Aussetzung der Fristen des Ärztegesetzes im Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung
Aufgrund des 2. COVID-19- Gesetzes sind sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Dauer der Pandemie ausgesetzt. Damit ist auch die „Sechstelregelung“ für die Dauer der Pandemie ausgesetzt. Es erfolgt für diese Zeit eine Pauschalanrechnung von zumindest 2 Monaten in der Ausbildung Arzt für Allgemeinmedizin bzw. von zumindest 6 Monaten in der Ausbildung in einem Sonderfach. Im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung sind die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jedoch weiterhin entsprechend zu dokumentieren und vom Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und zu beurteilen.
Die entsprechenden Rundschreiben der ÖÄK zu diesem Themenbereich finden Sie hier:
ÖAK RS 2020_74 COVID-19-Gesetz Auswirkungen auf Ärzte in Ausbildung
Urlaubs-, Erkrankungs- und ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot während der Ausbildung sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt und Additivfacharzt nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten (im jeweiligen Fach zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Hauptfach, in den Pflichtneben- bzw. Wahlfächern in der Facharzt- sowie in der Additivfachausbildung) betragen. Die Fehlzeiten sind im Rasterzeugnis vom Ausbildner anzuführen.
Wie wird das Sechstel berechnet?
Damit ein bundesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet ist, hat die Österreichische Ärztekammer folgende Vorgehensweise festgelegt:
In der Facharztausbildung getrennt nach Hauptfach und den jeweiligen Pflichtneben- bzw. Wahlnebenfächern, in der allgemeinärztlichen Ausbildung pro Fachgebiet.
Welche Zeiten werden nicht zum Sechstel gerechnet?
Angabe von Verhinderungszeiten im Rasterzeugnis
Mutterschutzzeiten finden auf die postpromotionelle Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die 1/6-Regelung, wenn:
Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Fach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.
Beispiel:
12 Monate Innere Medizin in der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin:
60 Fehltage sind erlaubt, wurden durch Urlaub und Krankheit zusammen bereits 50 Fehltage konsumiert, sind vom Mutterschutz maximal noch 10 Tage auf die Ausbildung anzurechnen.
Karenzurlaube nach den Elternkarenzgesetzen sind auf die postpromotionelle Ausbildung NICHT anrechenbar.
Grundsätzlich kann die Ausbildung in Teilzeit erfolgen, wobei das Ärztegesetz diesbzüglich nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung vorsieht. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist mit dem Dienstgeber abzuklären. Die Teilzeit darf maximal auf 50 % (= 17,5 Wochenstunden) der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Bei reduziertem Beschäftigungsausmaß verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
Im Rahmen der Ausbildung (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt/Hauptfach/Pflichtneben- u. Wahlfach, Additivfachausbildung) sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren, wobei weder das Ärztegesetz noch die Ärzte-Aubildungsordnung eine Zahlenangabe vorsieht. Es liegt also im Ermessen des Ausbildners festzulegen, wieviele Dienste zu absolvieren sind. Für die Anrechenbarkeit der postpromotionellen Ausbildung reicht es jedenfalls aus, wenn die Absolvierung der Dienste im Rasterzeugnis vom Ausbildner mit „ja" bestätigt wird.
Anrechenbarkeit
Ausbildungszeiten zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin sind auf die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin im Hauptfach nicht anrechenbar, außer in jenen Fällen, in denen der Turnusarzt/die Turnusärztin im betreffenden Fach eine dafür genehmigte Facharztausbildungsstelle besetzt und ihm für diese Zeit vom Ausbildner ein Rasterzeugnis zum Facharzt/zur Fachärztin im betreffenden Sonderfach ausgestellt wurde.
Mit Ausnahme der Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin selbst (Erstversorgung, Lehrpraxis für Allgemeinmedizin) sind alle Fächer, soweit sie in der Ausbildungsordnung zum Facharzt/zur Fachärztin im jeweiligen Sonderfach vorgesehen sind, anrechenbar.
Mit Ausnahme der 6-monatigen Ausbildung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich die Ausbildung im jeweiligen Fach um die Hälfte, wenn sie in der Lehrpraxis absolviert wird. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehrpraxen absolviert werden kann, beträgt 12 Monate.
Beispiel:
6 Monate Lehrpraxis bei einem Arzt/eineÄrztin für Allgemeinmedizin, 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für Neurologie (statt 2 Monate) und 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für HNO (statt 2 Monate).
Bei Ausbildung in einer Lehrpraxis verlängert sich die Dauer der Ausbildung nicht. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehr(gruppen)praxen absolviert werden kann, beträgt ebenfalls 12 Monate (die Aufteilung der Fächer – Haupt-, Neben- bzw. Wahlfach – kann der Turnusarzt/die Turnusärztin selbst wählen).
Beispiel:
6 Monate im Hauptfach und 6 Monate Pflichtnebenfach in der Lehr(gruppen)praxis, oder 12 Monate im Hauptfach in der Lehr(gruppen)praxis.
Die bei einem Lehrpraxisinhaber/eine Lehrpraxisinhaberin für Allgemeinmedizin absolvierte Ausbildung ist ausschließlich zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin anrechenbar.