinderungszeiten – 1/6 Regelung

Urlaubs-, Erkrankungs- und ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot während der Ausbildung sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt und Additivfacharzt nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten (im jeweiligen Fach zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Hauptfach, in den Pflichtneben- bzw. Wahlfächern in der Facharzt- sowie in der Additivfachausbildung) betragen. Die Fehlzeiten sind im Rasterzeugnis vom Ausbildner anzuführen.

Wie wird das Sechstel berechnet?

Damit ein bundesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet ist, hat die Österreichische Ärztekammer folgende Vorgehensweise festgelegt:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung (= zumindest 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (= Montag bis Freitag) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt.
  • Fehltage, die auf ein Wochenende oder auf Feiertage fallen, sind nicht ins Sechstel einzuberechnen.
  • die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet

In der Facharztausbildung getrennt nach Hauptfach und den jeweiligen Pflichtneben- bzw. Wahlnebenfächern, in der allgemeinärztlichen Ausbildung pro Fachgebiet.

  • bei Absolvierung der Ausbildung in Teilzeit erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage.

Welche Zeiten werden nicht zum Sechstel gerechnet?

  • Fachliche Fortbildungen, Dienstfreistellungen und Sonderurlaube für Fortbildungszwecke sowie Prüfungsurlaub zählen als Ausbildungszeit und werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Ebenso zählt Zeitausgleich nicht als Verhinderungszeit.
  • Zeiten des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes unterbrechen die Ausbildung, die Ausbildung wird daher automatisch um diese Zeit verlängert.

Angabe von Verhinderungszeiten im Rasterzeugnis

  • die Verhinderungszeiten sind vom Ausbildner im Rasterzeugnis anzuführen.
  • Mutterschutzzeiten finden auf die Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die 1/6-Regelung, wenn der Ausbildner Zeiten des Mutterschutzes im Rasterzeugnis als Ausbildungszeiten bestätigt und im jeweiligen Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach das 1/6 an Verhinderungszeiten nicht bereits durch Urlaub und/oder Krankheit ausgeschöpft wurde. Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.

 

Mutterschutz

Mutterschutzzeiten finden auf die postpromotionelle Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die 1/6-Regelung, wenn:

  • Der Ausbildner Zeiten des Mutterschutzes im Rasterzeugnis als Ausbildungszeiten bestätigt und
  • im jeweiligen Fach das 1/6 an Verhinderungszeiten nicht z.B. schon durch Urlaub und/oder Krankheit ausgeschöpft wurde.

Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Fach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.

Beispiel: 
12 Monate Innere Medizin in der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin: 
60 Fehltage sind erlaubt, wurden durch Urlaub und Krankheit zusammen bereits 50 Fehltage konsumiert, sind vom Mutterschutz maximal noch 10 Tage auf die Ausbildung anzurechnen.

 

Karenzzeiten

Karenzurlaube nach den Elternkarenzgesetzen sind auf die postpromotionelle Ausbildung NICHT anrechenbar.

 

Teilzeitausbildung

Grundsätzlich kann die Ausbildung in Teilzeit erfolgen, wobei das Ärztegesetz diesbzüglich nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung vorsieht. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist mit dem Dienstgeber abzuklären. Die Teilzeit darf maximal auf 50 % (= 17,5 Wochenstunden) der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Bei reduziertem Beschäftigungsausmaß verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

 

Anzahl der zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste

Im Rahmen der Ausbildung (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt/Hauptfach/Pflichtneben- u. Wahlfach, Additivfachausbildung) sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren, wobei weder das Ärztegesetz noch die Ärzte-Aubildungsordnung eine Zahlenangabe vorsieht. Es liegt also im Ermessen des Ausbildners festzulegen, wieviele Dienste zu absolvieren sind. Für die Anrechenbarkeit der postpromotionellen Ausbildung reicht es jedenfalls aus, wenn die Absolvierung der Dienste im Rasterzeugnis vom Ausbildner mit „ja" bestätigt wird.

Anrechenbarkeit

Ausbildungszeiten zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin sind auf die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin im Hauptfach nicht anrechenbar, außer in jenen Fällen, in denen der Turnusarzt/die Turnusärztin im betreffenden Fach eine dafür genehmigte Facharztausbildungsstelle besetzt und ihm für diese Zeit vom Ausbildner ein Rasterzeugnis zum Facharzt/zur Fachärztin im betreffenden Sonderfach ausgestellt wurde.

Mit Ausnahme der Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin selbst (Erstversorgung, Lehrpraxis für Allgemeinmedizin) sind alle Fächer, soweit sie in der Ausbildungsordnung zum Facharzt/zur Fachärztin im jeweiligen Sonderfach vorgesehen sind, anrechenbar.

 

Anrechnung von Ausbildungszeiten in Lehrpraxen

  • Verlängerung der Ausbildungszeit:

Mit Ausnahme der 6-monatigen Ausbildung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich die Ausbildung im jeweiligen Fach um die Hälfte, wenn sie in der Lehrpraxis absolviert wird. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehrpraxen absolviert werden kann, beträgt 12 Monate.

Beispiel
6 Monate Lehrpraxis bei einem Arzt/eineÄrztin für Allgemeinmedizin, 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für Neurologie (statt 2 Monate) und 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für HNO (statt 2 Monate).

  • Dauer der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, wenn ein Teil des Hauptfaches, der Pflichtneben- oder Wahlfächer in Lehr(gruppen)praxen absolviert wird:

Bei Ausbildung in einer Lehrpraxis verlängert sich die Dauer der Ausbildung nicht. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehr(gruppen)praxen absolviert werden kann, beträgt ebenfalls 12 Monate (die Aufteilung der Fächer – Haupt-, Neben- bzw. Wahlfach – kann der Turnusarzt/die Turnusärztin selbst wählen).

Beispiel
6 Monate im Hauptfach und 6 Monate Pflichtnebenfach in der Lehr(gruppen)praxis, oder 12 Monate im Hauptfach in der Lehr(gruppen)praxis.

  • Anrechnung von Lehrpraxiszeiten, die bei einem Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert wurden, auf Pflichtneben- oder Wahlfächer in der Facharztausbildung:

Die bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für Allgemeinmedizin absolvierte Ausbildung ist ausschließlich zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin anrechenbar.