Die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit angestellter ÄrztInnen muss der Ärztekammer für Tirol zeitgerecht und schriftlich gemeldet werden. Gemäß den ärztegesetzlichen Bestimmungen sind rückwirkende Änderungen nicht zulässig. Voraussetzung für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG.
Der Pflichtversicherung nach dem FSVG (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger) unterliegen alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die nicht als Gehalt aus einem Anstellungsverhältnis erzielt werden (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit).
Hierzu gehören insbesondere Einkünfte aus:
- Vertretung,
- notärztlicher Tätigkeit auf Honorarbasis
- sonstigen ärztlichen Tätigkeiten, die auf Honorarbasis entlohnt werden (und die nicht die Eröffnung einer Ordinationsstätte erfordern).
Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind in die Beitragsgrundlage nach FSVG (Freiberuflersozialversicherungsgesetz) einzubeziehen. Die Ärztekammern haben die jeweilige Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) von der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit zu verständigen. Ihre Meldung betreffend die Aufnahme einer ärztlichen Nebentätigkeit wird daher von der Ärztekammer für Tirol an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol, von uns weitergeleitet.
Meldung einer ärztlichen Nebentätigkeit