Pension

Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wird auf Antrag regulär ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bzw. vorzeitig frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Altersversorgung ist die Einstellung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit:

  • auf Grund von Verträgen mit in- und ausländischen Kassen (wie z. B. ÖGK, SVS, BVAEB, KFA, Vorsorgeuntersuchungsvertrag).
  • auf Grund von hauptberuflichen privat- und öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen im In- und Ausland. Als hauptberuflich gelten Dienstverhältnisse mit einer vereinbarten Normalarbeitszeit pro (Kalender-)Woche von insgesamt mehr als 20 Stunden. Die Tätigkeit als beamteter Sprengelarzt bleibt dabei außer Betracht.

Diese Regelung gilt für Pensionsantritte vor dem 31.12.2024.

Mit In-Kraft-Treten der Satzungsnovelle 2025 entfallen diese Voraussetzungen für Pensionsantritte ab 01.01.2025 zur Gänze.