Erkrankungsfall
Angehörige (Ehepartner, Kinder) von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten haben Anspruch auf ein Krankenhaustaggeld in Höhe von € 222,40 pro Tag der stationären Behandlung in einer Krankenanstalt.
Angehörige (Ehepartner, Kinder) von Alters- oder Invaliditätsversorgungsbeziehern haben Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Krankenhauskosten (kein Arzthonorar) von maximal € 222,40 pro Tag.
Bitte beachten Sie die Meldefristen im Erkrankungsfall.
Als Voraussetzung für Kinder gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.
Kinderunterstützung
Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung gewährt.
Über die Volljährigkeit hinaus wird eine Kinderunterstützung gewährt, wenn die betreffende Person:
Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht:
Waisenversorgung
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Waisenversorgung gewährt.
Als Voraussetzung gelten die Bestimmungen der Kinderunterstützung.
Witwen- /Witwerversorgung
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Witwen-/Witwerversorgung gewährt.
Einmalleistung bei Ableben
Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird auf Antrag eine Einmalleistung für Anspruchsberechtigte ausbezahlt.