Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach die Sonderfach-Schwerpunktausbildung.
Ab dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung und somit der Ausbildungszeit. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:
- 6 Monate: Beginn BA ab 01.06.2026 bis 31.05.2027
- 9 Monate: Beginn BA ab 01.06.2027 bis 31.05.2028
- 12 Monate: Beginn BA ab 01.06.2028 bis 31.05.2029
- 15 Monate: Beginn BA ab 01.06.2029 bis 31.05.2030
- 18 Monate: Beginn BA ab 01.06.2030
Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin wird nach dieser Übergangsperiode ab dem 1. Juni 2030 schlussendlich insgesamt fünf Jahre dauern.
Die 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung setzt sich aus den folgenden verpflichtend zu absolvierenden Fachgebieten zusammen:
- Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate) - in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) zu absolvieren
- Innere Medizin (6 Monate)
- Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
- Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
- Neurologie (3 Monate)
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
Zudem sind drei Wahlfächer in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
- Anästhesiologie und Intensivmedizin
- Augenheilkunde und Optometrie
- Allgemein- und Viszeralchirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Urologie
- Radiologie
- Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate) - Pflichtfach ab 01.06.2030
- Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate) - Pflichtfach ab 01.06.2030
Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist in einer allgemeinmedizinischen Lehr(gruppen)praxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.
Zum vertieften Kompetenzerwerb sind in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung gesonderte Ausbildungseinheiten durch
- die Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden (davon maximal 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung) und
- Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden (davon maximal 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung) zumindest in einem der folgenden Bereiche:
- Suchttherapie
- Geriatrie
- Palliativmedizin
- Psychosomatik
- Schmerztherapie
- Notfallmedizin
- Prävention
- Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
- Arbeits- und Umweltmedizin
- Gendermedizin
- Sonografie
zu absolvieren.
Für alle Ärzt:innen, die die Ausbildung bis zum 31. Mai 2026 bereits begonnen haben, besteht die Wahlmöglichkeit entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten.
Übertritt in das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 260 Z 2 ÄrzteG 1998
Facharztprüfung Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Die Anmeldung zur fachärztlichen Prüfung im Sonderfach Allgemein- und Familienmedizinist ab 1. Juni 2026 möglich. Die Prüfung können Ärzt:innen ablegen, die sich in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin befinden, die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllen und sich fristgerecht zur Prüfung angemeldet haben.
Auswirkungen auf Ausbildungsverantwortliche und Ausbildungsstätten
Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungsverantwortlichen für die fachärztliche Ausbildung bleiben Ärzt:innen für Allgemeinmedizin bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, Ausbildungstätigkeiten als Fachärzt:innen für Allgemein- und Familienmedizin auszuüben.
Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungseirichtungen für die fachärztliche Ausbildung sollen die bisherigen für die Ausbildung zu Ärzt:innen für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten bis zum 31. Mai 2029 auch als Ausbildungseinrichtungen für die fachärztliche Ausbildung herangezogen werden können, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung für die fachärztliche Ausbildung beantragt wird.