Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und erfolgtem Anspruchsnachweis erfolgt die Auszahlung.
Hinterbliebenenunterstützung: € 27.300,00
Bestattungsbeihilfe: € 3.900,00
Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom voll. 35. bis zum voll. 45. Lebensjahr 0,20 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,40 % p.m.
Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,40 % p.m. hinzugerechnet (maximale Anwartschaft 100 %).
Nacheinander entweder
Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Punkte 1-4 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zum Maximalbetrag in Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe (Wert 2023 = € 3.900,00).
Primär Bezugsberechtigter ist der namhaft gemachte Zahlungsempfänger. Dazu müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
Sollten Sie eine (neue) Verfügung über die Anspruchsberechtigung treffen wollen, können Sie dazu das Formular "Ablebensfall-Verfügung" benützen.
Diese Unterstützungsleistungen stellen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 22 Abs. 4 EStG dar und müssen vom Empfänger ausnahmslos im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt deklariert werden.