(Werte 2025)
1. Altersversorgung:
Grundrente: € 1.010,50
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Lineare Progression:
Steigerung der Grundrente um 1,00% pro Jahr bei langer Versicherungsdauer
Stufenweise Anhebung der Voraussetzung von 15 auf 30 volle Beitragsjahre (von 2012 bis 2028, entscheidend ist der Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr)
Monate ohne tatsächliche Beitragsleistung zur Grundrente (Mutter- bzw. Väterkarenz, Hinzurechnung Invaliditätsversorgung) sowie Nachzahlungen zur Grundrente für Stichtage ab dem 01.07.2008 werden für die Berechnung der Linearen Progression nicht berücksichtigt.
Ergänzungsrente: € 929,00
14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft von 100,00%)
Individualrente:
- zwischen 13,00% und 8,00% des ausgewiesenen Kapitals pro Jahr in 14 Teilbeträgen
Höhe des Prozentsatzes ist abhängig vom Stichtag vollendetes 65. Lebensjahr und vom - Zeitpunkt der Eröffnung des Individualrentenkontos
seit 2010: Absenkung der 13,00% um 0,0084% p.m.
seit 2013: Absenkung um 0,0185% p.m.
seit 2018: Absenkung um 0,0342% p.m. (somit schrittweise Senkung des Prozentsatzes auf 8,00% bis zum Jahr 2026
- Höchstlimit des ausgewiesenen Kapitals beträgt derzeit € 162.000,00
für alle Ärzt- bzw. Zahnarzt:innen (auch mit Gesellschafterstellung bei Gruppenpraxen od. PVE´s)
1a. Pensionssicherungsbeitrag (PSB) Ergänzungs- und Individualrente gem. § 109 (8) ÄrzteG
Betroffenengruppen:
- grundsätzlich alle Leistungsbezieher:innen mit aufrechtem Leistungsbezug aus der Ergänzungs- und Individualrente ab 01.04.2025
- für die Geburtsjahrgänge 1960 bis 1964 mit Verbleib im System alt (Übertrittsoption zur BZR wurde nicht in Anspruch genommen)
Bemessungsgrundlage:
- Höhe des abgestuften PSB von 0% bis max. 20% beschränkt auf die Ergänzungs- und/oder Individualrente ist abhängig von individuellen Gegebenheiten
- Entfall des PSB in der Ergänzungs- und/oder Individularente bei Erfüllung bestimmter Kriterien möglich
PSB Ergänzungsrente:
Der Beitrag wird als Prozentsatz der Versorgungsleistung zur Ergänzungsrente festgelegt und kann 0% bis 20% betragen. Die Berechnung für Leistungsbezieher:innen mit aufrechtem Leistungsbezug erfolgt gemäß Satzung des Wohlfahrtsfonds § 25a Abs.3 in Verbindung mit Anhang D) des Geschäftsplanes als integralem Bestandteil der Satzung. Ausnahmebestimmungen dazu sind im § 25a Abs.5 der Satzung geregelt. Die Einhebung erfolgt frühestens ab 01.04.2025.
PSB Individualrente
Der Beitrag wird als Prozentsatz der Versorgungsleistung zur Individualrente festgelegt und kann 0% bis 20% betragen. Die Berechnung für Leistungsbezieher:innen mit aufrechtem Leistungsbezug erfolgt gemäß Satzung des Wohlfahrtsfonds § 26a Abs.3 in Verbindung mit Anhang D) des Geschäftsplanes als integralem Bestandteil der Satzung. Ausnahmebestimmungen dazu sind im § 26a Abs. 4 der Satzung geregelt. Die Einhebung erfolgt frühestens ab 01.04.2025.
Der Pensionssicherungsbeitrag wird von den Versorgungsleistungen der Leistungsbe-zieher:innen bis zur Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung von der Ergänzungs- und Individualrentenleistung einbehalten. Davon ausgenommen sind Waisenversorgungen und Invaliditätsversorgungen, welche vor Erreichen des vollendeten 60. Lebensjahres zuerkannt worden sind. Der Verwaltungsausschuss ist verpflichtet, den zuständigen Aktuar jährlich wiederkehrend mit der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme bzw. Empfehlung zur Frage der Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung zu beauftragen, diese mit dem Verwaltungsausschuss abzustimmen und hierüber die Erweiterte Vollversammlung zu einem eigenen Tagesordnungspunkt zu informieren. Im Detail sind die Festlegungen im Geschäftsplan (Anhang C) anzuwenden.
1b. Vorzeitige Altersversorgung
Die Inanspruchnahme der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds ist frühestens ab dem Stichtag vollendetes 60. Lebensjahr möglich (vorzeitige Altersversorgung). Allerdings führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zu einem Abschlag, welcher innerhalb der Jahre linear verläuft und für die gesamte Dauer des Bezuges wirksam bleibt.
Abschläge bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersvorsorge (Deckelung für Geburtsjahrgänge 1954 und älter):
ab dem vollendetem 60. Lebensjahr um 30,00%
ab dem vollendetem 61. Lebensjahr um 24,00%
ab dem vollendetem 62. Lebensjahr um 18,00%
ab dem vollendetem 63. Lebensjahr um 12,00%
ab dem vollendetem 64. Lebensjahr um 6,00%
2. Witwen-/Witwerversorgung:
60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte.
€ 606,30 aus der Grundrente plus € 557,40 aus der Ergänzungsrente (in Summe € 1.163,70) brutto 14 x p.a. (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente: 60,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
3. Waisenversorgung (Deckelung bei mehreren Waisen):
Halbwaise:
15,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (Grundrente und Ergänzungsrente).
€ 290,90 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente:
15,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
Vollwaise:
30,00% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/m Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. hätte (Grundrente und Ergänzungsrente)
€ 581,90 14 x p.a. brutto (bei einer Anwartschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes von 100,00%)
Zusätzlich aus der Individualrente:
30,00% der Altersversorgung aus der Individualrente
4. Kinderunterstützung (Deckelung bei mehreren Kindern):
Zusätzlich für Bezieher der Alters- und Invaliditätsversorgung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes (während Schul- und Berufsausbildung)
Kinder von Beziehern der Altersversorgung: 10,00% der Grundrente (€ 101,10 bei einer Anwartschaft von 100%)
Kinder von Beziehern der Invaliditätsversorgung: 15,00% der Grundrente (€ 151,60 bei einer Anwartschaft von 100%)
5. Einmalleistungen bei Ableben
Maximale Höhe der Leistung:
Hinterbliebenenunterstützung: € 27 300,00 (brutto)
Bestattungsbeihilfe: € 3 900,00 (brutto)
Für neu-eintretende Ärzte/Zahnärzte ab 1.1.2014:
Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Todesfallbeihilfe laut Beitragsordnung geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,08 % p.m.
Vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 0,2 % p.m.
Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 0,4 % p.m.
Bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die Monate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,4 % p.m. hinzugerechnet (Maximale Anwartschaft 100 %).
Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds:
(Werte 2025)
1. Krankengeld:
Für niedergelassene Ärzte, die nicht Altersversorgungs- oder Invaliditätsversorgungsbezieher sind:
ab dem 5.Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit: € 77,10 pro Tag
ab dem 33.Tag der Berufsunfähigkeit: € 154,20 pro Tag
2. Krankenhaustaggeld:
Für niedergelassene Ärzte bei stationärer Krankenhausbehandlung: € 233,50 pro Tag (auch für Angehörige)
3. Rettungskosten:
Nur über Antrag bei besonderer Begründung. (Keine Flugrückholungskosten aus dem Ausland)
4. Kuraufenthalte:
Krankenunterstützung für Kuraufenthalte wird nicht gewährt.