Poolgeld

Der gem. § 41 Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz den nachgeordneten Spitalsärzten zustehende Anteil an den an der jeweiligen Krankenhausabteilung/Universitätsklinik erzielten Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (PrivatpatientInnen) wird landläufig als Poolgeld bezeichnet.

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz normiert, dass den nachgeordneten ÄrztInnen einer Abteilung/Universitätsklinik mindestens 45% der um den an das Krankenhaus für die Bereitstellung der Einrichtungen (Mindesthausanteil 20%) abzuführenden Anteil verminderten Einnahmen zusteht.

Die den nachgeordneten ÄrztInnen zufließenden Poolgelder stellen steuerlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar und sind als solche der Einkommensteuer zu unterwerfen. Deshalb hat jeder Arzt/jede Ärztin, der Poolgelder bezieht, beim Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen.

Welcher Anteil des Gesamtpools letztendlich den nachgeordneten ÄrztInnen zukommt, ist zwischen dem Poolrat und dem liquidationsberechtigten Primararzt/Abteilungsvorstand zu vereinbaren, wobei auf die fachliche Qualifikation der nachgeordneten ÄrztInnen und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der der an der jeweiligen Abteilung/Universitätsklinik beschäftigten ÄrztInnen Bedacht zu nehmen ist. Auch das in die Behandlung der PrivatpatientInnen eingebundene nichtärztliche akademische Personal hat Anspruch auf die Beteiligung am Poolgeld.

Der Poolrat ist von den nachgeordneten ÄrztInnen und dem am Poolgeld zu beteiligenden nichtärztlichen akademischen Personal zu wählen. Für die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Poolrates wurde von der Kurie der angestellten Ärzte der Ärztekammer für Tirol eine Richtlinie beschlossen.

Eine wesentliche Aufgabe des Poolrates besteht in der gerechten und leistungsbezogenen Aufteilung des den nachgeordneten ÄrztInnen zukommenden Poolgeldes.

Im Wesentlichen hat er bei der Erstellung des Aufteilungsschlüssels folgende Kriterien zu beachten:

  • Ausmaß der ärztlichen Tätigkeit
  • Administrative Tätigkeiten
  • Ausbildungsstand (bei TurnusärztInnen)
  • Dauer des Dienstverhältnisses
  • Wissenschaftliche Tätigkeit
  • Tätigkeit in der Lehre/Tätigkeit in der postpromotionellen Ausbildung
  • Drittmitteleinwerbung für die Abteilung/Klinik

Hier können Sie die Richtlinien für den Poolrat als PDF downloaden.