Lehrpraxen

Nach dem Ärztegesetz (§§ 12 und 12a) sind anerkannte Lehr(gruppen)praxen die Ordinationsstätten jener Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin und Fachärzte/Fachärztinnen, denen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erteilt worden ist.

In Ausbildung stehende TurnusärztInnen haben die Möglichkeit, einen Teil ihrer praktischen Ausbildung im Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxis oder eines Lehrambulatoriums unter Anleitung und Aufsicht eines freiberuflich tätigen Arztes/einer freiberuflich tätigen Ärztin zu absolvieren, um so bestmöglich auf die fachspezifische Tätigkeit in der Niederlassung vorbereitet zu werden.

Für die allgemeinmedizinische Ausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ist die Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis in der Dauer von derzeit sechs Monaten verpflichtend vorgesehen.

Für die Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis ist es erforderlich, dass der Lehr(gruppen)praxisinhaber/die Lehr(gruppen)praxisinhaberin über eine aufrechte erteilte Bewilligung zur Ausbildung von TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin verfügt.