Die Österreichische Ärztekammer kann gem. § 53 Abs. 4 ÄrzteG nähere Vorschriften zu den Werbemöglichkeiten des Arztes erlassen.
Die von der ÖÄK erlassene Werberichtlinie (Arzt und Öffentlichkeit) ist ihrem Rechtscharakter nach als bindende Ausführungsbestimmung zu § 53 ÄrzteG zu qualifizieren. Verstöße gegen die Werberichtlinie der ÖÄK stellen ein Disziplinarvergehen des Arztes dar.
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