Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und erfolgtem Anspruchsnachweis erfolgt die Auszahlung.
Maximale Höhe der Leistung (Wert 2024):
Hinterbliebenenunterstützung: € 27.300,00
Bestattungsbeihilfe: € 3.900,00
Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom voll. 35. bis zum voll. 45. Lebensjahr 0,20 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,40 % p.m.
Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,40 % p.m. hinzugerechnet (maximale Anwartschaft 100 %).
Anspruchsberechtigte:
Nacheinander entweder
- namhaft gemachte/r Empfänger/in oder
- Witwe/Witwer oder
- Waisen (bei Vorhandensein mehrerer Waisen Auszahlung zur ungeteilten Hand) oder
- sonstige gesetzliche Erben (bei Vorhandensein mehrerer Anspruchsberechtigter Auszahlung zur ungeteilten Hand)
Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Punkte 1-4 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zum Maximalbetrag in Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe (Wert 2022 = € 3.900,00).
Primär Bezugsberechtigter ist der namhaft gemachte Zahlungsempfänger. Dazu müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- der verstorbene Kammerangehörige (Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung) muss den Zahlungsempfänger namhaft gemacht haben;
- er muss hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung verfasst haben;
- er muss diese Erklärung zu Lebzeiten im Original (bitte kein FAX) beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt haben.
Sollten Sie eine (neue) Verfügung über die Anspruchsberechtigung treffen wollen, können Sie dazu das Formular "Ablebensfall-Verfügung" benützen.
Diese Unterstützungsleistungen stellen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 22 Abs. 4 EStG dar und müssen vom Empfänger ausnahmslos im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt deklariert werden.