Berechnung der Altersversorgung

Stark vereinfachte Erklärung der Berechnung an Hand der Grundrente (bezahlen sowohl Angestellte und Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte als auch Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte):

  • Monatlich zahlt der Arzt/Zahnarzt einen Beitrag zur Grundrente ein (z.B. niedergelassener Arzt/Zahnarzt Wert 2024: € 518,60 p.m.).
  • Durch das Einzahlen des Beitrages 12mal pro Jahr entsteht eine jährliche Anwartschaft von 3,00%.
  • Angestellte Ärzte/Zahnärzte vor Vollendung des 35. Lebensjahres bezahlen einen geringeren Monatsbeitrag (Wert 2024: € 119,20 p.m.). Dadurch entsteht auch eine entsprechend reduzierte Anwartschaft während dieser Zeit (0,69% p.a.).
  • Zahlt ein Arzt/Zahnarzt zum Beispiel über 5 Jahre den vollen Beitrag zur Grundrente ein, so sind das 5 Beitragsjahre zu 3,00%; somit hat er eine Anwartschaft von 15,00% erworben.
  • Zahlt eine Ärztin/Zahnärztin über 5 Jahre und 3 Monate den vollen Beitrag zur Grundrente ein, so werden die 3 Monate anteilig zu 3,00% p.a. berechnet. Die Anwartschaft beträgt dann 15,75%.
  • Hat ein Arzt/Zahnarzt eine Anwartschaft von z.B. 97,00% zum 65.Lebensjahr erreicht, dann steht ihm eine monatliche Altersversorgung von 97% der Grundrente (Wert 2023: € 985,80) zu - das sind € 956,20.
  • Will jener Arzt/Zahnarzt mit 97,00% Anwartschaft bereits zum vollendeten 60. Lebensjahr in Pension gehen, muss er mit einem dauerhaften Abschlag rechnen.
  • Die Altersversorgung wird 14mal pro Jahr ausbezahlt und ist ein Bruttobetrag.
  • Während der Aktivzeit mindern die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds als Betriebsausgaben die Steuerlast des Arztes/Zahnarztes. Wenn die Beiträge von Krankenanstalten als Dienstgeber abgeführt werden, wird dieser steuerliche Vorteil bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt.