Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin

Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Mit der Ärztegesetznovelle BGBl I 2024/21 erfolgte die Einführung der Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Die diesbezüglichen Regelungen treten am 1. Juni 2026 in Kraft. 

FAQ

Mit der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann frühestens ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

Bis zum 1. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.

Die Ausbildung beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach eine 18-monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst jedoch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:

  • Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027: 6 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis 31. Mai 2028: 9 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis 31. Mai 2029: 12 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis 31. Mai 2030: 15 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2030: 18 Monate

Ab dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Ausbildungszeit. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin dauert (ab dem 1. Juni 2030) insgesamt 5 Jahre.

In der Sonderfach-Grundausbildung können insgesamt höchstens 6 Monate in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, in Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) absolviert werden. Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung (18 Monate) ist in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.

Ja, es besteht die Wahlmöglichkeit, alle vor dem 1. Juni 2026 begonnenen Ausbildungen entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab dem 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Informationen zum Verfahren zwecks Übertrittes folgen.

Ja, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.

Ab dem 1. Jänner 2025 besteht die Möglichkeit zum Erwerb der neuen Facharztbezeichnung. Dabei sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Diplom Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)

Hinweis: Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren.

Die neue Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“.