Erkrankungsfall
Angehörige (Ehepartner, Kinder) von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten haben Anspruch auf ein Krankenhaustaggeld in Höhe von € 233,50 pro Tag der stationären Behandlung in einer Krankenanstalt.
Angehörige (Ehepartner, Kinder) von Alters- oder Invaliditätsversorgungsbeziehern haben Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Krankenhauskosten (kein Arzthonorar) von maximal € 233,50 pro Tag.
Bitte beachten Sie die Meldefristen im Erkrankungsfall.
Als Voraussetzung für Kinder gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.
Kinderunterstützung
Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung gewährt.
Über die Volljährigkeit hinaus wird eine Kinderunterstützung gewährt, wenn die betreffende Person:
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- wegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.
Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht:
- für Volljährige die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz beziehen, sofern diese den Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr überschreiten,
- bei Verehelichung.
Waisenversorgung
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Waisenversorgung gewährt.
Als Voraussetzung gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.
Witwen- /Witwerversorgung
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Witwen-/Witwerversorgung gewährt.
Einmalleistung bei Ableben
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Einmalleistung für Anspruchsberechtigte ausbezahlt.