(Werte 2024)
1. Altersversorgung:
Grundrente: € 985,80
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer
Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.
Ergänzungsrente: € 929,00
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Individualrente:
zwischen 13,00% und 8,00% des ausgewiesenen Kapitals pro Jahr in 14 Teilbeträgen
Höhe des Prozentsatzes ist abhängig vom Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr und vom Zeitpunkt der Eröffnung des Individualrentenkontos
Senkung der 13,00% um 0,0084% p.m., ab 01.01.2013 um 0,0185% p.m. und ab 01.01.2018 um 0,0342% p.m. (somit schrittweise Senkung des Prozentsatzes auf 8,00% bis zum Jahr 2024)
Höchstlimit des ausgewiesenen Kapitals beträgt derzeit für jeden Arzt bzw. Zahnarzt mit Gesellschafterstellung € 162.000,00
Die Inanspruchnahme der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds ist frühestens ab dem Stichtag vollendetes 60. Lebensjahr möglich (vorzeitige Altersversorgung). Allerdings führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zu einem Abschlag, welcher innerhalb der Jahre linear verläuft und für die gesamte Dauer des Bezuges wirksam bleibt.
Abschläge bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersvorsorge (Deckelung für Geburtsjahrgänge 1954 und älter):
ab dem vollendetem 60. Lebensjahr um 30,00%
ab dem vollendetem 61. Lebensjahr um 24,00%
ab dem vollendetem 62. Lebensjahr um 18,00%
ab dem vollendetem 63. Lebensjahr um 12,00%
ab dem vollendetem 64. Lebensjahr um 6,00%
2. Invaliditätsversorgung:
Grundrente: € 985,80
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer
Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.
Ergänzungsrente: € 929,00
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Die fehlenden Zeiten der Grundrente (0,69% p.a. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr, max. 3,00% p.a. ab vollendetem 35. Lebensjahr) und Ergänzungsrente (max. 3,00% p.a.) werden bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnet und für die Berechnung der Invaliditätsversorgung herangezogen.
Befreite und ermäßigte Beitragszeiten mindern den Hochrechnungsprozentsatz von 3,00% in der Grund- und Ergänzungsrente.
Die lineare Progression wird nicht hochgerechnet.
Individualrente:
zwischen 13,00% und 8,00% des ausgewiesenen Kapitals pro Jahr in 14 Teilbeträgen
Höhe des Prozentsatzes ist abhängig vom Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr und vom Zeitpunkt der Eröffnung des Individualrentenkontos
Senkung der 13,00% um 0,0084% p.m., ab 01.01.2013 um 0,0185% p.m. und ab 01.01.2018 um 0,0342% p.m. (somit schrittweise Senkung des Prozentsatzes auf 8,00% bis zum Jahr 2024)
Höchstlimit des ausgewiesenen Kapitals beträgt derzeit für jeden Arzt bzw. Zahnarzt mit Gesellschafterstellung € 162.000,00
Die Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung führt zu einem Abschlag, welcher innerhalb der Jahre linear verläuft und für die gesamte Dauer des Bezuges wirksam bleibt.
Abschläge bei Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung:
ab dem vollendetem 60. Lebensjahr um 25,00%
ab dem vollendetem 61. Lebensjahr um 20,00%
ab dem vollendetem 62. Lebensjahr um 15,00%
ab dem vollendetem 63. Lebensjahr um 10,00%
ab dem vollendetem 64. Lebensjahr um 5,00%
3. Witwen-/Witwerversorgung:
60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte.
€ 591,50 aus der Grundrente plus € 557,40 aus der Ergänzungsrente (in Summe € 1.148,90) brutto 14 x p.a. (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente: 60,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
4. Waisenversorgung (Deckelung bei mehreren Waisen):
Halbwaise:
15,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (Grundrente und Ergänzungsrente).
€ 287,30 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente:
15,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
Vollwaise:
30,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (Grundrente und Ergänzungsrente)
€ 574,40 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente:
30,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
5. Kinderunterstützung (Deckelung bei mehreren Kindern):
Zusätzlich für Bezieher der Alters- und Invaliditätsversorgung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes (während Schul- und Berufsausbildung)
Kinder von Beziehern der Altersversorgung: 10,00% der Grundrente (€ 98,60 bei einer Anwartschaft von 100%)
Kinder von Beziehern der Invaliditätsversorgung: 15,00% der Grundrente (€ 147,90 bei einer Anwartschaft von 100%)
6. Einmalleistungen bei Ableben
Maximale Höhe der Leistung:
Hinterbliebenenunterstützung: € 27 300,00 (brutto)
Bestattungsbeihilfe: € 3 900,00 (brutto)
Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 0,2 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,4 % p.m.
Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einerAnwartschaft von 0,4 % p.m. hinzugerechnet (Maximale Anwartschaft 100 %).
Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:
(Werte 2024)
1. Krankengeld:
Für niedergelassene Ärzte, die nicht Altersversorgungs- oder Invaliditätsversorgungsbezieher sind:
ab dem 5.Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit: € 73,40 pro Tag
ab dem 33.Tag der Berufsunfähigkeit: € 146,90 pro Tag
2. Krankenhaustaggeld:
Für niedergelassene Ärzte bei stationärer Krankenhausbehandlung: € 222,40 pro Tag
3. Rettungskosten:
Nur über Antrag bei besonderer Begründung. (Keine Flugrückholungskosten aus dem Ausland)
4. Kuraufenthalte:
Krankenunterstützung für Kuraufenthalte wird nicht gewährt.