System Neu für Jahrgänge ab 1965

mit/ohne § 2-Kassenverträgen pro Monat (System neu: Beitragsabhängige Zusatzrente)

Beitragssparte Ermäßigte Veranlagung nach Praxisjahr Volle Veranlagung
  1. PJ 2. PJ 3. PJ ab 4. PJ
Grundrente (GR) 539,40 539,40 539,40 539,40
Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR)    0,00 740,00 1110,00 1480,00
Hinterbliebenenunterstützung (HU) 25,40 25,40 25,40 25,40
Bestattungsbeihilfe (BB) 3,70 3,70 3,70 3,70
Krankenunterstützung (KU) 68,10 68,10 68,10 68,10
  636,60 1.376,60 1.746,60 2.116,60
 
Erhöhte freiwillige Krankenversicherung (EFK)    59,60 59,60 59,60 59,60
Anwartschaft in der Grundrente: 3,00% p.a. (ab Niederlassung - altersunabhängig)

 

Praxisgründungen ab dem 01.01.2025

Für Ärzte, die ihre Praxis nach dem 01.01.2025 gründen, gelten o.a. monatliche Beiträge (von Amts wegen). Um eine verbesserte soziale Absicherung zu erreichen besteht jedoch die Möglichkeit, bereits früher eine höhere Beitragsleistung schriftlich zu beantragen. Dafür müsste ein entsprechender Antrag gestellt werden.

 

Beitragsvorschreibung bei Niederlassung vor dem 01.01.2025

  • Beitragsvorschreibung für das laufende 1., 2. oder 3. Praxisjahr (jeweils 12 Beitragsmonate) wird ab Dezember 2024 (von Amts wegen) fortgeführt
  • Ermäßigung laut 2. und 3. Praxisjahr: Kann per Antrag für die Beitragsjahre 2025 und 2026 in Anspruch genommen werden

Eine Antragstellung ist erforderlich:
Nur, wenn eine Rückstufung auf 50 % oder 75 % BZR oder die Aufhebung einer bestehenden Ermäßigung im Übergangszeitraum gewünscht wird.

 

Automatische Beitragsvorschreibung ab dem 4. Praxisjahr (ab 01.01.2025)

Für alle niedergelassenen Ärzt:innen, die bereits länger als 3 Jahre niedergelassen sind, und/oder im Altsystem bereits das Höchstlimit der Individualrente erreicht haben, wird ab dem 01.01.2025 der monatliche Höchstbeitrag von EUR 1.480,00 automatisch festgesetzt.

  • Antragstellung erforderlich: Wenn eine Ermäßigung auf 50 % oder 75 % BZR für den Übergangszeitraum 2025 und 2026 gewünscht wird.

 

Bisherige Befreiungen und Ermäßigungen (vor 01.01.2025)

Für Ärzt:innen, die von bereits im Jahr 2024 gewährten Befreiungen oder Ermäßigungen betroffen sind, gelten für die Dauer der genehmigten Befristung folgende Regelungen:

  • Befreiung von der Ergänzungsrente und Individualrente:
    Keine Beitragspflicht zur BZR.
  • Ermäßigung auf 50 % der Ergänzungsrente und Befreiung von der Individualrente:
    Beitragssatz von 25 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.
  • 100 % der Ergänzungsrente und Befreiung oder Mindestbeitrag der Individualrente:
    Beitragssatz von 50 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.
  • 100 % der Ergänzungsrente und 50 % Individualrente bzw. 3 % des §2-Kassenhonorars:
    Beitragssatz von 75 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.
  • 100 % der Ergänzungsrente und 100 % Individualrente bzw. 6 % des §2-Kassenhonorars:
    Beitragssatz von 100 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.

Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:

(Werte 2025)

1. Altersversorgung:

Grundrente: € 1.010,50
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)

Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer

Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR)

Die Beitragsabhängige Zusatzrente wird niedergelassenen (Zahn-)Ärzten gewährt, wenn auf ihrem BZR-Pensionskonto ein Guthaben besteht. Die Rentenhöhe richtet sich nach diesem Guthaben sowie einem individuellen Verrentungsfaktor, der Alter, Lebenserwartung und die Veranlagung des Kapitals berücksichtigt. Die Beiträge werden meist vom Kassenhonorar abgezogen oder direkt vom Arzt gezahlt. Jeder Kammerangehörige hat ein individuelles BZR-Pensionskonto, dessen Guthaben jährlich mitgeteilt wird.

Männer und Frauen erhalten bei gleichen Voraussetzungen denselben Rentenbetrag.

1b. Vorzeitige Altersversorgung

Die Inanspruchnahme der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds ist frühestens ab dem Stichtag vollendetes 60. Lebensjahr möglich (vorzeitige Altersversorgung).

Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt wird die Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR) unter Berücksichtigung des individuellen Verrentungsfaktors (§27c Abs.1 ) berechnet. Der Abschlag für den vorzeitigen Bezug ist bereits im Verrentungsfaktor integriert und berücksichtigt den Zeitpunkt des Pensionsantritts sowie die Jahrgangszugehörigkeit des Versicherten. Je nach Jahrgang wird der Abschlag entsprechend angepasst, sodass eine reduzierte Rentenhöhe festgelegt wird, die den früheren Eintritt in die Altersversorgung widerspiegelt.

2. Invaliditäsversorgung

Invaliditätsversorgung wird Teilnehmer:innen gewährt, wenn man infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes zur Gänze unfähig ist und zwar dauernd oder vorübergehend. Die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung setzt eine Teilnahme zum Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit voraus (Ausnahme: Mutterschutz/Väterkarenz, Zivil- /Präsenzdienst, Pflegekind). Zwecks individueller Beratung und Berechnung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter:innen der Abt. WFF.  

3. Witwen-/Witwerversorgung:

60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte aus der Grundrente plus aus der Beitragsabhängigen Zusatzrente.


4. Waisenversorgung (Deckelung bei mehreren Waisen):

Halbwaise:
15,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte aus der Grundrente und Beitragsabhängigen Zusatzrente.

Vollwaise:
30,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte aus der Grundrente und Beitragsabhängigen Zusatzrente.

5. Kinderunterstützung (Deckelung bei mehreren Kindern):

Zusätzlich für Bezieher der Alters- und Invaliditätsversorgung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes (während Schul- und Berufsausbildung)

Kinder von Beziehern der Altersversorgung: 10,00% der Grundrente (€ 101,10 bei einer Anwartschaft von 100%)
Kinder von Beziehern der Invaliditätsversorgung: 15,00% der Grundrente (€ 151,60 bei einer Anwartschaft von 100%)

5. Einmalleistungen bei Ableben

Maximale Höhe der Leistung:
Hinterbliebenenunterstützung: € 27 300,00 (brutto)
Bestattungsbeihilfe: € 3 900,00 (brutto)

Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 0,2 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,4 % p.m.

Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,4 % p.m. hinzugerechnet (Maximale Anwartschaft 100 %).

Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:
(Werte 2025)

1. Krankengeld:

Für niedergelassene Ärzte, die nicht Altersversorgungs- oder Invaliditätsversorgungsbezieher sind:
ab dem 5.Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit: € 77,10 pro Tag
ab dem 33.Tag der Berufsunfähigkeit: € 154,20 pro Tag

2. Krankenhaustaggeld:

Für niedergelassene Ärzte bei stationärer Krankenhausbehandlung: € 233,50 pro Tag (auch für Angehörige)

3. Rettungskosten:

Nur über Antrag bei besonderer Begründung. (Keine Flugrückholungskosten aus dem Ausland)

4. Kuraufenthalte:

Krankenunterstützung für Kuraufenthalte wird nicht gewährt.