mit/ohne § 2-Kassenverträgen pro Monat (System neu: Beitragsabhängige Zusatzrente)
Beitragssparte | Ermäßigte Veranlagung nach Praxisjahr | Volle Veranlagung |
| 1. PJ | 2. PJ | 3. PJ | ab 4. PJ |
Grundrente (GR) | 539,40 | 539,40 | 539,40 | 539,40 |
Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR) | 0,00 | 740,00 | 1110,00 | 1480,00 |
Hinterbliebenenunterstützung (HU) | 25,40 | 25,40 | 25,40 | 25,40 |
Bestattungsbeihilfe (BB) | 3,70 | 3,70 | 3,70 | 3,70 |
Krankenunterstützung (KU) | 68,10 | 68,10 | 68,10 | 68,10 |
| 636,60 | 1.376,60 | 1.746,60 | 2.116,60 |
|
Erhöhte freiwillige Krankenversicherung (EFK) | 59,60 | 59,60 | 59,60 | 59,60 |
Anwartschaft in der Grundrente: 3,00% p.a. (ab Niederlassung - altersunabhängig) |
Praxisgründungen ab dem 01.01.2025
Für Ärzte, die ihre Praxis nach dem 01.01.2025 gründen, gelten o.a. monatliche Beiträge (von Amts wegen). Um eine verbesserte soziale Absicherung zu erreichen besteht jedoch die Möglichkeit, bereits früher eine höhere Beitragsleistung schriftlich zu beantragen. Dafür müsste ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Beitragsvorschreibung bei Niederlassung vor dem 01.01.2025
- Beitragsvorschreibung für das laufende 1., 2. oder 3. Praxisjahr (jeweils 12 Beitragsmonate) wird ab Dezember 2024 (von Amts wegen) fortgeführt
- Ermäßigung laut 2. und 3. Praxisjahr: Kann per Antrag für die Beitragsjahre 2025 und 2026 in Anspruch genommen werden
Eine Antragstellung ist erforderlich:
Nur, wenn eine Rückstufung auf 50 % oder 75 % BZR oder die Aufhebung einer bestehenden Ermäßigung im Übergangszeitraum gewünscht wird.
Automatische Beitragsvorschreibung ab dem 4. Praxisjahr (ab 01.01.2025)
Für alle niedergelassenen Ärzt:innen, die bereits länger als 3 Jahre niedergelassen sind, und/oder im Altsystem bereits das Höchstlimit der Individualrente erreicht haben, wird ab dem 01.01.2025 der monatliche Höchstbeitrag von EUR 1.480,00 automatisch festgesetzt.
- Antragstellung erforderlich: Wenn eine Ermäßigung auf 50 % oder 75 % BZR für den Übergangszeitraum 2025 und 2026 gewünscht wird.
Bisherige Befreiungen und Ermäßigungen (vor 01.01.2025)
Für Ärzt:innen, die von bereits im Jahr 2024 gewährten Befreiungen oder Ermäßigungen betroffen sind, gelten für die Dauer der genehmigten Befristung folgende Regelungen:
- Befreiung von der Ergänzungsrente und Individualrente:
Keine Beitragspflicht zur BZR. - Ermäßigung auf 50 % der Ergänzungsrente und Befreiung von der Individualrente:
Beitragssatz von 25 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und Befreiung oder Mindestbeitrag der Individualrente:
Beitragssatz von 50 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und 50 % Individualrente bzw. 3 % des §2-Kassenhonorars:
Beitragssatz von 75 % des vollen Richtbeitrags zur BZR. - 100 % der Ergänzungsrente und 100 % Individualrente bzw. 6 % des §2-Kassenhonorars:
Beitragssatz von 100 % des vollen Richtbeitrags zur BZR.